Rechtsanwalt und Notar Rolf Jürgen Franke in 12305 Berlin - Lichtenrade |
Lichtenrader Landrecht (Lokales)
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Strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit der Gründung und der Leitung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung finden sich im GmbHG. Am 1. Juni 2006 tritt das Gesetz zur Einrichtung und Führung eines Registers über korruptionsanfällige Unternehmen in Berlin (Korruptionsregistergesetz - KRG) in Kraft: (pdf-Datei mit dem Text des KRG)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zielsetzung
Im Interesse einer effektiveren Korruptionsbekämpfung und –prävention richtet das Land Berlin eine zentrale Informationsstelle ein, die zum Zweck der Sammlung und Bereitstellung von Informationen über die Unzuverlässigkeit von natürlichen und juristischen Personen ein Register führt (Korruptionsregister). Ziel des Korruptionsregisters ist es, die öffentlichen Auftraggeber bei der ihnen obliegenden Prüfung der Zuverlässigkeit von Bieterinnen und Bietern, Bewerberinnen und Bewerbern sowie potentiellen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern zu unterstützen. Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind alle in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber.
§ 2 Informationsstelle und Korruptionsregister
(1) Die zentrale Informationsstelle wird bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eingerichtet. Ihr obliegt die Führung des Korruptionsregisters. Die zentrale Informationsstelle trifft selbst keine Entscheidungen über Vergabeausschlüsse.
(2) Das Korruptionsregister kann in Form einer automatisierten Datei geführt werden. Die Datenübermittlung an die abfragenden Stellen kann im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens erfolgen.
§ 3 Eintragungsvoraussetzungen
(1) In das Korruptionsregister sind beim Nachweis korruptionsrelevanter oder sonstiger Rechtsverstöße im Geschäftsverkehr oder mit Bezug zum Geschäftsverkehr, namentlich vor dem Hintergrund von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung, Steuerunehrlichkeit, wettbewerbswidriger Absprachen und sonstiger Verstöße, die den freien Wettbewerb unterlaufen, Eintragungen vorzunehmen. Einzutragen sind insbesondere Verstöße gegen folgende Rechtsvorschriften:
1. § 331 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsannahme), 2. § 332 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit), 3. § 333 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung), 4. § 334 des Strafgesetzbuchs (Bestechung), 5. § 335 des Strafgesetzbuchs (besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung), 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 7. § 298 des Strafgesetzbuchs (wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), 8. § 266a des Strafgesetzbuchs (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt), 9. § 266 des Strafgesetzbuchs (Untreue), 10. § 265b des Strafgesetzbuchs (Kreditbetrug), 11. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), 12. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), 13. § 108e des Strafgesetzbuchs (Abgeordnetenbestechung), 14. § 370 der Abgabenordnung (Steuerhinterziehung), 15. §§ 19, 20, 20a, 22 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, 16. § 34 des Außenwirtschaftsgesetzes, 17. § 404 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (ungenehmigte Beschäftigung von Ausländern), 18. §§ 15, 15a, 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (illegale Beschäftigung), 19. §§ 5, 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, 20. §§ 8 bis 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.
(2) Der für die Eintragung erforderliche Nachweis des jeweiligen Rechtsverstoßes gilt als erbracht, wenn
1. eine rechtskräftige Verurteilung in einem Strafverfahren vorliegt, 2. ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vorliegt, 3. eine endgültige Einstellung gemäß § 153a der Strafprozessordnung vorliegt oder 4. unter Berücksichtigung aller Umstände keine vernünftigen Zweifel mehr daran bestehen, dass eine Tat nach Absatz 1 begangen wurde.
(3) Eintragungen sind ferner vorzunehmen bei Vergabeausschlüssen durch die öffentlichen Auftraggeber, soweit der Ausschluss aus Gründen der Unzuverlässigkeit des Unternehmens oder der natürlichen Person im Zusammenhang mit Rechtsverstößen nach Absatz 1 erfolgt ist.
§ 4 Mitteilungspflicht
Die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden und die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, der Informationsstelle eintragungsrelevante Rechtsverstöße im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 mitzuteilen, soweit keine anderweitigen gesetzlichen Vorschriften einer Mitteilung entgegenstehen. Die öffentlichen Auftraggeber sind verpflichtet, der Informationsstelle Vergabeausschlüsse im Sinne von § 3 Abs. 3 mitzuteilen. Werden Umstände bekannt, die einer weiteren Speicherung entgegenstehen, so ist die Informationsstelle hiervon unverzüglich zu informieren.
§ 5 Eintragungsgegenstand
(1) Liegen die Eintragungsvoraussetzungen nach § 3 vor, so haben die nach § 4 zur Mitteilung verpflichteten Behörden der Informationsstelle folgende Daten zu übermitteln: 1. meldende Behörde, 2. Datum der Meldung, 3. Aktenzeichen des Vorgangs der meldenden Stelle,
4. betroffenes Unternehmen und betroffene Zweigniederlassung (Firma und Name, Rechtsform, Namen und Vornamen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften Namen und Vornamen der geschäftsführenden Gesellschafter, Sitz oder Anschrift des Unternehmens, Registergericht und Handelsregisternummer sowie Umsatzsteueridentifikationsnummer), 5. Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der betroffenen natürlichen Personen, 6. Anlass für die Meldung, Art der Eintragungsvoraussetzungen, 7. Datum und Dauer des Vergabeausschlusses.
Ist der Rechtsverstoß oder der Vergabeausschluss ausschließlich einer selbständigen Zweigniederlassung eines Unternehmens zuzurechnen, so werden nur die Daten dieses Unternehmensteils in das Register eingetragen. (2) Erweisen sich Eintragungen als falsch, so ist unverzüglich die Löschung zu veranlassen.
§ 6 Abfragepflicht
(1) Die öffentlichen Auftraggeber sind verpflichtet, vor Entscheidungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem Wert ab 15 000 Euro bei der Informationsstelle nachzufragen, inwieweit Eintragungen im Korruptionsregister zu Bieterinnen und Bietern, Bewerberinnen und Bewerbern sowie potentiellen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern vorliegen. Die öffentlichen Auftraggeber sind berechtigt, die Nachfragen auch auf etwaige Nachunternehmerinnen und -unternehmer zu erstrecken, wenn sie dies für erforderlich halten.
(2) Bei geplanten Vergaben unterhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Wertgrenze kann der öffentliche Auftraggeber bei der Informationsstelle nachfragen, ob Eintragungen zu Bieterinnen und Bietern, Bewerberinnen und Bewerbern sowie potentiellen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern vorliegen.
§ 7 Weitere Auskünfte
Die Informationsstelle erteilt auf Antrag Auskunft über Eintragungen im Korruptionsregister an: 1. die mit Vergabeentscheidungen befassten öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, 2. die mit der Nachprüfung von Vergabeentscheidungen befassten Vergabekammern, 3. die mit der Entscheidung über Vergaben befassten Gerichte, 4. die Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, 5. die mit der Verhütung und Verfolgung von Wirtschaftskriminalität befassten Polizeidienststellen. Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft begehrt wird. Die Auskunftserteilung muss der Aufgabenerfüllung der anfragenden Stelle dienen.
§ 8 Tilgung
(1) Die Eintragungen im Korruptionsregister sind nach einer Frist von
1. einem Jahr, wenn im Falle eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens die Höhe der Geldbuße nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, 2. drei Jahren in allen übrigen Fällen zu tilgen. (2) Die Tilgung kann bei Nachweis der wiederhergestellten Zuverlässigkeit auf Antrag auch eher erfolgen. Die Zuverlässigkeit kann in der Regel als wiederhergestellt angesehen werden, wenn 1. die natürliche oder juristische Person durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen Vorsorge gegen die Wiederholung des Rechtsverstoßes getroffen hat und 2. ein durch den Rechtsverstoß entstandener Schaden ersetzt wurde oder eine rechtsverbindliche Anerkennung der Schadensersatzverpflichtung vorliegt.
(3) Enthält das Korruptionsregister mehrere Eintragungen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die nach Absatz 1 zu wahrenden Fristen abgelaufen sind oder bezüglich aller Eintragungen die nach Absatz 2 erforderlichen Zuverlässigkeitsnachweise erbracht wurden.
(4) Wird der Nachweis der wiederhergestellten Zuverlässigkeit bei einem öffentlichen Auftraggeber erbracht, hat dieser der Informationsstelle dies mitzuteilen.
(5) Die Frist beginnt mit dem Datum der Rechtskraft der Entscheidung in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 beginnt die Frist mit dem Datum der endgültigen Einstellung, in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 mit dem Datum der Eintragung.
§ 9 Unterrichtungspflicht
(1) Die betroffenen Unternehmen und natürlichen Personen sind von Eintragungen und Löschungen gemäß § 5 unverzüglich zu unterrichten. (2) Die Informationsstelle hat darüber hinaus auf Antrag Unternehmen und natürlichen Personen Auskunft über die sie betreffenden Eintragungen im Korruptionsregister zu erteilen.
§ 10 Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes
Im Übrigen gilt das Berliner Datenschutzgesetz sinngemäß auch, soweit von diesem Gesetz andere als natürliche Personen betroffen sind.
§ 11 Inkrafttreten, Geltungsdauer
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Es tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Berlin, den 19. April 2006 Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin Martina M i c h e l s Vizepräsidentin Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Regierende Bürgermeister Harald W o l f Bürgermeister
Anmerkung: Das Gesetz wurde am 03.05.2006 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin auf den Seiten 358 und 359 veröffentlicht und tritt deshalhb am 01.06.2006 in Kraft.
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