Rechtsanwalt und Notar Rolf Jürgen Franke in 12305 Berlin - Lichtenrade |
Lichtenrader Landrecht (Lokales)
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Auszug aus dem Bußgeldkatalog nach dem Stand vom 01.04.2004
Tempoüberschreitung mit Pkw / Kraftrad
*) Wenn innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der ersten Ent-scheidung ein zweites Mal eine Geschwindigkeitsüberschrei-tung um mehr als 25 km/h festgestellt wird.
Dichtes Auffahren
**) Bei mehr als 100 km/h.
Rote Ampel
Überholen
Handy (ab 01.04.2004)
Hauptuntersuchung (ab 01.04.2004)
Abgasuntersuchung
Alkohol / Drogen ***)
***) Bei auffälliger Fahrweise (Fahrten in Schlangenlinien oder Quelle: Kreis Unna
Folgen der Punktesammlung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten:
Verwarnung und Hinweis, freiwillig an einem Aufbauseminar teilnehmen zu können.
Anordnung, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Falls innerhalb der letzten fünf Jahre ein Aufbauseminar besucht wurde, schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis, ... freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. ... dass bei 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
Entziehung der Fahrerlaubnis
Gesetzliche Sonderregelung
Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde ihn bei 8 – 13 Punkten schriftlich verwarnt hat, wird er so gestellt, als habe er 13 Punkte.
Erreicht oder überschreitet er in der Folgezeit 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die bei der Schwelle von 14 – 17 Punkten vorgesehenen Maßnahmen ergriffen hat, wird er so gestellt, als habe er 17 Punkte.
Auch wenn der Betroffene "auf einen Schlag" eine hohe Punktezahl erreicht, kann er dennoch stufenweise die Hilfestellungen des Punktsystems in Anspruch nehmen.
Fahranfänger - Fahrerlaubnis auf Probe: Unter dem Aspekt der Unfallverhütung wird bei Fahranfängern auf Probe neben dem Punktsystem eine weitere Gewichtung der Verkehrsauffälligkeit vorgenommen:
Das KBA benachrichtigt unabhängig vom Punktestand die Fahrerlaubnisbehörde beim ersten A- oder nach dem zweiten B-Delikt. Nur sie leitet die entsprechenden Maßnahmen zur Fahrerlaubnis ein. Seit dem 1. Januar 1999 geltenden drei Sanktionsstufen:
Bei Fahranfängern erfolgt die Tilgung einer Ordnungswidrigkeit aus dem Verkehrszentralregister nicht vor Ablauf der Probezeit. Quelle: http://www.kba.de/
Rechengrößen der Sozialversicherung 2005 (link): http://pdf.bmgs.comspace.de/bmgs/temp/downloads2fPM261104RechengroessenSV2epdf/index/ Gesetzesänderungen zum 01.04.2004 bei Sozialversicherungen Allgemeine Informationen - Wiedergabe einer Presseinformation des Bundesgesundheitsministeriums:
Was ändert sich zum 1. April in den Sozialversicherungen? Zum 1.April 2004 treten einige Änderungen in den
Sozialsystemen in Kraft. In der Rentenversicherung werden die Älteren ihren Teil
dazu beitragen, das gesetzliche Rentensystem zu stabilisieren. Damit wird
erreicht, dass der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung für die
Beitragszahler über die nächsten Jahre bei 19,5 Prozent bleibt. Dies ist eine
wichtige Voraussetzungen für Wirtschaftswachstum und mehr Beschäftigung.
Hierzu auch eine Übersicht der Handwerkskammer München 1. Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt Das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt (BGBl. I 2003, S. 3002) enthält u.a. wichtige Änderungen des Kündigungsschutzrechts, des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und bei der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld. Die Neuregelungen sind im wesentlichen mit Wirkung ab 01.01.2004 in Kraft getreten. a) Erhöhung des Schwellenwertes des Kündigungsschutzgesetzes von 5 auf 10 Arbeitnehmer für Neueinstellungen Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt für Arbeitnehmer, die ab 01.01.2004 eingestellt werden nur, wenn der Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 begonnen hat, gilt nach wie vor der bisherige Schwellenwert von 5 Arbeitnehmern. Unverändert bleibt die gesetzliche Wartezeit. Danach besteht Kündigungsschutz nach dem KSchG erst, wenn das Arbeitsverhältnis in dem selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat. Beispiel: Ein Betrieb, der derzeit 7 Arbeitnehmer (Vollzeitkräfte mit jeweils mehr als 6-monatiger Betriebszugehörigkeit) beschäftigt, stellt im Januar 2004 2 weitere Vollzeitkräfte ein. Ergebnis: Die ersten 7 Vollzeitkräfte haben weiterhin Kündigungsschutz, da für sie das alte Recht gilt (Schwellenwert: 5 Arbeitnehmer). Die beiden im Januar 2004 neu eingestellten Arbeitnehmer haben keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, da hier die Neuregelung greift (Schwellenwert: 10 Arbeitnehmer). Erst wenn der Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, haben auch diese neu eingestellten Beschäftigten Kündigungsschutz (Voraussetzung für den einzelnen Arbeitnehmer ist immer, dass er die 6-monatige Wartezeit erfüllt hat). Hinweis: Für die Zählweise ist zu beachten, dass Vollzeitkräfte mit dem Faktor 1,0, Teilzeitkräfte mit einer Wochenarbeitszeit bis zu 20 Stunden mit dem Faktor 0,5 sowie mit einer wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 berücksichtigt werden. Nicht mitzuzählen sind Auszubildende und der Arbeitgeber selbst sowie sog. Organvertreter (z.B. GmbH-Geschäftsführer). Der besondere Kündigungsschutz, z.B. für Schwangere und Schwerbehinderte, bleibt von der Neuregelung unberührt. b) Erleichterung der Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen Bei betriebsbedingten Kündigungen, für die das Kündigungsschutzgesetz gilt (vgl. oben), wird die Sozialauswahl auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten der Arbeitnehmer und die Schwerbehinderung beschränkt. In die soziale Auswahl sind solche Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt ("Leistungsträger-Klausel"). Die gerichtliche Überprüfung der Sozialauswahl ist auf grobe Fehlerhaftigkeit beschränkt, wenn in einem zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich bezeichnet sind ("Namenslisten"). c) Abfindungsanspruch bei betriebsbedingten Kündigungen Völlig neu ist der nach § 1 a KSchG vorgesehene gesetzliche Abfindungsanspruch bei betriebsbedingten Kündigungen. Der Anspruch auf die gesetzliche Abfindung setzt voraus, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben ausdrücklich darauf hinweist, dass die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe gestützt ist und ein gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt. Macht der Arbeitgeber diesen Hinweis und lässt der Arbeitnehmer die 3-wöchige Klagefrist verstreichen, so hat er Anspruch auf die im Gesetz festgelegte Abfindung von 0,5 Monatsgehältern je Beschäftigungsjahr. Wichtig: Das Gesetz schafft keine generelle Abfindungspflicht, weil
der Arbeitgeber erst durch seinen freiwilligen "Hinweis" auf die
Abfindungsoption die Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers eröffnet (sog. doppeltes
Wahlrecht). d) Einheitliche Klagefrist von 3 Wochen (Ausnahme: Schriftform der Kündigung) Eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung gilt als von Anfang an rechtswirksam, wenn nicht der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Klage beim Arbeitsgericht einreicht. Das heißt alle Gründe, die eine Kündigung rechtsunwirksam machen wie z.B. das Fehlen eines (ausreichenden) Kündigungsgrundes oder eine nicht ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung sind binnen dieser Frist gerichtlich geltend zu machen. Danach kann man sich bei Gericht nur noch auf die fehlende Schriftform der Kündigung erfolgreich berufen. e) Erleichterte Befristungen bei Unternehmensgründungen Künftig können in den ersten 4 Jahren nach einer Unternehmensgründung befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von 4 Jahren geschlossen werden. Bis zu dieser Gesamtdauer von 4 Jahren darf ein befristeter Arbeitsvertrag auch mehrfach verlängert werden. Anmerkung: Im übrigen sind befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund nur in Ausnahmefällen möglich Die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 14 Abs. 2 und 3 Teil-zeit- und Befristungsgesetz) lesen Sie hier. f) Arbeitszeit Im Arbeitszeitgesetz werden mit Wirkung ab 01.01.2004 einige Änderungen vorgenommen. Anlass hierfür ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum Bereitschaftsdienst vom 9. September 2003. Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft werden insgesamt als Arbeitszeit gewertet. Die Tarifvertragsparteien erhalten jedoch Gestaltungsspielräume. Sie können in einem abgestuften Modell auf tarifvertraglicher Grundlage längere Arbeitszeiten vereinbaren, was sich kurz zusammengefasst wie folgt darstellt: Die Arbeitszeit der Mitarbeiter darf auf tarifvertraglicher Grundlage über 10 Stunden je Werktag hinaus mit Zeitausgleich verlängert werden. Dabei können die Tarifvertragsparteien den Zeitraum für den Zeitausgleich auf bis zu 12 Monate ausdehnen. Erscheint den Tarifvertragsparteien eine interessengerechte Arbeitszeitgestaltung auf dieser Grundlage nicht möglich, können sie vereinbaren, die Arbeitszeit auch ohne Zeitausgleich über 8 Stunden je Werktag hinaus zu verlängern. Die Gesundheit der Arbeitnehmer darf nicht gefährdet werden. Der betroffene Mitarbeiter muss schriftlich einwilligen. Beschäftigten, die nicht einwilligen oder ihre Einwilligung - mit einer Frist von 6 Monaten - widerrufen, darf daraus kein Nachteil entstehen. g) Verkürzte Bezugsdauer für Arbeitslosengeld (Übergangsregelung zu beachten) Die Bezugsdauer für Arbeitslosengeld ist auf grundsätzlich 12 Monate beschränkt. Bei einem Alter von 55 Jahren gilt ein Höchstanspruch von 15 bzw. 18 Monaten auf Arbeitslosengeld (bisheriger Höchstanspruch: 32 Monate). Wichtig: Nach der Übergangsregelung des § 434 l Abs. 1 SGB III gilt die Neuregelung erst für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 01.02.2006 entstanden ist. Diese weitreichende Übergangsregelung wurde im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz getroffen und sichert z.B. länger beschäftigten Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.01.2006 entstanden ist, weiterhin die bisher gültigen längeren Bezugszeiten für Arbeitslosengeld (Höchstanspruch: 32 Monate). h) Erstattungspflicht des Arbeitgebers für Arbeitslosengeld Nunmehr tritt die Erstattungspflicht des Arbeitgebers, die bei der Entlassung langjährig beschäftigter älterer Arbeitnehmer gelten kann, bereits dann ein, wenn die Entlassung nach Vollendung des 55. Lebensjahres erfolgt (bisher 56. Lebensjahr). Außerdem beginnt der Erstattungszeitraum bereits ab dem 57. Lebensjahr des Arbeitnehmers (bisher: 58. Lebensjahr) und wird auf 32 Monate des Arbeitslosengeldbezuges (bisher: 24 Monate) verlängert. Wichtig: Die verschärfte Erstattungspflicht des Arbeitgebers gilt nur für diejenigen Fälle, in denen Arbeitnehmer noch die bisherige Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes in Anspruch nehmen können (gestaffelte Anspruchsdauer bis zum Höchstzeitraum von 32 Monaten). Soweit ein ehemaliger älterer Arbeitnehmer Arbeitslosengeld nach dem neuen Recht bezieht (Höchstanspruch 15 bzw. 18 Monate), vgl. oben, entfällt die Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 147 a SGB III, vgl. § 434 l Abs. 4 SGB III. Das heißt, die Erstattungspflicht entfällt gleichzeitig mit der Verkürzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes, also in der Regel ab 01.02.2006 (laut Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit). Hinweis: Die Erstattungspflicht gilt bis zu ihrem Außer-Kraft-Treten nur für Betriebe, die mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen. Außerdem kommen weitere Befreiungstatbestände in Betracht, so z.B. bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als 10 Jahren, bei sozial gerechtfertigten Kündigungen und bei erheblichem Personalabbau (nicht abschließende Aufzählung), vgl. im einzelnen § 147 a SGB III. Weitere Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit:
2. Änderungen bei der "Handwerkerversicherung" ab 01.01.2004 Im Rahmen der Änderung der Handwerksordnung (BGBl.
I 2003, S. 2934) zum Jahresbeginn 2004 ergaben sich auch spürbare Änderungen
bei der Rentenversicherungspflicht der selbständigen Handwerkerinnen und
Handwerker nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI. § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI in der ab 01.01.2004 gültigen Fassung lautet wie folgt: "Versicherungspflichtig sind selbständig tätige ... 8. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, wobei Eintragungen aufgrund der Führung eines Handwerksbetriebs nach den §§ 2 und 3 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben, sowie Gewerbetreibende, die als Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder wer Gesellschafter der im Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragenen Personengesellschaft ist." Aufgrund der Neuregelung ergeben sich folgende Auswirkungen: Zulassungspflichtige Handwerke: Hier unterliegt der "Gewerbetreibende", also z.B. der Inhaber des Betriebes, unabhängig davon, ob er selbst die handwerksrechtlichen Voraussetzungen (z.B. Meisterprüfung) besitzt oder z.B. einen Meister angestellt hat, der Rentenversicherungspflicht. Bei Personengesellschaften besteht - wie bisher - bei den Anlage A-Berufen die Rentenversicherungspflicht nur für Gesellschafter, die über eine handwerkliche Qualifikation, also in der Regel die Meisterprüfung, verfügen. Zulassungsfreie Handwerke (jetzt Anlage B Abschnitt 1 HWO): Bei den zulassungsfreien Handwerken (jetzt Anlage B Abschnitt 1 HWO) unterliegt der Inhaber der Rentenversicherungspflicht. Bei Personengesellschaften unterliegt nach dem neuen Gesetzeswortlaut - im Gegensatz zu oben - jeder Gesellschafter unabhängig von der Ausbildung wie der Einzelunternehmer der Rentenversicherungspflicht. Eine weitere gravierende Änderung betrifft Witwen, Witwer und Erben. Sie sind nach dem neuen Gesetzeswortlaut ab 01.01.2004 unter den o.g. Bedingungen rentenversicherungspflichtig. Bisher bestehen keine Übergangsregelungen, sodass die Änderungen auch Personen betreffen, die bereits vor dem 01.01.2004 in die Handwerksrolle eingetragen wurden. Sollten sich im Rahmen einer z.B. gesetzlichen "Nachbesserung" z.B. Befreiungsmöglichkeiten eröffnen, wird hierzu ein Bericht bzw. ein Beitrag erscheinen. Handwerksähnliches Gewerbe sowie Kleinunternehmer Für Inhaber handwerksähnlicher Betriebe (jetzt Anlage B Abschnitt 2 HWO) sowie für Kleinunternehmer, die ebenfalls seit 2004 bei der Handwerkskammer eintragungspflichtig sind, besteht nur eine Rentenversicherungspflicht beim Bezug eines Existenzgründungszuschusses nach dem SGB III. Klarstellender Hinweis Die hier dargestellten Grundsätze sind als erste Bewertung der gesetzlichen
Neuregelung zu verstehen. Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR)
teilt nach unseren ersten Informationen diese Beurteilung. Der VDR wird sich in
nächster Zeit offiziell zur Gesetzesänderung äußern. 3. "Hartz III" und "Hartz IV" und weitere Neuerungen Mit dem "Dritten und Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" ("Hartz III - BGBl. I 2003, S. 2848 - und Hartz IV " - BGBl. I 2003, S. 2954) wurden weitere Neuregelungen verabschiedet, so z.B. zu Eingliederungszuschüssen für Behinderte und schwer Vermittelbare, zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (zu-ständig künftig: Zollverwaltung), zur Förderung der Selbständigkeit (Überbrückungsgeld und "Ich-AG"), zur verschärften Sperrzeitenregelung, zum Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld, zur erweiterten Zumutbarkeit von Arbeit einschließlich verschärfter Sanktionen in Bezug auf das Arbeitslosengeld sowie zum neuen Arbeitslosengeld II (für bisherige Empfänger von Arbeitslosenhilfe und erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger). Außerdem wird die Bundesanstalt für Arbeit umgebaut und heißt nun Bundesagentur für Arbeit. Unter den zahlreichen Neuerungen ist eine für Handwerksbetriebe besonders wichtige Neuregelung zur Sozialversicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörigen hervorzuheben. Sie tritt zum 01.01.2005 in Kraft und sieht vor, dass der Arbeitgeber einen mitarbeitenden Familienangehörigen oder geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH beim Meldeverfahren besonders auszuweisen hat. Bei entsprechender Meldung erfolgt automatisch eine Prüfung des versicherungsrechtlichen Status durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Die Arbeitsverwaltung ist an die Entscheidung der BfA gebunden, § 7 a Abs. 1 Satz 2 SGB IV in Verbindung mit § 336 SGB III. Damit wird regelmäßig verhindert, dass mitarbeitende Familienangehörige zukünftig im Fall der Arbeitslosigkeit oder Insolvenz keine Leistung vom Arbeitsamt erhalten, obwohl jahrelang Beiträge zur Sozialversicherung für das Familienmitglied entrichtet wurden. Die Neuregelung gilt nach ersten Informationen der Handwerkskammer für München und Oberbayern grundsätzlich jedoch nur bei einer neu aufgenommenen Mitarbeit von Familienangehörigen. Weitere Einzelheiten zu diesen Neuregelungen, die zum Teil erst später (z.B. ab 01.01.2005) in Kraft treten:
4. GKV-Modernisierungsgesetz Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz, BGBl. I 2003, S. 2190 ff) ist in seinen wesentlichen Teilen ab 01.01.2004 in Kraft getreten. Einzelne Elemente der Reform treten erst später in Kraft. So gilt z.B. die Neuregelung zum Zahnersatz (eigener Beitrag der Versicherten mit Wahlrecht zur gesetzlichen oder privaten Absicherung) erst ab 2005, die Neuregelung zum Sonderbeitrag der Versicherten für das Krankengeld (eigener Beitrag in Höhe von 0,5 %) erst ab 2006. Die wichtigsten Neuerungen einschließlich Praxisbeispiele zu den neuen Zuzahlungsregelungen sind unter www.die-gesundheitsreform.de dargestellt. Für das Handwerk von Bedeutung sind insbesondere auch
5. (weitere) Änderungen im Rentenrecht ab 01.01.2004 Um den Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung bei 19,5 % zu stabilisieren, wurden durch das Zweite und Dritte Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze zum 01.01.2004 (BGBl. I 2003, S. 3013 bzw. BGBl. I 2003, S. 3019) u. a. folgende Maßnahmen umgesetzt:
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