Homepage
IMPRESSUM
Kanzleisitz
Zur Person
Kanzleiprofil
Schwerpunkte
Notariat
KONTAKT
GmbH-Anmeldungen
Auszug aus GmbHG
GmbH-Gründungshinweise
GbR-Gesellschafter-Haftung
Aktuelles
AGG
Wohnungseigentum
STRAFRECHT
Opferschutz
Mietrecht
Verjährung im Mietrecht
ERBRECHT
Sonstiges NEUES
Übersichten - Links
Lichtenrader
Notizen
Lichtenrader
Landrecht (Lokales)
| |
Gründung von
Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Kapitalerhöhung
(Auszug aus dem GmbHG finden Sie h i e r)
Notarielle Betreuung unter Einbeziehung
steuerlicher Berater von Anfang an
Notare können den/die Gründer von Kapitalgesellschaften, insbesondere von
Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, am besten neben dem jeweiligen
steuerlichen Berater, dessen Hilfe für die künftige Tätigkeit der GmbH ohnehin
benötigt wird, von Anfang an beratend Schritt für Schritt von den ersten
Planungen bis zur Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, der
Einzahlung der Stammeinlagen der Gründer,
soweit dies erforderlich ist, der formgerechten Anmeldung der neu gegründeten
Gesellschaft zum Handelsregister und der Eintragung in das Handelsregister
begleiten.
Eine frühzeitige Kontaktaufnahme der zur Gründung einer GmbH entschlossenen
Gesellschafter mit einem Notariat hat den Vorteil, dass ihnen Kosten lediglich
nach der Kostenordnung und nicht nach den weit höheren Sätzen der
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung entstehen (s. aber unten - anwaltliche
Beratung kann unter Umständen unverzichtbar sein).
Das Notariat wird auf jeden Fall neutral für alle Gesellschafter und nicht
einseitig für einzelne Gesellschafter tätig werden. Dies setzt allerdings
voraus, dass die Gesellschafter sich über Art und Umfang der Aktivitäten der
künftigen GmbH, die Personen der Gesellschafter und die Höhe und die Art der von
den einzelnen Gesellschaftern zu übernehmenden Stammeinlagen im Prinzip einig
sind. Alle Einzelheiten können dann im Notariat ausgearbeitet werden. Die
Gesellschafter werden vom Notar über die notwendigen Formalitäten zur Gründung
der GmbH bis zur Eintragung in das Handelsregister informiert werden.
Die
Bargründung einer GmbH kann bei erfahrenen Kaufleuten sehr
schnell eingeleitet werden, indem - im folgenden
grob umrissen -
a) ein Gesellschafter bei einer geplanten Einmann-GmbH oder mehrere
Gesellschafter mit einem vorbereiteten Gesellschaftsvertrag oder mit den
Angaben,
| welches der Gesellschaftszweck ist |
| wie die Firma lauten soll (möglichst schon abgestimmt mit der örtlich
zuständigen Industrie- und Handelskammer - wegen der Zulässigkeit der
Firma, insbesondere, eventueller Verwechslungsgefahr und zur Sicherung der
vorgesehenen Firma, bei der eine vorangegangene markenrechtliche Prüfung
und unter Umständen die Anmeldung als Wortmarke nützlich sein könnte) |
| wie hoch das Stammkapital sein soll (mindestens 25.000,00 €) |
| wer mit welcher Stammeinlage Gesellschafter werden soll |
| wer mit welcher Vertretungsmacht zum Geschäftsführer bestellt werden
soll |
| wo der Sitz der Firma sein soll |
und dem nötigen Kostenvorschuss (grob ca. 450,00 € bei einer GmbH mit dem
Mindeststammkapital von 25.000,00 €), dessen Höhe vom Stammkapital der zu
gründenden GmbH abhängt, zum Notar gehen,
b) die Gründungsversammlung mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags
beurkunden lassen,
c) unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Gründungsurkunde ein
auf die GmbH in Gründung lautendes Konto bei einer Bank einrichten und
sämtliche Gesellschafter - jeder für sich mit genauer Angabe des
Verwendungszwecks - ihre gesellschaftsvertraglich festgelegte
Stammeinlage auf dieses Konto einzahlen
aa) bei der Einmann - GmbH muss grundsätzlich die gesamte Stammeinlage
eingezahlt werden,
bb) bei der Mehrgesellschafter - GmbH muss jeweils mindestens die Hälfte
der Stammeinlage jedes Gesellschafters, insgesamt mindestens die Hälfte des
Stammkapitals der zu gründenden GmbH auf das Konto der Gründungs - GmbH
eingezahlt werden
d) sodann gehen sämtliche bestellten Geschäftsführer - mit dem
schriftlichen Zahlungsnachweis der Bank darüber, wer welche Beträge auf das
genannte Konto eingezahlt hat und wie hoch das Guthaben ist - erneut zum
Notar um die notwendige Anmeldung bei dem Handelsregister mit den
erforderlichen Erklärungen und Zeichnung der Unterschriften vorzunehmen.
Der Notar wird die notwendigen gesetzlich vorgeschriebenen weiteren
Anmeldungsformalitäten erledigen und
| entweder alle erforderlichen Unterlagen an das zuständige
Registergericht übermitteln |
| oder aber der Geschäftsführer lässt sich vom Notariat alle Unterlagen
nach Fertigstellung geben, geht |
| a) mit einer beglaubigten Abschrift der Gründungsurkunde zur
zuständigen IHK, um möglichst schnell die erforderliche
Stellungnahme der IHK zur Vorlage bei dem Handelsregister zu erhalten,
und |
| b) zum zuständigen Registergericht, das für den Sitz der
Gesellschaft zuständig ist und das der Notar benennen kann, zahlt sogleich
bei der dortigen Gerichtszahlstelle den notwendigen Kostenvorschuss
(speziell für Gerichtskosten und Auslagen für die vorgeschriebene
Veröffentlichung der Neueintragung der Gesellschaft in das Handelsregister
in den vom Gericht zur Veröffentlichung vorgesehenen Zeitungen) ein und
gibt den entsprechenden Zahlungsnachweis in der Geschäftsstelle des
Handelsregisters zu den Anmeldungsunterlagen. |
Auf diesem Weg, der komplizierter klingt, als er ist, wird bei
einer einfach gelagerten Bargründung einer GmbH die Eintragungszeit auf ein
Minimum reduziert. Die Wartezeit hängt im wesentlichen von der
Bearbeitungsdauer durch den zuständigen Richter und der Belastung der
Kanzlei des Registergerichts ab.
Der Notar hat die Beteiligten im Rahmen der Gründung einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung auch auf die besonderen
strafrechtlichen Regelungen im GmbHG
hinzuweisen. |
Anwaltliche Beratung
Soweit einzelne Gesellschafter aus besonderen Gründen speziellen und
intensiven Beratungsbedarf haben, empfiehlt es sich dagegen dringend einen
Rechtsanwalt, der nicht mit dem beabsichtigten Urkundsnotar beruflich
verbunden oder in Bürogemeinschaft tätig sein darf, aufzusuchen und zunächst
und gegebenenfalls auch während der gesamten Gründungsphase, zusätzlich
(einseitige) anwaltliche Unterstützung einzuholen, die im Notariat auf Grund
der strikten Neutralitätspflicht nicht geleistet werden darf.
Die Mehrkosten durch Einschaltung eines Rechtsanwalts zahlen sich
unter Umständen schnell aus, wenn die besonderen Vorstellungen eines
Gründungsgesellschafters gegenüber den Vorstellungen eines menschlich oder
wirtschaftlich dominierenden Mitgründungsgesellschafters juristisch
fundiert von einen anwaltlichen Vertreter dargelegt und eine
einverständliche gesellschaftsvertragliche Lösung im Vorfeld der Gründung
verhandelt wird und auf diesem Wege sonst eventuell vorprogrammierte
Rechtsstreitigkeiten mit weitaus höheren Kosten vermieden werden.
Die individuell angepasste Gestaltung des Gesellschaftsvertrags kann die
Stellung eines Mehrheitsgesellschafters oder bestimmter Gesellschafter im
Einzelfall stärken.
Ohne konkrete Regelung im Gesellschaftsvertrag ist zum Beispiel der
Ausschluss eines Gesellschafters nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (ständige Rechtsprechung, zuletzt
Entscheidung vom 13.02.2003 - II ZR 173/02 - ) nur
mit einer Mehrheit von 75% möglich, wie sie § 60 Absatz 1 Nr. 2
GmbHG für die Auflösung der GmbH vorschreibt.
Die eventuelle Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, den Ausschluss eines
Gesellschafters schon mit einfacher Mehrheit oder einer geringeren, als der
Dreiviertel-Mehrheit zu ermöglichen, verdeutlicht den denkbaren einseitigen
vorvertraglichen anwaltlichen Beratungsbedarf von Mehrheits- und
Minderheitsgesellschaftern.
Der Vollständigkeit halber: Der beurkundende Notar darf, auch wenn er
zusätzlich Rechtsanwalt ist, nicht in der selben Sache anwaltlich tätig
werden.
Soll beispielsweise ein Gesellschaftsvertrag individuell sicher
ausgearbeitet werden, empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts,
der einen entsprechenden Entwurf ausarbeiten kann. Natürlich ist auch die
Verwendung von Mustern, wenn auch nicht so sicher, wie bei Einschaltung
eines Rechtsanwalts, durchaus möglich. Zum Beispiel stellt die
Industrie- und Handelskammer Frankfurt/Main ein Muster unter
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/mustervertrag/arbeitsvertrag_gmbh/
zur Verfügung.
Und umgekehrt ist es genau so: Der beratend tätig gewordene Rechtsanwalt,
der gleichzeitig Notar ist, darf in der selben Sache nicht hinterher die
Beurkundung vornehmen.
Auf diese Weise wird die Neutralität des beurkundenden Notars gesichert.
|
Häufige Gerichtskosten für GmbH betreffende
Eintragungen in das Handelsregister B gemäß der Verordnung über
Gebühren in Handels- Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen
(Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV vom 30.09.2004 - BGBl. 2004
Seite 2562 ff - Nr. 53 -
in Kraft ab 01.12.2004)
auf Grund der Ermächtigung in § 79a KostO
Ersteintragung GmbH bei Geldeinlage (Regelfall)
|
100,00 EURO |
Gebühr bei Zurückweisung Ersteintr. |
120,00 EURO |
Gebühr Rücknahme vor Entscheidung |
75,00 EURO |
Ersteintragung GmbH bei Sacheinlage |
150,00 EURO |
Ersteintragung GmbH nach UmwG
|
190,00 EURO |
Spätere Eintragung einer Tatsache
|
40,00 EURO |
|
|
Gebühr bei Rücknahme vor Entscheidung
|
75,00 EURO |
Ersteintragung GmbH bei Sacheinlage
|
150,00 EURO |
Ersteintragung GmbH nach UmwG
|
190,00 EURO |
|
Eintragung einer Zweigniederlassung
(Errichtung oder Verlegung)
|
90,00 EURO |
Sitzverlegung GmbH |
110,00 EURO |
Spätere Eintragung einer Tatsache
|
40,00 EURO |
Spätere Eintragung einer Tatsache ohne
wirtschaftliche Bedeutung |
30,00 EURO |
gleichzeitige Anmeldung jeder weiteren Tatsache
|
30,00 EURO |
|
Achtung! Gefahr droht
bei Fällen, die als "verdeckte Sachgründung" oder
"verschleierte Sachgründung". bezeichnet werden:
Formell wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt,
dass die Gesellschafter ihre Stammeinlagen bar an die Gesellschaft zahlen
müssen. Dies geschieht zunächst auch.
| Sodann kauft die Gesellschaft aber vom
Gesellschafter Sachwerte für die Gesellschaft in Gründung (PKW,
Büroeinrichtung, Werkzeuge etc.) und bezahlt den Kaufpreis durch
Rückzahlung der gesetzlichen Geldeinlage an den Gesellschafter. |
| Oder die Gesellschaft vergütet einem
Gesellschafter den Kaufpreis für Sachwerte, die von der Gesellschaft
benötigt werden und der Gesellschafter zahlt danach den von der
Gesellschaft in Gründung erhaltenen Kaufpreis als seine Bareinlage auf das
Konto der Gesellschaft |
| Oder der Gesellschafter bezahlt
Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus eigenen Mitteln: Diese Leistung
kann nicht nachträglich als Bareinlage an die GmbH gewertet werden,
sondern ist eine Sacheinlage, weil der Gesellschafter eine Befreiung von
einer Verbindlichkeit (z.B. Darlehensrückzahlungsanspruch) der
Gesellschaft gegen sich selbst einbringt |
Derartiges Vorgehen wird als Umgehung der
Vorschriften zur Erbringung von Sacheinlage gewertet und führt zu der vom
betroffenen Gesellschafter höchst unangenehmen Folge, dass er zwar die
verdeckte Sacheinlage erbracht hat, aber gleichwohl seine
Bareinlageverpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag noch nicht erbracht hat
und weiterhin gegenüber der Gesellschaft zur Einzahlung der Bareinlage
verpflichtet bleibt.
Die Sachgründung
einer GmbH ist mit Sorgfalt durchzuführen, da sie mit zusätzlichen
Hürden versehen
und besonderen Haftungsgefahren verbunden ist.
Gesellschafter und Geschäftsführer, die falsche Angaben über Sacheinlagen
machen, um die Eintragung der GmbH in das Handelsregister zu ermöglichen,
müssen im ungünstigsten Fall neben zivilrechtlichen Haftungsfolgen mit einer
Bestrafung gemäß § 82 Absatz 1 Ziffer 1
GmbH rechnen. Diese Vorschrift sieht einen Strafrahmen von bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe vor.
Auch hier wird das Notariat die notwendigen Hinweise geben.
Bringt ein Gesellschafter ein Grundstück als Sacheinlage ein, wird
zusätzlich die
Grunderwerbsteuer zu zahlen sein, also 3,5 % des Wertes des
eingebrachten Grundbesitzes (§
138 Absatz bzw. 3 des Bewertungsgesetzes). Den gesamten
Text des
Bewertungsgesetzes finden Sie hier. |
Zur
Erfüllung der Einlageschuld
hat der Bundesgerichtshof (Urteil
vom 02.12.2002 - II ZR 101/02 - DNotZ 2003, 223 ff)
klargestellt, dass der
Gesellschafter seine
Einlageschuld
nicht
tilgt,
wenn
er zwar seinen im Gesellschaftsvertrag
festgelegten Geschäftsanteil einzahlt, aber
dieser Betrag absprachegemäß umgehend als
Darlehen an ihn oder an ein mit ihm
verbundenes Unternehmen wieder
zurückgezahlt wird. Dann steht
die Leistung nicht, wie vorgeschrieben, zur freien Verfügung der
Geschäftsführung.
Dies bedeutet, dass
Gesellschaftsgläubiger, die einen vollstreckbaren Titel gegen die
Gesellschaft erstritten haben, in diesen Fällen in der Lage sind, über ein
vorläufiges Zahlungsverbot und einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
sehr schnell auf das Privatvermögen der Gesellschafter der betroffenen GmbH
zurückzugreifen.
Nachträglich kann die Einlageschuld
allerdings durch Tilgung der Darlehensschuld grundsätzlich erfüllt
werden, es sei denn, ausnahmsweise liegen - bei Rückzahlung durch
Verrechnung mit Gegenforderungen gegen die GmbH - die Voraussetzungen des
§ 19 Absatz 2 und 5 GmbHG
vor.
Der Gesellschafter erfüllt seine Verpflichtung zur Zahlung der
Stammeinlage an die GmbH nicht, wenn es um eine reine Scheinzahlung geht.
Eine Scheinzahlung wird angenommen, wenn im voraus die Rückzahlung ohne
anderen Rechtsgrund vereinbart wird (BGHZ 113, 335, 347)
Der Gesellschafter erfüllt seine Stammeinlagenverpflichtung auch
nicht, wenn die Einlageschuld innerhalb weniger Tage hin und her gezahlt
wird, weil dann vermutet wird, dass die Leistung nicht im Sinne des
§ 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG zur freien Verfügung des Geschäftsführers der
GmbH stand (BGH, Urteil vom 17.09.2001 - II ZR 303/06 -).
Erfolgen die Einzahlung und Auszahlung des Einlagebetrages am selben
Tag, braucht noch nicht einmal näher geprüft zu werden, ob ein
Scheingeschäft vorliegt, weil dann die Bareinlage dem Gesellschaftsvermögen
nicht effektiv zugeführt wurde, denn der Einleger hat unter diesen Umständen
seine Verfügungsmacht über den eingezahlten Betrag nicht endgültig und ohne
Vorbehalte gegenüber der Gesellschaft aufgegeben (BGH, Urteil vom 22.03.2004
- II ZR 7/02).
Die Stammeinlage kann mit Mitteln eines Dritten gemäß § 267 BGB erbracht
werden, aber nicht aus Mitteln der Vor-GmbH, die dem Gesellschafter als
Darlehen überlassen werden, weil dies einem verbotenen Erlass der
Einlageschuld gemäß § 19 Abs. 2
GmbHG gleichsteht. Der Gesellschafter würde nämlich in diesem Fall von
der Einlageschuld befreit, ohne selbst etwas aufgewendet zu haben
Zahlungen auf die Stammeinlagen erst nach
notariellem Abschluss des Gesellschaftsvertrags und nach
Kapitalerhöhungsbeschluss!
Die Gesellschafter der zu gründenden GmbH
sollten Zahlungen auf die von ihnen
übernommenen Stammeinlagen im Gründungsstadium auf keinen Fall vor der
notariellen Beurkundung vornehmen.
Zahlungen vor der Beurkundung dürften
nach der Rechtsprechung meist keine Tilgungswirkung haben.
Dies bedeutet die Gefahr, im Krisenfall erneut zur Einzahlung verpflichtet
zu werden, wenn Gläubiger nach Pfändung und Überweisung dieser Ansprüche
oder Insolvenzverwalter tätig werden.
So hat eine vor Gesellschaftsgründung
geleistete Einlage nur dann eine tilgende Wirkung, wenn der gezahlte Betrag
tatsächlich als Einlage geleistet wurde und unversehrt auf die
Vorgesellschaft übergeht. Wird mit diesem Geldbetrag bereits ein
Geschäftsbetrieb eröffnet und mit seinen Aktiva und Passiva auf die
Vorgesellschaft übertragen, liegt keine Erfüllung der
Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters gegenüber der GmbH vor (BGH,
Urteil vom 15.03.2004 - II ZR 210/01- dort zur Kapitalerhöhung).
Noch nicht entschieden ist der Fall, wenn
Gesellschafter allein deshalb schnell Zahlungen leisten, um die GmbH zu
sanieren, bevor ein Kapitalerhöhungsbeschluss gefasst wurde.
Hat ein Gesellschafter vor einem
Kapitalerhöhungsbeschluss direkt Tilgungsleistungen an einen Kreditgeber der
GmbH geleistet, wird zum Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses lediglich
eine Sacheinlage vom Gesellschafter eingebracht, nämlich seine
Rückzahlungsforderung gegen die GmbH. Der BGH lässt nur die Ausnahme zu,
dass die vor dem Kapitalerhöhungsbeschluss der Gesellschafter gezahlten
Beträge zur Zeit des des Erhöhungsbeschlusses wertmäßig zweifellos noch im
Gesellschaftsvermögen der GmbH vorhanden sind (BGH. Urteil vom 15.03.2004 -
II ZR 210/01).
Der Notar hat die Beteiligten bei der Beurkundung
eines Kapitalerhöhungsbeschlusses darüber zu befragen, ob eine Vorauszahlung
des Gesellschafters an die Gesellschaft erfolgt ist muss gegebenenfalls
darüber aufklären, unter welchen Voraussetzungen die vorangegangene Zahlung
auf eine künftige Einlagenschuld tatsächlich die im nachfolgenden
Kapitalerhöhungsbeschluss übernommene Pflicht zur Leistung einer weiteren
Einlage tilgt. Verletzt der Notar diese Pflicht, kommt ein
Schadenersatzanspruch gegen den Notar in Betracht (BGH,
Urteil vom 24.04.2008 - III ZR 223/06).
Der Bundesgerichtshof führt dazu u.a. aus:
12
a) Die Belehrungspflicht, die dem Notar durch § 17 Abs. 1
BeurkG auferlegt ist, soll gewährleisten, dass dieser eine rechtswirksame
Urkunde über das von den Beteiligten beabsichtigte Rechtsgeschäft errichtet.
Der Notar muss zu diesem Zweck den Willen der Beteiligten erforschen, den
Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des
Geschäfts belehren und deren Erklärungen klar und unzweideutig in der
Niederschrift wiedergeben. Dabei darf er zwar regelmäßig die tatsächlichen
Angaben der Beteiligten ohne eigene Nachprüfung als richtig zugrunde legen;
er muss aber unter anderem bedenken, dass die Beteiligten möglicherweise
entscheidende Gesichtspunkte, auf die es für das Rechtsgeschäft ankommen
kann, nicht erkennen oder rechtliche Begriffe, die auch unter Laien
gebräuchlich sind und die sie ihm als Tatsachen vortragen, falsch verstehen.
Lässt sich dies und damit eine unzutreffende Er-fassung des Sachverhalts
oder des Willens der Beteiligten nicht ausschließen, dann muss der Notar
entsprechende Fragen stellen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BeurkG; BGH, Urteil vom 16.
November 1995 - IX ZR 14/95 - NJW 1996, 524, 525 = DStR 1996, 273 m. Anm.
Goette = DNotZ 1996, 572 m. Anm. Rinsche und Kanzleiter; Senatsbeschluss vom
2. Oktober 2007 - III ZR 13/07 - NJW 2007, 3566, 3567 = DStR 2007, 2124 m.
Anm. Goette = GmbHR 2007, 1331 m. Anm. Wachter; dazu ferner Volmer, EWiR
2007, 753).
b) Anlass zu einer solchen Aufklärung des Sachverhalts hat der IX.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem genannten Urteil vom 16. November
1995 (aaO) bei einer Barkapitalerhöhung in der Mitteilung der Gesellschafter
gesehen, die neuen Geschäftsanteile seien voll "eingezahlt". Dies habe
die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass die Gesellschafter damit die -
unzulässige - Verrechnung der übernommenen Einlagen mit Ansprüchen gegen die
Gesellschaft wegen früherer Darlehen meinten. Der Notar brauche zwar nicht
"ins Blaue hinein" nachzufragen und zu belehren. Eine Aufklärung sei aber in
einer derartigen Fallgestaltung deswegen geboten, weil der Begriff der
"Bareinzahlung" nach den Erfahrungen der Praxis häufig nicht richtig
verstanden und vielfach auch eine Verrechnung für möglich gehalten werde.
Ein Gesellschafter, der einen derartigen neuen Anteil übernehme, sei dann
aber verpflichtet, die Einlage unbeschadet seines bestehen bleibenden,
jedoch vielfach praktisch wertlosen Darlehensrückzahlungsanspruchs in bar
einzuzahlen. Diese einschneidende Rechtsfolge gebiete es, dass der Notar,
dem bei der Beurkundung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses erklärt werde, die
neuen Einlagen seien bereits "eingezahlt", sich darüber vergewissere, dass
die Beteiligten die Bedeutung dieses Begriffs kennen, und sie notfalls
darüber aufkläre. Dem hat sich der erkennende Senat hinsichtlich einer
Sachkapitalerhöhung für den Rechtsbegriff des "eigenkapitalersetzenden
Darlehens" und allgemein für die Frage, ob eine einzubringende
Gesellschafterforderung gegen die GmbH "vollwertig" sei, angeschlossen
(Beschluss vom 2. Oktober 2007 aaO).
c) ........... Die Zahlung auf künftige Einlagenschuld hat nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - von denkbaren Einschränkungen aus
Sanierungsgründen abgesehen (vgl. hierzu BGHZ 145, 150, 154; 158, 283, 284;
168, 201, 204 Rn. 15 ff.) - allein dann schuldtilgende Wirkung, wenn der
eingezahlte Betrag im Zeitpunkt des Erhöhungsbeschlusses als solcher noch im
Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist (BGHZ 51, 157, 159; 158, 283, 284
f.; 168, 201, 203 Rn. 13). Erfüllt ist diese Voraussetzung, sofern die
geschuldete
Summe sich entweder in der Kasse der Gesellschaft befindet oder der
Gesellschafter auf ein Konto der Gesellschaft einzahlt und dieses
anschließend und fortdauernd bis zur Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses
ein Guthaben in entsprechender Höhe ausweist. Dagegen reicht es nicht aus,
dass der Überweisungsbetrag mit Schulden der Gesellschaft verrechnet wird,
selbst wenn das Kreditinstitut eine erneute Verfügung über das Kreditkonto
in entsprechender Höhe gestattet (BGHZ 158, 283, 285). Für die Erfüllung der
dann weiterhin of-fen stehenden Bareinlageverpflichtung haften neben den
Gesellschaftern die Geschäftsführer (§ 57 Abs. 4, § 9a GmbHG). ..." (Zitat
aus
BGH, Urteil vom 24.04.2008 - III ZR 223/06).
Haftung der Gesellschafter
für die Einzahlung der eigenen Stammeinlage
Außer bei der Einmann-GmbH gestattet das Gesetz die
Eintragung einer GmbH in das Handelsregister schon dann, wenn die Hälfte der
jeweiligen Stammeinlagen, die die Hälfte des Stammkapitals der zu gründenden
GmbH erreichen, an die Gesellschaft eingezahlt wurden und dem
Geschäftsführer bzw. den Geschäftsführern der GmbH uneingeschränkt zur
Verfügung stehen.
Selbstverständlich haften die Gesellschafter bis zur Einzahlung des
vollen Betrages ihrer übernommenen Stammeinlage gegenüber der Gesellschaft
mit ihrem gesamten Vermögen für den noch nicht an die Gesellschaft gezahlten
Betrag ihrer eigenen übernommenen Stammeinlage.
Soweit eingezahlt wurde ist zu beachten, dass die
Verpflichtung zur Zahlung der Stammeinlage
wirksam erfüllt wurde (s. oben - nicht vor
Abschluss des Gesellschaftsvertrags, nicht in der Form, dass der eingezahlte
Betrag sogleich als Darlehen an den einzahlenden Gesellschafter
zurückfließt), da anderenfalls eine erneute persönliche Inanspruchnahme des
verpflichteten Gesellschafters wegen des (in den Beispielen unwirksam)
eingezahlten Betrages auf die Stammeinlage droht.
Allgemeine Ausfallhaftung der
Gesellschafter
- § 24 GmbHG -
Die Gesellschafter einer GmbH sollten wissen,
dass jeder Gesellschafter für die
Leistung aller übernommenen Bareinlagen und die Werthaltigkeit aller
Sacheinlagen ohne Möglichkeit der Freistellung
gegenüber der Gesellschaft haftet,
|
soweit die eigene Bareinlage und die Bareinlage der anderen Gesellschafter
noch nicht an die Gesellschaft gezahlt wurde. Selbstverständlich
besteht ein Ausgleichsanspruch gegen den primär leistungspflichtigen
Gesellschafter, der die entsprechende Stammeinlage übernommen hat. Es
stellt sich nur die Frage, ob dieser Anspruch gegen den Mitgesellschafter
durchsetzbar ist. |
|
soweit eine übernommene Sacheinlage nicht in der Höhe der übernommenen
Stammeinlage werthaltig ist (Überbewertung einer eingebrachten
Sacheinlage). Dabei ist zu beachten, dass die Sacheinlage
im Zeitpunkt der Eintragung der GmbH in das
Handelsregister dem Wert der übernommenen
Stammeinlage entsprechen muss. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der
betroffene Gesellschafter (gemäß
§ 9 GmbHG) verpflichtet, den
Fehlbetrag in
bar an die Gesellschaft zu leisten.
Für diese Differenzhaftung
haften bis zur Leistung durch den zur betroffenen Sacheinlage
verpflichteten Gesellschafter alle Mitgesellschafter gegenüber der
Gesellschaft. |
nach oben |
Haftung für Geschäfte der GmbH im
Gründungsstadium
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
entsteht als eigenständige juristische Person erst mit der Eintragung im
Handelsregister.
Eine GmbH im Gründungsstadium, die nach
notariellem Abschluss des Gesellschaftsvertrages, aber vor Eintragung der
Gesellschaft im Handelsregister, bereits Geschäfte
tätigt, bringt auch finanzielle Haftungsrisiken
für die Gründungsgesellschafter, denn diese
haften voll persönlich für die für die Gesellschaft eingegangenen
Verbindlichkeiten, soweit mit den Vertragspartnern nicht ausdrücklich eine
Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen der Gründungsgesellschaft
abgeschlossen wurde.
Die Gründungsgesellschafter haften im Gründungsstadium als Gesellschafter
bürgerlichen Rechts.
Insoweit müssen im Gründungsstadium
neu eintretende Gesellschafter die
neue
Rechtsprechung beachten, wonach sie auch für die "Altverbindlichkeiten"
haften, nämlich für die Verbindlichkeiten, die vor ihrem Eintritt in die
Gründungs-GmbH durch Beginn der Geschäfte nach Abschluss des
Gesellschaftsvertrages, aber vor Eintragung der Gesellschaft im
Handelsregister, entstanden sind. |
Bei der Gründung ist zu beachten, dass die beabsichtigte Tätigkeit der zu
gründenden GmbH unter Umständen eine öffentlich-rechtliche Genehmigung erfordert
und dass diese Genehmigung dem Registergericht vor der Eintragung in das
Handelsregister nachgewiesen werden muss. Gleiches gilt für die nachträgliche
Änderung des Gesellschaftszwecks, weil die Änderung bei dem Handelsregister
anzumelden ist. Deshalb erfordert insbesondere die Formulierung des
Gesellschaftszwecks im Gesellschaftsvertrag Rücksicht auf eventuelle
Genehmigungserfordernisse. Im handwerklichen Bereich soll Bundesministerium für
Wirtschaft nicht unerhebliche Erleichterungen vorbereiten, indem das
"Meisterprivileg" für eine Vielzahl von handwerklichen Tätigkeiten
ausgeschlossen werden soll.
Zur Zeit
gibt es 94 Handwerksberufe. Davon sollen nur noch 30 in der Anlage A der
Handwerksordnung aufgeführt bleiben, bei denen auch künftig der Meisterbrief
Voraussetzung dafür sein soll, dass sich ein Handwerker selbständig machen und
Lehrlinge ausbilden darf und bei denen entsprechend Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, die handwerkliche Tätigkeiten ausüben lassen, einen
Meister als Arbeitnehmer einstellen müssen. In der Anlage A zur Handwerksordnung
sollen die Handwerksberufe aufgeführt bleiben, bei denen es im besonderen Maß
auf die Zuverlässigkeit ankommt und bei denen eine unfachmännische Ausbildung
gefährlich für die Allgemeinheit ist (Beispiel: Elektrotechniker). Die anderen
Tätigkeiten sollen in der Anlage B zur Handwerksordnung als handwerksähnliche
Berufe geführt werden, bei denen kein Meisterbrief zur Eröffnung einer Firma
erforderlich sein wird (genannte Beispiele: Korbmacher, Zupfinstrumentenbauer).
Ein
entsprechender Referentenentwurf soll nach Ostern 2003 fertiggestellt werden.
Erfahrungsgemäß können unerfüllbare oder zu hohe
Kosten auslösende Genehmigungserfordernisse teilweise auch vermieden werden,
indem genehmigungsbedürftige Tätigkeitsfelder der künftigen GmbH
gesellschaftsvertraglich ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Zur Zeit noch nötige Genehmigungen
bei GmbH-Gründungen
Die
Landesnotarkammer Hamm hat die Genehmigungserfordernisse in einer
übersichtlichen Tabelle zusammengestellt:
Genehmigungserfordernisse bei
GmbH-Gründung
|
Altenheim |
§6 Heimgesetz |
Anlagen mit schädlichenUmwelteinwirkungen |
§ 4 BundesimmissionsG |
Apotheker |
nicht erlaubt in Form einer GmbH, § 8
Gesetzüber das Apothekenwesen |
Arbeitnehmerüberlassung |
Art. § 1 a ÜG |
Arzneimittel, Herstellung undHandel |
§ 13 ArzneimittelG |
Auswanderung |
§§ 1, 11 Auswanderungsgesetz |
Banken |
§§ 1, 32 KWG |
Baubetreuung, Bauträger |
§ 34 c Gewerbeordnung |
Bergbau, aufsuchen von Bodenschätzen |
§ 6 Bergbaugesetz |
Bewachungsgewerbe |
§ 34 a Gewerbeordnung |
Darlehensvermittlung |
§ 34 c Gewerbeordnung |
Ehrenzeichnung und Orden, Vertrieb |
§ 14 Ordengesetz |
Eisenbahn |
§ 4 Abs. 2 Allgemeines Eisenbahngesetz |
Fahrschule |
§ 10 Fahrlehrergesetz |
Fernmeldewesen |
§ 2 Fernmeldeanlagengesetz |
Fernunterricht |
Fernunterrichtsschutzgesetz |
Finanzierungsvermittlung |
§ 34 c Gewerbeordnung |
Gaststätten |
§ 2 Gaststättengesetz |
Gifthandel, Gifte |
§ 4 Abs. 1 und 2 Chemikaliengesetz |
Güterkraftverkehr - Fernverkehr |
§ 3 Güterkraftverkehrsgesetz |
Güterkraftverkehr - Nahverkehr |
§ 80 Güterkraftverkehrsgesetz |
Güterkraftverkehr - Linienverkehr |
§ 80 Güterkraftverkehrsgesetz |
Handwerk |
§ 7 Abs. 4 Handwerksordnung |
Heilpraktiker |
§ 1 Abs. 1 HPG |
Inkassotätigkeit |
§ 1 Abs. 1 Nr. Rechtsberatungsgesetz |
Kapitalanlage |
§ 2 KAAG i.V.m. § 32 KWG; |
Vermittlung von solchen |
§ 34 GewO |
Krankenanstalten |
§ 30 GewO |
Lotterie |
§ 33 h GewO |
Luftverkehr - Luftfahrzeuge |
§ 2 Luftverkehrsgesetz |
Luftverkehr - Flugplätze |
§ 6 Luftverkehrsgesetz |
Luftverkehr - Luftfahrunternehmen |
§ 20 Luftverkehrsgesetz |
Makler Grundstücke, Kapitalanlagen,Kredite,
Darlehen |
§ 34 c Gewerbeordnung |
Müllbeseitigung Abfallbeseitigungsanlagen |
§ 7 Abfallgesetz |
Einsammeln und Transport |
§ 12 Abfallgesetz, § 2 AbfBeV |
Orthopädische Maßschuhe |
§ 20 b GewO |
Personalvermittlung |
§ 23 AFG |
Personenbeförderung (Taxiunternehmen,
O-Busse u.a.) |
§ 2 Personenbeförderungsgesetz |
Pfandleihe |
§ 34 GewO |
Post Briefbeförderung |
§ 2 Abs. 2 Postgesetz |
Rechtsangelegenheiten |
§§ 59 c Abs. 1, 59 g BRAO, § 1 Abs.
Rechtsberatungsgesetz |
Reisegewerbe |
§ 55 Abs. 2 GewO |
Schaustellung von Personen |
§ 33 a GewO |
Schausteller |
§ 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO |
Seeverkehr - Seefrachtgeschäfte |
§§ 556 ff. HGB |
Seeverkehr - Personenbeförderung zur See |
§§ 665 ff. HGB |
Spielbank |
§ 33 h GewO, § 1 Abs. 1 Gesetzüber die
Zulassung öffentlicher Spielbanken |
Spielgeräte und Spiele mit
Gewinnmöglichkeiten |
§§ 33 c, 33 d GewO |
Steuerberatung |
§§ 49 ff. Steuerberatungsgesetz |
Spielhallen |
§ 33 i GewO |
Sprengstoffe |
§§ 7, 27 Sprengstoffgesetz |
Tankstelle |
§ 9 VO über brennbare Flüssigkeiten |
Tierversuche |
§ 8 Tierschutzgesetz |
Unternehmensbeteiligung |
§ 1 UBGG; eine Unternehmens-
beteiligungsgesellschaft darf nur in der Rechtsform einer AG betrieben
werden, § 2 Abs. 1 UBGG |
Versteigerungen |
§ 34 b GewO |
Versicherungsgeschäfte |
Versicherungsunternehmen: § 5 VAG; in der
Rechtsform der GmbH nicht möglich, § 7 VAG |
Waffen - Herstellung
von Waffen
|
§ 7 Waffengesetz
|
Waffen - Schießstätte |
§ 44 Waffengesetz |
Waffen - Kriegswaffen |
§ 2 ff. Kriegswaffengesetz |
Warentermingeschäfte |
§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KWG |
Wertpapierhandel |
§ 2 Gesetz über den Wertpapierhandel |
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft |
§ 1 WiPrO |
Zur Voraussetzung der
Geschäftsführertätigkeit
hat das OLG Dresden durch Urteil vom 05.11.2002 - 22 U 1433/02 -
entschieden, dass ein
ausländischer Nicht-EU-Bürger auch dann zum
Geschäftsführer einer
deutschen GmbH bestellt werden kann, wenn seine Aufenthaltsdauer in
Deutschland ausländerrechtlich begrenzt ist, weil
§ 6 Abs. 2 GmbHG nach dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes
Angehörige von Nicht-EU-Staaten weder generell von der
Geschäftsführertätigkeit ausschließen noch deren Bestellung zum
Geschäftsführer von der jederzeitigen Einreisemöglichkeit i.S.d.
Ausländergesetzes abhängig mache. Im konkreten Fall ging es um einen Bürger
der russischen Föderation, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
hatte und sich nach dem ihm erteilten Visum längstens drei Monate im Jahr in
Deutschland aufhalten durfte. Die Entscheidung erging allerdings nicht im
Handelsregister-Eintragungsverfahren, sondern um die Frage der
Prozessfähigkeit der GmbH, die bei unwirksamer Geschäftsführerbestellung
nicht vorgelegen hätte.
Soweit ersichtlich, wird aber überwiegend die Ansicht vertreten, dass der
Geschäftsführer unter diesen Umständen nicht in der Lage sei, seinen
Pflichten als Geschäftsführer nachzukommen, was aber im von den Umständen
des Einzelfalls abhängen wird. |
Exkurs -
Vorrats-GmbH
Der Kauf einer "Vorrats-GmbH" oder auch "Mantel-GmbH" ist teurer als die
Eigengründung, weil der/die Gründer sich die Dienstleistung und Bereithaltung
der GmbH einschließlich des Stammkapitals natürlich bezahlen lassen,
andererseits aber auch bequemer und schneller zu bewerkstelligen.
Kürzlich hat das BayObLG
(durch Beschluss vom 24.03.1999 - 3 Z BR 295/98) noch entschieden, dass
Eintragungen in das Handelsregister nach dem Kauf, also anlässlich der
Verwertung der Mantel- oder Vorrats-GmbH nicht die
registerrechtliche Kontrolle rechtfertigt, ob das Stammkapital noch vollständig
vorhanden ist, wie es bei der Ersteintragung regelmäßig der Fall ist.
Jetzt hat der
Bundesgerichtshof
durch Beschluss vom 09.12.2002 - II ZB 12/02 - die Grundsätze, die zur
Vorrats-Aktiengesellschaft entwickelt worden sind, aufgegriffen, für die GmbH
für anwendbar erklärt, hinsichtlich der registerrechtlichen
Kontrollmöglichkeit konkretisiert und folgende Leitsätze aufgestellt:
a) Die
Verwendung des Mantels einer "auf Vorrat" gegründeten Gesellschaft mit
beschränkter Haftung stellt wirtschaftlich eine Neugründung dar.
b) Auf
diese wirtschaftliche Neugründung durch Ausstattung der Vorratsgesellschaft mit
einem Unternehmen und erstmalige Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes sind die der
Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG
einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden.
c) Der
Geschäftsführer hat jedenfalls entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG zu versichern, daß
die in § 7 Abs. 2
und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und
daß der Gegenstand der Leistungen sich weiterhin in seiner freien Verfügung
befindet.
Durch Beschluss vom 07.07.2003 hat der
Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: II ZB 4/02) unter anderem klargestellt:
„a) ….
b)
Die Tatsache der Wiederverwendung eines zwischenzeitlich leer gewordenen
Gesellschaftsmantels ist gegenüber dem Registergericht offenzulegen. Diese
Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung ist mit der – am satzungsmäßigen
Stammkapital auszurichtenden .- Versicherung gemäß
§ 8 Absatz 2 GmbHG zu verbinden.
c)
Die reale Kapitalaufbringung ist sowohl bei der Mantelverwendung als auch bei
der Aktivierung einer Vorratsgesellschaft durch entsprechende Anwendung des
Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung – bezogen auf den Stichtag der
Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht
sicherzustellen.
d)
Neben der Unterbilanzhaftung kommt auch eine Handelndenhaftung analog
§ 11 Absatz 2 GmbHG in Betracht, wenn vor Offenlegung der wirtschaftlichen
Neugründung die Geschäfte aufgenommen werden, ohne dass alle Gesellschafter dem
zugestimmt haben.“
Der Bundesgerichtshof unterscheidet die nicht
gesondert offenbarungspflichtige Umorganisation einer GmbH (abgesehen von
Geschäftsführerwechsel oder anderen anmeldepflichtigen Umständen wie
Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung) von der wirtschaftlichen Neugründung
dadurch,
¾
ob die Gesellschaft bei der – auch
wesentlichen – Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung des
Tätigkeitsgebiets noch geschäftlich aktiv war, fortgeführt wird (dann
Umorganisation) oder
¾
ob tatsächlich eine wirtschaftlicher
Neubeginn vorliegt, bei dem es den Gesellschaftern nur darum geht, einen leeren
Mantel unter Vermeidung der rechtlichen Neugründung einer die beschränkte
Haftung gewährleistenden Kapitalgesellschaft eine gänzlich neue
Geschäftstätigkeit aufzunehmen oder wieder aufzunehmen (dann Offenlegungspflicht
mit Versicherung des Geschäftsführers gemäß § 8 Absatz 2 GmbHG.
Die Versicherung des Geschäftsführers bei der
Offenlegung der Mantelverwendung bzw. der Inbetriebnahme der Vorratsgesellschaft
bezieht sich darauf, dass die Leistungen auf die Stammeinlagen (§
7 Absatz 2 und 3 GmbHG) bewirkt sind und sich zum Zeitpunkt der
Versicherung endgültig in der freien Verfügung des Geschäftsführers bzw. der
Geschäftsführer befindet.
Diese neu beginnenden Vorratsgesellschaften bzw.
aktivierten Mantelgesellschaften sollten erst nach Offenlegung des Neubeginns
durch formgerechte – notarielle - Anmeldung gemäß
§ 8 Absatz 2 GmbHG nach außen
wirtschaftlich aktiv werden.
Geschäftsführeranstellungsvertrag
Es ist dringend zu empfehlen, auch oder gerade bei einer GmbH mit einem
beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer, einen mit dem (schon oben
empfohlenen) steuerlichen Berater abgestimmten schriftlichen
Geschäftsführeranstellungsvertrag abzuschließen, der inhaltlich und auch in der
praktischen Durchführung dem Vertrag mit einem Fremdgeschäftsführer entsprechen
und Einmalzahlungen weitgehend vermeiden sollte, weil diese unter
Umständen steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen an den
Gesellschafter gewertet werden könnten.
Der abgeschlossene schriftliche Vertrag sollte auch tatsächlich wie
festgelegt durchgeführt werden. Das Risiko besteht besonders in der Anfangsphase
einer GmbH, bei der ein Gesellschaftergeschäftsführer zunächst unentgeltlich
tätig wird und sich später bei hinreichender Liquidität der GmbH nachträglich
eine Geschäftsführervergütung für die Vergangenheit als Einmalzahlung auskehrt
und so womöglich in die Falle der verdeckten Gewinnausschüttung gerät.
Ergänzend sollten die Gründer, insbesondere bei der Wahl der Firma (des
Namens der zu gründenden Gesellschaft) und für einige praktische Gründungsfragen
Kontakt mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer aufnehmen. Die
IHK in Berlin stellt zum Beispiel unter anderem ausführliche Informationen
zur Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung online zur
Verfügung.
06.06.2008 15:29:33
|