Rechtsanwalt und Notar Rolf Jürgen Franke in 12305 Berlin - Lichtenrade |
Lichtenrader Landrecht (Lokales)
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Erläuterungen zur nicht geringen Menge Betäubungsmittel Erläuterungen zum Absehen von der Strafverfolgung bei geringem Cannabiskonsum (§ 31 a BTMG)
BtMG 1981
§ 29 Straftaten
(1) Mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Betäubungsmittel
unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt,
sie, ohne Handel zu
treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst
in den Verkehr
bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2. eine ausgenommene
Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3
Abs. 1 Nr. 2
herstellt,
3. Betäubungsmittel
besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen
Erlaubnis für den
Erwerb zu sein,
4. (weggefallen)
5. entgegen § 11 Abs.
1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6. entgegen § 13 Abs.
1 Betäubungsmittel
a) verschreibt,
b) verabreicht oder
zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
7. entgegen § 13 Abs.
2 Betäubungsmittel in einer Apotheke oder
tierärztlichen
Hausapotheke abgibt,
8. entgegen § 14 Abs.
5 für Betäubungsmittel wirbt,
9. unrichtige oder
unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen
anderen oder für ein
Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu
erlangen,
10. einem anderen eine
Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten
Abgabe von
Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche
Gelegenheit öffentlich
oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum
unbefugten Verbrauch
von Betäubungsmitteln verleitet,
11. ohne Erlaubnis
nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten
Verbrauch von
Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine
außerhalb einer
Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem
solchen Verbrauch
eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12. öffentlich, in
einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11
Abs. 3 des
Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu
verbrauchen, die nicht
zulässigerweise verschrieben worden sind,
13. Geldmittel oder
andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine
rechtswidrige Tat nach
Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14. einer
Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz
2 Nr. 1 oder 5
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese
Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von
sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die
öffentliche
Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen
einer Gelegenheit zum
Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.
(2) In den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der
Versuch strafbar.
(3) In
besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2. durch eine der in
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit
mehrerer Menschen gefährdet. (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5)
Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen,
wenn
der
Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge
anbaut,
herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise
verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben,
Abgeben oder Veräußern
betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe
oder Zubereitungen
bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche
ausgegeben werden.
(1)
Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. als Person über
21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder
sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch
2. mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge
herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer
Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2)
In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren.
(1)
Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit
ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei
als Mitglied einer Bande
handelt, die sich
zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
2. im Falle des §
29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
3. Betäubungsmittel
abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren
Verbrauch überlässt
und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
4. Betäubungsmittel in
nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 einführt.
(2)
In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu
fünf Jahren.
(1) Mit
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird
bestraft, wer Betäubungsmittel
in
nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit
ihnen Handel treibt, sie
ein- oder ausführt
(§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande
handelt, die sich
zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) Ebenso wird
bestraft, wer
1. als Person über
21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit
Betäubungsmitteln
unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu
treiben,
einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in
den Verkehr zu
bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2. mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder
sie, ohne Handel zu
treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und
dabei eine
Schusswaffe
oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer
Art nach zur
Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.
(3) In
minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
BtMG 1981 § 30b
Straftaten
§ 129 des
Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn eine Vereinigung, deren Zwecke oder
deren Tätigkeit auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne des
§ 6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches gerichtet sind, nicht oder nicht nur im
Inland besteht.
BtMG 1981 § 30c Vermögensstrafe
(2) In den Fällen der §§ 29a, 30, 30a und 30b ist
§ 43a des
Strafgesetzbuches anzuwenden.
BtMG 1981 § 31
Strafmilderung oder Absehen von Strafe
Das Gericht kann die
Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder
von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 1, 2, 4 oder 6 absehen, wenn der Täter
1. durch freiwillige
Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über
seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, oder 2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.
BtMG 1981 § 31a Absehen
von der Verfolgung
(1) Hat das Verfahren
ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die
Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die
Schuld des Täters als gering
anzusehen wäre, kein
öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die
Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch
in
geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt,
sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll
abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel
lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer
Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den
Erwerb zu sein.
(2) Ist die Klage
bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des
Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten
bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der
Strafprozessordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in
den Fällen des § 231 Abs.
2 der
Strafprozessordnung und der §§ 232 und 233 der Strafprozessordnung in seiner
Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der
Beschluss
ist nicht anfechtbar. Der gesamte Text des Betäubungsmittelgesetzes ist im Netz veröffentlicht.
StGB § 43 a Verhängung der Vermögensstrafe (1) Verweist das Gesetz auf diese
Vorschrift, so kann das Gericht neben einer lebenslangen oder einer zeitigen
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages
erkennen, dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist
(Vermögensstrafe). Vermögensvorteile, deren Verfall angeordnet wird, bleiben bei
der Bewertung des Vermögens außer Ansatz. Der Wert des Vermögens kann geschätzt
werden. (2) § 42 gilt entsprechend. (3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der Uneinbringlichkeit an die Stelle der Vermögensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat. StGB § 42 Zahlungserleichterungen Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, dass die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
StGB
§ 69.
Entziehung der Fahrerlaubnis
(1)
Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der
Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb
nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht
auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus
der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer
weiteren Prüfung nach
§
62 bedarf es nicht.
(2) Ist
die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
1.
der Gefährdung des
Straßenverkehrs (§
315c),
2.
der Trunkenheit im
Verkehr (§
316),
3.
des unerlaubten
Entfernens vom Unfallort (§ 142),
obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet
oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender
Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§
323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel
als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen. Hinweise zur Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle, bei denen Rauschgift im Auto transportiert wird. finden Sie hier.
StGB -
§ 73.
Voraussetzungen des Verfalls (1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen
worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt,
so ordnet das Gericht dessen Verfall an.
Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist,
dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten
entziehen würde.
(2)
Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen. Sie kann
sich auch auf die Gegenstände erstrecken, die der Täter oder Teilnehmer durch
die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen
Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts
erworben hat.
(3) Hat der Täter oder Teilnehmer für einen
anderen gehandelt und hat dadurch dieser etwas erlangt, so richtet sich die
Anordnung des Verfalls nach den Absätzen 1 und 2 gegen ihn.
(4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch
angeordnet, wenn er einem Dritten gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder
sonst in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat.
StGB -
§ 73a. Verfall des Wertersatzes
Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen der
Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grunde nicht möglich ist
oder von dem Verfall eines Ersatzgegenstandes nach
§ 73 Abs. 2 Satz 2 abgesehen
wird, ordnet das Gericht den Verfall eines Geldbetrags an, der dem Wert des
Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben dem Verfall eines
Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten
zurückbleibt.
Der Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie die Höhe des
Anspruchs, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer das aus der Tat Erlangte
entziehen würde, können geschätzt werden.
(1)
Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit er für den Betroffenen eine unbillige
Härte wäre. Die Anordnung kann
unterbleiben, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem
Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist oder wenn das Erlangte nur
einen geringen Wert hat.
(2) Für die Bewilligung von
Zahlungserleichterungen gilt § 42
entsprechend.
StGB - § 73d.
Erweiterter Verfall (1)
Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden, das auf diese
Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen des
Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die Umstände die Annahme
rechtfertigen, dass diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen
erlangt worden sind. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Gegenstand dem Täter
oder Teilnehmer nur deshalb nicht gehört oder zusteht, weil er den Gegenstand
für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt hat.
§
73 Abs. 2
gilt entsprechend.
(2) Ist der Verfall eines bestimmten
Gegenstandes nach der Tat ganz oder teilweise unmöglich geworden, so finden
insoweit die §§ 73a
und 73b sinngemäß Anwendung.
(3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach
Absatz 1 wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die der Täter oder Teilnehmer
vor der Anordnung begangen hat, erneut über den Verfall von Gegenständen des
Täters oder Teilnehmers zu entscheiden, so berücksichtigt das Gericht hierbei
die bereits ergangene Anordnung.
(4)
§ 73c gilt entsprechend.
StGB
- § 73e. Wirkung des Verfalls (1) Wird der Verfall eines Gegenstandes
angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht mit der
Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, wenn es dem von der Anordnung
Betroffenen zu dieser Zeit zusteht.
Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen.
(2) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung
als Veräußerungsverbot im Sinne des §
136 des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfasst auch andere
Verfügungen als Veräußerungen.
StGB
- § 74. Voraussetzungen der
Einziehung (1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen
worden, so können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer
Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
1.
die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer
gehören oder zustehen oder
2.
die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit
gefährden oder die Gefahr besteht, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten
dienen werden. (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter ohne
Schuld gehandelt hat.
(4) Wird die Einziehung durch eine besondere
Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so gelten die
Absätze 2 und 3 entsprechend.
StGB - § 74a.
Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so
dürfen die Gegenstände abweichend von
§ 74 Abs. 2 Nr. 1 auch dann
eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören
oder zustehen,
1.
wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die Sache oder das
Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder
2.
die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung
zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
StGB - § 74b.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf
sie in den Fällen des
§
74 Abs. 2 Nr. 1 und des
§ 74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der
begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen Täter
oder Teilnehmer oder in den Fällen des
§ 74a den Dritten trifft, außer
Verhältnis steht.
(2)
Das Gericht ordnet in den Fällen der
§§ 74 und 74a an, dass die
Einziehung vorbehalten bleibt, und trifft eine weniger einschneidende Maßnahme,
wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht werden kann.
In Betracht kommt namentlich die Anweisung,
1.
die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
2.
an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu
beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder
3.
über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.
Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Einziehung
aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich an.
(3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben,
so kann sie auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.
StGB
- § 74c. Einziehung des
Wertersatzes (1) Hat der Täter oder Teilnehmer den
Gegenstand, der ihm zur Zeit der Tat gehörte oder zustand und auf dessen
Einziehung hätte erkannt werden können, vor der Entscheidung über die Einziehung
verwertet, namentlich veräußert oder verbraucht, oder hat er die Einziehung des
Gegenstandes sonst vereitelt, so kann das Gericht die Einziehung eines
Geldbetrags gegen den Täter oder Teilnehmer bis zu der Höhe anordnen, die dem
Wert des Gegenstandes entspricht.
(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht
auch neben der Einziehung eines Gegenstandes oder an deren Stelle treffen, wenn
ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem
Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen ohne Entschädigung nicht
angeordnet werden kann oder im Falle der Einziehung nicht angeordnet werden
könnte (§
74e Abs. 2 und § 74f); trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung,
so bemisst sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des
Gegenstandes.
(3) Der Wert des Gegenstandes und der
Belastung kann geschätzt werden.
(4) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 42 .
Die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 22. 3. 2001 zum Bandenbegriff beim Bandendiebstahl gilt auch für den Bandenbegriff nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (4. Strafsenat des Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.06.2001 - 4 StR 67/01 -). Mitglied einer Bande kann auch sein, wem nach der - stillschweigend möglichen - Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeiten darstellen (4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 14.02.2002 - 4 StR 281/01). Bei einer Verurteilung wegen bandenmäßigen Handels mit BtM (§ 30 a Abs. 1 BtmG) darf das professionelle, konspirative und gewerbsmäßige Vorgehen der Täter bei der Strafzumessung zu deren Nachteil berücksichtigt werden (1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 13.12.2001 - 1 StR 475/01 - ).
29.01.2006 19:07:12
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