Aktuelles

 

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Im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität beabsichtigt der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs eine erhebliche Verschärfung der Strafandrohung bei "Crytal Speed". Eine "nicht geringe Menge" soll in Zukunft bereits bei 5 g Metamfetaminbase, was gerundet 6 g Metamfetaminhydrochlorid entspricht, angenommen werden, während der Grenzwert zur nicht geringen Menge bisher erst bei 30 g Metamfetaminbase oder 35 g Metamfetaminhydrochlorid gesetzt wurde. Einzelheiten, soweit bekannt, hier.

Am 18.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Hier ist der Text des AGG zu finden.

Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, auch mit Auslandbezug.

Zum Entwurf der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes    s. hier.

Am 01.06.2006 tritt das Korruptionsregistergesetz in Berlin in Kraft. Der Gesetzestext ist hier und als pdf-Datei zu finden.

Am 25.03.2006 ist in Berlin das Straßenausbaubeitragsgesetz in Kraft getreten.

Aktuelles zum Mietrecht

Renovierungspflicht des Mieters bei nachfolgendem Umbau der Mietwohnung durch den Vermieter.

Zur Wirksamkeit von Renovierungsklauseln in Mietveträgen.

Verjährungsfrist für Vermieter wegen Schadensersatzes nach unterlassenen Schönheitsreparaturen beginnt schon mit der Rückgabe der Wohnung, auch wenn das Mietverhältnis erst später endet.

Vermischtes AKTUELLES 

Bußgeldkatalog

Abschluss eines Maklervertrags durch schlüssige Handlung

Der dritte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Urteil vom 22.09.2005 - III ZR 393/04 - folgendes entschieden:

"Der Kaufinteressent darf auch dann, wenn er sich ohne Bezug auf ein konkretes

Angebot an einen Makler wendet, um sich Objekte aus dessen "Bestand"

nachweisen zu lassen, mangels einer ausdrücklichen Provisionsforderung des

Maklers in der Regel davon ausgehen, diese seien dem Makler bereits vom

Verkäufer an die Hand gegeben worden. Anders liegt es nur bei einer weitergehenden

Nachfrage von Maklerleistungen, insbesondere bei Erteilung eines

eigenen Suchauftrags durch den Kunden." 

BGH, Urteil vom 22. September 2005 - III ZR 393/04 - OLG München; LG München I

Aktuelle Gesetze zum Steuersubventionsabbau:

Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm
- Abschaffung der Steuerfreiheit für Abfindungen (§--Paragraph 3 
Nr.--Nummer 9 Einkommensteuergesetz) und Übergangsgelder (§ 3 Nr. 10 
Einkommensteuergesetz).

Eine Übergangsregelung sieht aus Vertrauensschutzgründen die 
Weiteranwendung der bis­herigen begrenzten Steuerfreiheit vor für Entlassungen 
vor dem 1. Januar 2006, soweit die Abfindungen, Übergangsgelder und 
Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zu­fließen. Die 
an Soldatinnen und Soldaten auf Zeit vor dem 1. Januar 2009 gezahlten 
Über­gangsbeihilfen (regelmäßig die eineinhalbfachen bis sechs- bzw. 
achtfachen Dienstbezüge, gestaffelt nach Dienstzeit) sind nach einer 
Sonderregelung weiterhin steuerfrei, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. 
Januar 2006 begründet wurde.

 
- Aufhebung der auf jeweils 315 Euro begrenzten Steuerbefreiungen für 
besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer anlässlich ihrer 
Eheschließung oder der Geburt eines Kindes (§ 3 Nr. 15 
Einkommensteuergesetz)

 
- Streichung der degressiven Gebäude-AfA für Neufälle (§ 7 
Abs.--Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c Einkommensteuergesetz)

 
- Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz, wonach 
Steuerberatungskosten, die keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten 
darstellen, als Sonderausgaben abziehbar sind.



Die finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes für Bund, Länder und 
Gemeinden betragen in 2006 35 Mio.--Millionen Euro, sie wachsen bis 2010 
auf über 1.200 Mio. Euro jährlich an.

 

Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage

Mit dem Gesetz wird die Eigenheimzulage für Neufälle ab 1. Januar 2006 
abgeschafft.

Unberührt bleiben alle bis zum 31. Dezember 2005 von der Förderung noch 
erfassten Sachverhalte. Somit wird nicht in langjährige Planungen 
eingegriffen, denn wer Wohneigentum schon hergestellt oder erworben hat oder 
bis zum 31. Dezember 2005 den Bauantrag stellt oder den Kaufvertrag bis 
zu diesem Zeitpunkt abschließt, erhält die Förderung nach dem zurzeit 
noch geltenden Eigenheimzulagengesetz, sofern die weiteren rechtlichen 
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage erfüllt 
sind.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzes für Bund, Länder und 
Gemeinden belaufen sich in 2006 auf 223 Mio. Euro, sie steigen bis zum Jahr 
2013 auf 5.893 Mio. Euro jährlich an.

 

Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit 
Steuerstundungsmodellen

Durch das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im 
Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen wird die Attraktivität so genannter 
Steuerstundungsmodelle durch eine Verlustverrechnungsbeschränkung 
wirkungsvoll eingeschränkt, indem die Verluste nur noch mit späteren positiven 
Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden können.

Von dem Gesetz betroffen sind insbesondere Verluste aus Medienfonds, 
Schiffsbeteiligungen (soweit sie noch Verluste vermitteln), New Energy 
Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds, nicht 
aber Private Equity und Venture Capital Fonds, da diese ihren An­legern 
konzeptionell keine Verluste zuweisen.

Die finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes für Bund, Länder und 
Gemeinden belaufen sich in 2006 auf 550 Mio. Euro, sie steigen bis 2008 auf 
2.135 Mio. Euro jährlich an.
(Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums)
 

Jeweiliger aktueller Basiszinssatz ist hier zu finden

Neuer Basiszinssatz ab 01.01.2006 - 30.6.2006: 1,37 %

Der Basiszinssatz gemäß § 247 BGB wurde von der mit Wirkung ab dem 01.01.2005 neu festgesetzt und beträgt nun 1,37 % (bisher 1,17 %).

Der Verzugszinssatz für Verbrauchergeschäfte  daher ab 01.01.2006: 6,37 % (bisher 6,17 %)

Der Verzugszinssatz für Handelsgeschäfte daher ab 01.01.2006: 9,37% (bisher 9,17 %)

§ 247 BGB   Basiszinssatz

(1)  Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.  

(2)  Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.  

§ 288 BGB   Verzugszinsen

(1)  Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.  

(2)  Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.  

3)  Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.  

(4)  Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.  

 

§ 352  Handelsgesetzbuch (HGB) 

(1)  1 Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. 2 Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind. 

(2)  Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen. 

 

Zur Verzugszinsberechnung folgender link:  http://basiszinssatz.info/zinsrechner/

   

Aktueller Stand Basiszins                                     Gültig ab Verzugszins/Verbraucher
2,70%                                                  1. Januar 2007 7,7  %
1,95%                                                 1. Juli 2006 6,95 %
1,37%                                             1. Januar 2006 6,37 %
1,17 %                                               1. Juli 2005 6,17 %
1,21%                                                    1. Januar 2005 6,21 %
1,13%                                                 1. Juli 2004 6,13 %
1,14%                                                  1. Januar 2004 6,14 %
1,22%                                                   1. Juli 2003 6,22 %
1,97%                                          1. Januar 2003 6,97 %
2,47%                                                  1. Juli 2002 7,47 %
   

Neufassung des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin - Fassung Stand 01.07.2005. Im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 30.06.2005 - GVBl 2005, Seite 338 - wurde die Änderung der Regelungen über Hundehaltung in Berlin verkündet, die am 01.07.2005 in Kraft tritt. Es wurde eine Mitwirkungspflicht des Hundehalters und des Hundeführers festgelegt, die zuständige Behörde im Einzelfall beim Auslesen des bei dem Hund implantierten Chips  zu unterstützen und das Auslesen zu dulden. Es wurde ausdrücklich gestattet, ausgelesene Daten dem Finanzamt zur "Durchführung des Hundesteuergesetzes" zur Verfügung zu stellen.  Das Nichtanlegen des Maulkorbs bei einem gefährlichen Hund wurde als Ordnungswidrigkeit neu aufgenommen. Ebenso kann es als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, wenn der Hundehalter oder der  Hundeaufseher seiner Mitwirkungspflicht  beim Auslesen des Chips schuldhaft nicht nachkommt. Hier ist der aktuelle Gesetzestext nach dem Stand vom 01.07.2005 zu finden.

Gesetzestext als pdf-Datei: hier

 

 

Mit Wirkung zum 01.01.2005 ist das Lebenspartnergesetz geändert worden. Das Erbrecht der Lebenspartner ist in § 10 des Lebenspartnergesetzes geregelt. Den Text finden Sie hier.

Zur verfassungskonformen Auslegung des § 24 a Absatz 2 StVG (Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der berauschenden Einwirkung von Cannabis) vgl. Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 - : bei 0,5 ng/ml THC im Blut des Fahrzeugführers kann im allgemeinen noch nicht von einer Ordnungswidrigkeit ausgegangen werden, wohl aber bei 1 ng/ml THC im Blut des Fahrzeugführers.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 -

Weiteres hierzu s. hier.

 

 

Am 01.09.2004 ist das Opferrechtsreformgesetz in Kraft getreten. Die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen im Strafverfahren wurde erleichtert. Hinweise hierzu und den aktuellen Gesetzestext habe ich auf gesondert zusammengestellt.

Hier finden Sie eine Synopse der alten und der neuen Regelung über die Entschädigung des Verletzten im Strafverfahren.

Ab 1. Mai 2004: Kündigung von Wohnraummietverhältnissen in den neuen Bundesländern auch gemäß § 573 Absatz 2 Nr. 3 BGB möglich, auch wenn "der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will."       Siehe auch hier

Die neue Rechtsprechungsentwicklung zur Mietminderung bei Differenz zwischen der Wohnflächenangabe im Mietvertrag und der tatsächlichen Wohnfläche bei Mietwohnungen finden Sie hier

Zur Anwendung des neuen dreimonatigen Kündigungsrechts des Mieters bei Mietverträgen, die vor dem 01.09.2001 abgeschlossen wurden, finden Sie hier eine Zusammenfassung

Hinweis zur Verjährung: Die im Jahr 2000 fällig gewordenen Mieten sind mit Rücksicht auf die Übergangsvorschriften mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt. Darüber hinaus sind mit Ablauf des 31.12.2004 die im Jahr 2001 fällig gewordenen Mieten sind mit Ablauf des 31.12.2005 verjährt. Entsprechend sind Mit Ablauf des 31.12.2005 (= am 01.01.2006) alle im Jahr 2003 fällig gewordenen Mieten verjährt. Die im Jahr 2004 fällig gewordenen Mieten können noch bis zum Ende des Jahres 2006 geltend gemacht werden, ohne dass sich die Mieter mit Erfolg auf Verjährung berufen können.

Hierzu Verjährung im Mietrecht und BGB-Reglungen.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 111/2004

Trittschallschutz in Altbau-Mietwohnung

 Der u. a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Vermieter einer Altbauwohnung bei der Aufstockung seines Hauses um ein weiteres Wohngeschoß verpflichtet ist, eine Trittschalldämmung einzubauen, die den im Zeitpunkt der Aufstockung hierfür geltenden technischen Anforderungen entspricht.

 

Die von den Klägern des zugrundeliegenden Rechtsstreits seit 1987 bewohnte Mietwohnung ist im dritten Obergeschoß eines vor dem Jahr 1918 errichteten Wohnhauses gelegen. Das darüber befindliche, ursprünglich nicht ausgebaute Dachgeschoß wurde zunächst als Abstellraum genutzt. Im Jahre 2001 ließ die Vermieterin den Dachboden abtragen und an seiner Stelle eine Eigentumswohnung errichten. Ein von den Klägern in Auftrag gegebenes Gutachten ergab, daß der von dieser Wohnung ausgehende Trittschall mit einem Normtrittschallpegel von 58,5 dB die Grenzwerte der einschlägigen DIN-Norm von 53 dB für normalen und von 46 dB für erhöhten Schallschutz übersteigt.

 

Mit der Klage begehrten die Kläger die Verurteilung der Vermieterin zur Herstellung eines Trittschallschutzes, der den Anforderungen an einen erhöhten (46 dB), hilfsweise an einen normalen (53 dB) Schallschutz entspricht, sowie die Rückzahlung eines Teils der gezahlten Miete und Erstattung der Gutachterkosten. Das Amtsgericht gab der Klage auf erhöhten Trittschallschutz (46 dB) sowie der Zahlungsklage statt. Die Berufung der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als ihre Verurteilung zur Vornahme von Schallschutzmaßnahmen unter Abweisung des Hauptantrages der Kläger darauf reduziert wurde, einen Trittschallschutz von 53 dB herzustellen.

 

Die Revision der beklagten Vermieterin wurde zurückgewiesen, während die von den Mietern eingelegte Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils führte, soweit die Klage auf erhöhten Trittschallschutz abgewiesen worden war. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, der Mieter einer Altbauwohnung könne ohne eine dahingehende vertragliche Regelung zwar grundsätzlich nicht verlangen, daß der Vermieter die Wohnung in einen Zustand versetzt, der dem Stand der Technik bei Abschluß des Mietvertrages entspricht. Nimmt der Vermieter jedoch bauliche Veränderungen vor, die Lärmimmissionen zur Folge haben, so kann der Mieter erwarten, daß Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen. Da die vorhandene Trittschalldämmung nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts diesen Anforderungen nicht genügt, war die Verurteilung der Beklagten zur Herstellung eines normalen Trittschallschutzes von 53 dB nicht zu beanstanden. Anspruch auf erhöhten Schallschutz mit einem Grenzwert von 46 dB hat der Mieter dagegen nicht schon deswegen, weil die Mietwohnung vor der Aufstockung in der „Endetage“ gelegen und deshalb keinerlei von darüber liegendem Wohnraum ausgehenden Trittschallbelästigung ausgesetzt war. Da die Kläger jedoch in den Tatsacheninstanzen unter Benennung von Zeugen behauptet hatten, die Vermieterin habe ihnen im Zuge des Dachgeschoßausbaus einen erhöhten Trittschallschutz zugesagt, hat der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit auf die Revision der Kläger zur Klärung dieser Frage an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 – VIII ZR 355/03

Karlsruhe, den 6. Oktober 2004

 

 

Ab 1. April 2004: Einschneidende Änderung der Umsatzsteuerregelung  für

  • Bauleistungen von Bauunternehmern für Bauunternehmer und für 

  • Umsätze, die dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen, bei denen (in notarieller Form erforderlich) die Vertragsparteien die Option zur Umsatzsteuerveranlagung erklärt haben: 

Der Auftragnehmer (Verkäufer bei Grundstückskaufverträgen) erstellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer (Nettorechnung). 

Der Auftraggeber (Käufer bei Grundstückskaufverträgen) errechnet die Umsatzsteuer aus dieser Nettorechnung und meldet diese Umsatzsteuer in seiner eigenen Umsatzsteuervoranmeldung/Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt an und führt sie ab, soweit er selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.  Ist der Auftraggeber (Käufer) zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, hat er nichts an das Finanzamt zu zahlen und im Gegensatz zur bisherigen Regelung  ermäßigt sich die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer um dem Umsatzsteuerbetrag.

Die Einzelheiten und die betreffenden Passagen der Neufassung des Umsatzsteuergesetzes finden Sie hier. 

Bußgeldkatalogauszug Stand 01.04.2004

Änderungen bei der Sozialversicherung ab 01.04.2004

Zur Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) s. hier 

Aktuelles mit Erbrechtsbezug (im Aufbau): hier


Hausverwalterauftrag für Bauleistungen

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 08.01.2004 - VII ZR 12/03)  hat sich grundlegend zur Auftragsvergabe durch Hausverwalter geäußert:

Die Vergabe von Bauleistungen durch den Hausverwalter wird, soweit sich aus den Umständen (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB) nichts anderes ergibt, in der Regel für dessen Auftraggeber, gewöhnlich den Eigentümer, vorgenommen.

Der Umfang der vergebenen Arbeiten ist nicht entscheidend für die Frage, ob der Hausverwalter im eigenen oder in fremdem Namen gehandelt hat.


Grenzen der Gestaltung von Eheverträgen

Pressemitteilung 12/04 des Bundesgerichtshofs:

"Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Wirksamkeit eines notariellen Ehevertrages zu beurteilen.

Die seit 2001 geschiedenen Parteien hatten 1985 geheiratet. Der 1948 geborene Ehemann ist Unternehmensberater; seine sieben Jahre jüngere Ehefrau hatte vor der Ehe ein Hochschulstudium abgeschlossen und war als Archäologin tätig gewesen. 1988, zwei Jahre nach Geburt ihres ersten und rund ein Jahr vor Geburt ihres zweiten Kindes, vereinbarten sie Gütertrennung, schlossen den Versorgungsausgleich aus und verzichteten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt mit Ausnahme des Unterhalts der Ehefrau wegen Kindesbetreuung. Der Ehemann verpflichtete sich im übrigen, durch laufende Prämienzahlungen für seine Ehefrau auf deren 60. Lebensjahr eine Kapitallebensversicherung mit einer erwarteten Ablaufleistung von rund 172.000 DM zu begründen.

Das Oberlandesgericht hat den Ehevertrag unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen als unwirksam angesehen und der Klage der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt und Auskunft im Rahmen des Zugewinnausgleichs teilweise stattgegeben. Der Senat hat dieses Urteil, soweit es mit der Revision angefochten ist, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zwecks neuer Feststellungen zurückverwiesen.

Nach Auffassung des Senats steht es Ehegatten grundsätzlich frei, die gesetzlichen Regelungen über den Zugewinn, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt ehevertraglich auszuschließen. Allerdings darf der Schutzzweck dieser Regelungen nicht beliebig unterlaufen werden. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo die vereinbarte Lastenverteilung der individuellen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse in keiner Weise mehr gerecht wird, weil sie evident einseitig ist und für den belasteten Ehegatten bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Das ist um so eher der Fall, je mehr der Ehevertrag in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.

 

Insoweit ist eine Abstufung vorzunehmen. Zum Kernbereich gehören in erster Linie der Unterhalt wegen Kindesbetreuung und in zweiter Linie der Alters- und Krankheitsunterhalt, denen der Vorrang vor den übrigen Unterhaltstatbeständen (z.B. Ausbildungs- und Aufstockungsunterhalt) zukommt. Der Versorgungsausgleich steht als vorweggenommener Altersunterhalt auf gleicher Stufe wie dieser selbst und ist daher nicht uneingeschränkt abdingbar. Der Ausschluß des Zugewinnausgleichs schließlich unterliegt - für sich allein genommen - angesichts der Wahlfreiheit des Güterstandes keiner Beschränkung.

 

 

Der Tatrichter hat daher in einem ersten Schritt gemäß § 138 Abs. 1 BGB eine Wirksamkeitskontrolle des Ehevertrages anhand einer auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogenen Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse der Ehegatten vorzunehmen, insbesondere also hinsichtlich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ihres geplanten oder bereits verwirklichten Lebenszuschnitts. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne daß dieser Nachteil durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt wird. Ergibt diese Prüfung, daß der Ehevertrag unwirksam ist, treten an dessen Stelle die gesetzlichen Regelungen.

 

Andernfalls ist in einem zweiten Schritt im Wege der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) zu prüfen, ob und inwieweit die Berufung auf den Ausschluß gesetzlicher Scheidungsfolgen angesichts der aktuellen Verhältnisse nunmehr mißbräuchlich erscheint und deshalb das Vertrauen des Begünstigten in den Fortbestand des Vertrages nicht mehr schutzwürdig ist. In einem solchen Fall hat der Richter die Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in ausgewogener Weise Rechnung trägt.

 

Der Senat hat die Annahme des Oberlandesgerichts, die von den Eheleuten getroffenen Abreden seien unwirksam, nicht gebilligt. Für einen Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB, Wirksamkeitskontrolle) fehle es an tatsächlichen Feststellungen, insbesondere was die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke, ihre Lebensplanung und ihre sonstigen Beweggründe betreffe. Eine vom Ehemann ausgenutzte Unterlegenheit der Ehefrau sei nicht erkennbar. Für die Zeit der Kinderbetreuung sei der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau schon nach dem erklärten Parteiwillen nicht ausgeschlossen; für die Zeit nach der Kinderbetreuung könne sich eine - wenn auch nicht notwendig auf den vollen eheangemessenen Unterhalt gerichtete - Unterhaltspflicht des Ehemannes im Wege der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) ergeben. Einer solchen Kontrolle unterliege zwar auch der vereinbarte Ausschluß des Zugewinnausgleichs; die vom Oberlandesgericht hierzu bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigten jedoch nicht die Annahme, daß der Ehemann nach § 242 BGB gehindert werde, sich auf die von den Parteien vereinbarte Gütertrennung zu berufen.

Urteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02"


Vorwiegend Gesellschaftsrecht

 

Ab 1.4.2003 müssen alle im Handelsregister eingetragenen Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften in ihrer Firma einen Rechtsformzusatz führen 

Beispiele:. 

"e. K." oder  "e. Kfm." (eingetragener Kaufmann)

oder

"OHG"  (offene Handelsgesellschaft)

oder 

"KG" (Kommanditgesellschaft)

§ 19 HGB hat diese Pflicht für neu eingetragene Kaufleute und Personenhandelsgesellschaften schon mit Wirkung zum 01.07.1998 eingeführt. 

Die Überleitungsvorschrift (Artikel 38 EGHGB) gestattet den vor dem 01.07.1998 eingetragenen Kaufleuten und Personenhandelsgesellschaften nur bis zum 31.03.2003, ohne den Rechtsformzusatz zu firmieren.

Es ist nicht nötig, die Ergänzung der Firma um den Rechtsformzusatz notariell beglaubigt bei dem Handelsregister anzumelden und einzutragen. (für Skeptiker vgl. BT-Drucksache 13/8444, Seite 70; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl. 2000, Art. 38 EGHGB Rn. 1; Zimmer -  Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, 2001 - § 19 Rn. 5; Ammon, - Röhricht/Westphalen, HGB, 2. Aufl. 2001 -  § 19 Rn. 40; Bokelmann,  MünchKommentar zum HGB, Ergänzungsband 1999, § 19 Rn. 68).

Es wird aber empfohlen, das zuständige Handelsregister durch einen einfachen Brief über die ab 01.04.2003 geführte Firma zu informieren,  damit im Handelsregister registrierte Firma mit der tatsächlich geführten Firma übereinstimmt.

Natürlich kann der Zusatz auch sofort oder bei passender Gelegenheit schon vor dem 01.04.2003 eingeführt werden.


Darlehen an GmbH-Gesellschafter I

Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 02.12.2002 - II ZR 101/02 festgestellt, dass der Gesellschafter, der gleich nach Einzahlung seines Geschäftsanteils an der Gesellschaft den Betrag als Darlehen zurück erhält, seine Einlagepflicht erst nach Rückzahlung des Darlehens an die GmbH erfüllt hat. Stammeinlagenzahlung bei gleichzeitiger Rückzahlung als Darlehen an den Gesellschafter erfüllt die Einlageverpflichtung des Gesellschafters noch nicht. Damit setzt sich der Gesellschafter der Gefahr aus, bis dahin von Gläubigern der GmbH persönlich bis zur Höhe des Darlehens für Verbindlichkeiten der GmbH und unter Umständen zusätzlich für die Erfüllung des Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber der GmbH in Anspruch genommen zu werden. Weiteres hier.


Darlehen an GmbH-Gesellschafter II       zu § 30 GmbHG

Durch Urteil vom 24.11.2003 - II ZR 171/01 - stellte der Bundesgerichtshof klar, dass grundsätzlich als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen anzusehen ist, wenn einem Gesellschafter aus gebundenem Gesellschaftsvermögen der GmbH ein Darlehen gewährt wird (also nicht aus GmbH-Rücklagen oder Gewinnvorträgen), selbst wenn der Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter vollwertig mit angemessener Verzinsung bei hinreichender Solvenz des Gesellschafterdarlehensnehmers sein sollte. Dies wird aus § 30 GmbHG geschlossen. § 30 GmbHG gebietet, eine Haftungsmasse in Höhe des Stammkapitalbetrags zu erhalten, so dass die Gesellschafter auf das Gesellschaftervermögen bis zur Höhe des Stammkapitalbetrags nicht zugreifen dürfen. Ein Austausch des gebundenen Gesellschaftsvermögens gegen einen Darlehensrückzahlungsanspruch wird als unzulässig angesehen und führt insoweit zum Verbot einer Darlehensgewährung, das zugleich einer Aushöhlung des § 30 GmbHG durch Umbuchung verbotener Zahlungen in Darlehen vorbeugt.


Haftung des neuen GbR-Gesellschafters für Altverbindlichkeiten der GbR !     NACH OBEN               Haftung GmbH-Gründungsgesellschafter

Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung des neu in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eintretenden Gesellschafters für bestehende Verbindlichkeiten der GbR - Urteil  des Bundesgerichtshofs vom 07.04.2003 - II ZR 56/02 -. Für künftige (nicht die vor dem Urteil stattgefundenen) Beitritte in Gesellschaften bürgerlichen Rechts gilt, dass der "Neue" mit seinem gesamten Privatvermögen auch für bestehende Verbindlichkeiten der GbR einstehen muss. Ausnahmen unter Umständen bei Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen von Partnerschaftsgesellschaften (wegen des Rechtsgedankens aus § 8 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes).

Persönliche Haftung der Gesellschafter auch für gesetzliche Verbindlichkeiten der GbR

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Urteil vom 24.02.2003 - II ZR 385/99 - entschieden, dass die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht nur für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten der GbR persönlich haften, sondern die Haftung aller Gesellschafter mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen auch  dann eingreift, wenn gesetzlich begründete Verbindlichkeiten der GbR eingefordert werden. Gesetzliche Verbindlichkeiten sind insbesondere solche, die durch ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten ihrer handelnden Gesellschafter begründet werden, zum Beispiel Ansprüche nach § 826 BGB.

Keine einseitige Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen der GbR 

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Urteil vom 27.09.1999 - II ZR 371/99 -  klar gestellt, dass die persönliche Haftung der Gesellschafter nicht einseitig durch einen Namenszusatz (im entschiedenen Fall: "D. Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung" ) oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für die Verbindlichkeiten der GbR einstehen zu wollen, eingeschränkt werden. Eine Haftungsbeschränkung kann nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung mit dem Vertragspartner der GbR wirksam zustande kommen.


Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist auch dann wirksam, wenn eine nötige Konzession durch einen Strohmann erschlichen wird:

BGH, Urteil vom 05.05.2003 - II ZR 112/01 - :

Ein Verstoß gegen das Konzessionserfordernis (Einschaltung eines Strohmanns) für den Betrieb einer Spielhalle begründet nicht die Nichtigkeit eines zum Zweck des Erwerbs und Betriebs der Spielhalle abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags.

Der Bundesgerichtshof betont, dass der Zweck des Gesellschaftsvertrags - Betrieb einer Spielhalle - eben so wenig  gegen die guten Sitten verstößt., wie der davor liegende Entschluss der Gesellschafter, eine Spielhallenbetrieb zu kaufen und gemeinsam zu finanzieren, wobei es bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit des Vertrags gemäß § 138 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages ankomme.  

Selbst wenn die Gesellschafter beabsichtigt hätten, einen Strohmann einzuschalten, um eine Konzession zu erhalten, führe ein entsprechender Rechtsverstoß im Konzessionserteilungsverfahren nicht zur Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages (Hinweis auf BGH, Urteil vom 24.05.1976 - II ZR 16/75, WM 1976, 1026 f.) 


Pressemitteilung des BGH vom 10.4.2003: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung trotz Patientenverfügung zum Abstellen lebenserhaltender Maßnahmen:

"Bundesgerichtshof zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung von Betreuerentscheidungen im Zusammenhang mit lebensverlängernden Maßnahmen an einwilligungsunfähigen Patienten

Der jetzt 72-jährige Betroffene erlitt im November 2000 infolge eines Myocardinfarktes einen hypoxischen Gehirnschaden im Sinne eines apallischen Syndroms. Seither wird er über eine PEG-(Magen-)Sonde ernährt; eine Kontaktaufnahme mit ihm ist nicht möglich. Der Sohn des Betroffenen, der zum Betreuer u.a. für den Aufgabenkreis "Sorge für die Gesundheit des Betroffenen, ... Vertretung gegenüber ... Einrichtungen (z.B. Heimen) ..." bestellt wurde, verlangt, die künstliche Ernährung seines Vaters einzustellen, da eine Besserung des Zustandes seines Vaters nicht zu erwarten sei. Die Ehefrau und die Tochter des Betroffenen unterstützen diese Forderung. Der Betreuer verweist auf eine maschinenschriftliche und vom Betroffenen im November 1998 handschriftlich unterzeichnete Verfügung, in der es u.a. heißt:

"Für den Fall, daß ich zu einer Entscheidung nicht mehr fähig bin, verfüge ich: Im Fall meiner irreversiblen Bewußtlosigkeit, schwerster Dauerschäden meines Gehirns oder des dauernden Ausfalls lebenswichtiger Funktionen meines Körpers oder im Endstadium einer zum Tode führenden Krankheit, wenn die Behandlung nur noch dazu führen würde, den Vorgang des Sterbens zu verlängern, will ich: - keine Intensivbehandlung, - Einstellung der Ernährung, ...".

Die Oberlandesgerichte Frankfurt und Karlsruhe hatten zuvor ausgesprochen, daß die Einwilligung des Betreuers eines selbst nicht mehr entscheidungsfähigen, irreversibel hirngeschädigten Betroffenen in den Abbruch der Ernährung mittels einer PEG-(Magen-)Sonde anlog § 1904 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfe. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht verneint eine Genehmigungspflicht; es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat für den vorliegenden Fall die Notwendigkeit einer vormundschaftsgerichtlichen Zustimmung bejaht. Er hat dabei zur Zulässigkeit lebenserhaltender oder -verlängernder Maßnahmen allgemein Stellung genommen und auch die Bedeutung sog. Patientenverfügungen unterstrichen:

Sei ein Patient einwilligungsunfähig und habe sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müßten lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa in Form einer sog. Patientenverfügung - geäußerten Willen entspreche. Dies folge aus der Würde des Menschen, die es gebiete, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage sei. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden könne, beurteile sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell - also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen - zu ermitteln sei.

Sei - wie hier - für den Patienten ein Betreuer bestellt, so habe dieser dem Patientenwillen gegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwortung Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Seine Einwilligung in eine ärztlicherseits angebotene lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung könne der Betreuer jedoch nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts wirksam verweigern. Für eine Einwilligung des Betreuers und eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichts sei allerdings kein Raum, wenn ärztlicherseits eine solche Behandlung oder Weiterbehandlung nicht angeboten werde - sei es daß sie von vornherein medizinisch nicht indiziert, nicht mehr sinnvoll oder aus sonstigen Gründen nicht möglich sei. Die Entscheidungszuständigkeit der Vormundschaftsgerichte folge aber aus einer Gesamtschau des Betreuungsrechts und dem unabweisbaren Bedürfnis, mit den Instrumenten dieses Rechts auch auf Fragen im Grenzbereich menschlichen Lebens und Sterbens für alle Beteiligten rechtlich verantwortbare Antworten zu finden.

Beschluß vom 17. März 2003 - XII ZB 2/03

Karlsruhe, den 10. April 2003

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