Rechtsanwalt und Notar Rolf Jürgen Franke in 12305 Berlin - Lichtenrade |
Lichtenrader Landrecht (Lokales)
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Zu polizeilichen Eilmaßnahmen in Berlin s. hier. Opferrechtsreformgesetz seit 01.09.2004 in KraftDer Gesetzgeber hat durch das Opferrechtsreformgesetz (OpferRRG) vom 24.06.2004 (BGBl. I 2004 Seite 1354 ff) unter anderem die Möglichkeit erleichtert, Schadenersatzansprüche schon im Strafverfahren gegen den Schädiger durchzusetzen, erleichtert. Dies war zwar bisher schon theoretisch möglich, doch in der Praxis wurde die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche der Geschädigten im Rahmen des Strafverfahrens regelmäßig von den Strafgerichten abgewiesen. Von einer Entscheidung in diesem so genannten Adhäsionsverfahren konnte gemäß § 405 Satz 2 StPO der bisherigen Fassung abgesehen werden, wenn sich "der Antrag zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet". Diese kostenlose Broschüre gibt erste und ausführliche Informationen. Die Neuregelung ermöglicht es weitgehend, Entscheidungen der Strafgerichte auf Verurteilung des schuldigen Täters auf Zahlung von Schmerzensgeld für das Opfer zu erzwingen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 406 Absatz 1 Satz 5 StPO in der am 01.09.2004 in Kraft getretenen Fassung nach dem OpferRRG. Danach dürfen Anträge auf Verurteilung des Angeklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld an das Opfer vom Gericht nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass der Antrag sich nicht zur Erledigung im Strafverfahren eignet, weil seine Prüfung das Verfahren erheblich verzögern würde. Nach neuem Recht muss das Strafgericht auch über geltend gemachte Schmerzensgeldansprüche von Opfern zivilrechtlich entscheiden, wenn sich dadurch die Erledigung des Strafverfahrens verzögert! Allerdings muss damit gerechnet werden, dass einzelne unwillige Richter gleichwohl eine Entscheidung über Schmerzensgeldansprüche ablehnen könnten und den Antrag des Opfers gemäß § 406 Absatz 5 Satz 2 StPO n.F. ablehnen. Dagegen kann etwas getan werden: Der Gesetzgeber sieht eine beschränkte Überprüfung ablehnender strafrichterlicher Entscheidungen über geltend gemachte Schmerzensgeldansprüche vor: Nur wenn
ist eine sofortige Beschwerde binnen einer Woche gegen den ablehnenden Beschluss zulässig. Es ist also wichtig, gegebenenfalls rechtzeitig vor Beginn der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag zu stellen und mit Hinweis auf § 406 Absatz 5 Satz 1 StPO n.F. mit allem Nachdruck und den nach dem Gesetz zur Verfügung stehenden Mitteln massiv auf eine schnelle Entscheidung des Gerichts hinzuwirken, weil sonst der gesetzliche Anspruch auf eine Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch im Strafverfahren ins Leere gehen würde und das Opfer auf eine gesonderte Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld vor dem Zivilgericht angewiesen wäre. In Zusammenhang mit der erfolgreichen zivilrechtlichen Geltendmachung von Schmerzensgeld im Strafprozess auf diesem Wege wird es möglich sein, gleichzeitig Schadenersatzansprüche zumindest dem Grunde nach und problemlos der Höhe nach zu beziffernde sonstige Schadenersatzanprüche im Strafprozess geltend zu machen, weil dann die Gefahr einer Verzögerung des Verfahrens durch die sonstigen Schadenersatzansprüche in der Regel nicht zu erwarten sind.
Eine Synopse gibt einen Überblick über die konkreten Veränderungen der Regelungen über die Entschädigung des Verletzten im Strafverfahren. Im Anschluss finden Sie die gesetzlichen Regelungen der Strafprozessordnung und einige ergänzende Vorschriften ohne Anspruch auf Vollständigkeit zum Thema. StPO § 395 in der ab 01.09.2004 geltenden Fassung (1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer 1. durch eine rechtswidrige Tat a) nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 181a und 182 des Strafgesetzbuches, b) nach den §§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches, c) nach den §§ 221, 223 bis 226 und 340 des Strafgesetzbuches, d) nach den §§ 234 bis 235 und 239 Abs. 3 und den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches, e) nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes, 2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt ist oder 3. durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat. (2) Die gleiche Befugnis steht zu 1. den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten oder Lebenspartner eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten, 2. demjenigen, der nach Maßgabe des § 374 in den in § 374 Abs. 1 Nr. 7 und 8 genannten Fällen als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, und dem durch eine rechtswidrige Tat nach § 142 Abs. 2 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 2 des Markengesetzes, § 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes des Geschmacksmustergesetzes und den §§ 108 a und 108 b Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes Verletzten. (3) Wer durch eine rechtswidrige Tat nach § 229 des Strafgesetzbuches verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint. (4) 1 Der Anschluß ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. 2 Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen. StPO § 396 (1) 1 Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht schriftlich einzureichen. Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. 2 Im Verfahren bei Strafbefehlen wird der Anschluß wirksam, wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408 Abs. 3 Satz 2, § 411 Abs. 1) oder der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt worden ist. (2) 1 Das Gericht entscheidet über die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. 2 In den Fällen des § 395 Abs. 3 entscheidet es nach Anhörung auch des Angeschuldigten darüber, ob der Anschluß aus den dort genannten Gründen geboten ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar. (3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. 2, § 153 a Abs. 2, § 153 b Abs. 2 oder § 154 Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum Anschluß. StPO § 397 (1) 1 Der Nebenkläger ist nach erfolgtem Anschluß, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. 2 Im Übrigen gelten die §§ 378 und 385 Abs. 1 bis 3 entsprechend. 3 Die Befugnis zur Ablehnung eines Richters (§§ 24, 31) oder Sachverständigen (§ 74), das Fragerecht (§ 240 Abs. 2), das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden (§ 238 Abs. 2) und von Fragen (§ 242), das Beweisantragsrecht (§ 244 Abs. 3 bis 6) sowie das Recht zur Abgabe von Erklärungen (§§ 257, 258) steht auch dem Nebenkläger zu. (2) 1 Wird die Verfolgung nach § 154 a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. 2 Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, so entfällt eine Beschränkung nach § 154 a Abs. 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft. StPO § 397 a in der ab 01.09.2004 geltenden Fassung (1) 1 Auf Antrag des Nebenklägers ist diesem ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger auf § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 1 beruht und die zum Anschluß berechtigende Tat ein Verbrechen ist. 2 Hat der Nebenkläger bei Antragstellung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet oder kann er seine Interessen ersichtlich nicht selbst ausreichend wahrnehmen, so ist ihm ein Rechtsanwalt als Beistand auch dann zu bestellen, wenn die Tat im Sinne des Satzes 1 ein Vergehen ist oder er durch eine rechtswidrige Tat nach § 225 des Strafgesetzbuches verletzt ist. 3 Der Antrag kann schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. 4 Für die Bestellung des Rechtsanwalts gilt § 142 Abs. 1 entsprechend. (2) 1 Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist, der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 3 § 114 zweiter Halbsatz und § 121 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden. (3) 1 Über die Bestellung des Rechtsanwalts und die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe entscheidet das mit der Sache befaßte Gericht. 2 In den Fällen des Absatzes 2 ist die Entscheidung unanfechtbar. StPO § 398 (1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den Anschluß nicht aufgehalten. (2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der Nebenkläger wegen Kürze der Zeit nicht mehr geladen oder benachrichtigt werden konnte. StPO § 399 (1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschluß ergangen und der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht waren, bedürfen außer in den Fällen des § 401 Abs. 1 Satz 2 keiner Bekanntmachung an den Nebenkläger. (2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist. StPO § 400 (1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt. (2) 1 Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206 a und 206 b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. 2 Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar. StPO § 401 (1) 1 Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger unabhängig von der Staatsanwaltschaft bedienen. 2 Geschieht der Anschluß nach ergangenem Urteil zur Einlegung eines Rechtsmittels, so ist dem Nebenkläger das angefochtene Urteil sofort zuzustellen. 3 Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels beginnt mit Ablauf der für die Staatsanwaltschaft laufenden Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn das Urteil dem Nebenkläger noch nicht zugestellt war, mit der Zustellung des Urteils an ihn auch dann, wenn eine Entscheidung über die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluß noch nicht ergangen ist. (2) 1 War der Nebenkläger in der Hauptverhandlung anwesend oder durch einen Anwalt vertreten, so beginnt für ihn die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels auch dann mit der Verkündung des Urteils, wenn er bei dieser nicht mehr zugegen oder vertreten war; er kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nicht wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung beanspruchen. 2 Ist der Nebenkläger in der Hauptverhandlung überhaupt nicht anwesend oder vertreten gewesen, so beginnt die Frist mit der Zustellung der Urteilsformel an ihn. (3) 1 Hat allein der Nebenkläger Berufung eingelegt, so ist diese, wenn bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der Nebenkläger noch für ihn ein Rechtsanwalt erschienen ist, unbeschadet der Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen. 2 Der Nebenkläger kann binnen einer Woche nach der Versäumung unter den Voraussetzungen der §§ 44 und 45 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen. (4) Wird auf ein nur von dem Nebenkläger eingelegtes Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung aufgehoben, so liegt der Betrieb der Sache wiederum der Staatsanwaltschaft ob. StPO § 402 Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.
StPO § 403 in der ab 01.09.2004 geltenden Fassung Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den
Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch,
der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit
gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren
vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. StPO § 404 in der ab 01.09.2004 geltenden Fassung
(1) 1 Der Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. 2 Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. 3 Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt. (2) 1 Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. 2 Sie treten mit Eingang des Antrags bei Gericht ein. (3) 1 Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. 2 Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte oder Lebenspartner des Antragsberechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen. (4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden. (5) 1 Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. 2 § 121 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. 3 Zuständig für die Entscheidung ist das mit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
StPO § 405 in der ab 01.09.2004 geltenden Fassung (1) 1 Auf Antrag des Verletzten oder seines Erben und des Angeklagten nimmt das Gericht einen Vergleich über die aus der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Protokoll auf. 2 Es soll auf übereinstimmenden Antrag der in Satz 1 Genannten einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. (2) Für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit des Vergleichs ist das Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat
ZPO § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts (1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. (3) Ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. (4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen
zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen
Rechtsanwalt bei. StPO § 405 in der ab 01.09.2004 geltenden Fassung (1) Auf Antrag des Verletzten oder seines Erben und des Angeklagten nimmt das Gericht einen Vergleich über die aus der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Protokoll auf. Es soll auf übereinstimmenden Antrag der in Satz 1 Genannten einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. (2) Für die Entscheidung über Einwendungen gegen
die Rechtswirksamkeit des Vergleichs ist das Gericht der bürgerlichen
Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges
seinen Sitz hat. StPO § 406 in der ab 01.09.2004 geltenden Fassung 1) 1 Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. 2 Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 3 Das Gericht sieht von einer Entscheidung ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. 4 Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung besondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine Entscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, das Verfahren erheblich verzögern würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes (§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) geltend macht, ist das Absehen von einer Entscheidung nur nach Satz 3 zulässig. (2) Erkennt der Angeklagte den vom Antragsteller gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Anerkenntnis zu verurteilen. (3) 1 Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. 2 Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die §§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 3 Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. 3 Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt. (4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus. ZPO § 318 Bindung des Gerichts
Das Gericht ist an die
Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten
ist, gebunden. StPO § 406 a in der ab 01.09.2004 geltenden Fassung (1) Gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden und solange keine den Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen ist. Im Übrigen steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel nicht zu. (2) Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann der Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst zulässigen Rechtsmittel anfechten. In diesem Falle kann über das Rechtsmittel durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden. Ist das zulässige Rechtsmittel die Berufung, findet auf Antrag des Angeklagten oder des Antragstellers eine mündliche Anhörung der Beteiligten statt. (3) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung ist
aufzuheben, wenn der Angeklagte unter Aufhebung der Verurteilung wegen der
Straftat, auf welche die Entscheidung über den Antrag gestützt worden ist, weder
schuldig gesprochen noch gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung
angeordnet wird. Dies gilt auch, wenn das Urteil insoweit nicht angefochten ist. StPO § 406 b in der ab 01.09.2004 geltenden Fassung 1 Die Vollstreckung richtet sich nach den
Vorschriften, die für die Vollstreckung von Urteilen und Prozessvergleichen in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. 2 Für das Verfahren nach den §§ 323,
731, 767, 768, 887 bis 890 der Zivilprozeßordnung ist das Gericht der
bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des
ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. 3 Einwendungen, die den im Urteil
festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die
Gründe, auf denen sie beruhen, nach Schluß der Hauptverhandlung des ersten
Rechtszuges und, wenn das Berufungsgericht entschieden hat, nach Schluß der
Hauptverhandlung im Berufungsrechtszug entstanden sind. StPO § 406 c (unverändert) (1) 1 Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann der Angeklagte darauf beschränken, eine wesentlich andere Entscheidung über den Anspruch herbeizuführen. 2 Das Gericht entscheidet dann ohne Erneuerung der Hauptverhandlung durch Beschluß. (2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens nur gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils, so gilt § 406 a
Abs. 3 entsprechend. StPO § 406 d in der ab 01.09.2004 geltenden Fassung (1) Dem Verletzten sind auf Antrag die Einstellung des Verfahrens und der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen, soweit es ihn betrifft. (2) Dem Verletzten ist auf Antrag mitzuteilen, ob freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Beschuldigten oder Verurteilten angeordnet oder beendet oder ob erstmalig Vollzugslockerungen oder Urlaub gewährt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Mitteilung vorliegt. In den in § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c und d und Nr. 2 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht. (3) Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie
nicht unter einer Anschrift möglich sind, die der Verletzte angegeben hat. Hat
der Verletzte einen Rechtsanwalt als Beistand gewählt, ist ihm ein solcher
beigeordnet worden oder wird er durch einen solchen vertreten, so gilt § 145a
entsprechend. StPO § 406 e (unverändert) (1) 1 Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. 2 In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht. (2) 1 Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. 2 Sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint oder durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde. (3) 1 Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung mitgegeben werden. 2 Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. (4) 1 Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. 2 Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161 a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt werden. 3 Die Entscheidung des Vorsitzenden ist unanfechtbar. 4 Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte. (5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können dem Verletzten Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden; die Absätze 2 und 4 sowie § 478 Abs. 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. (6) § 477 Abs. 5 gilt entsprechend. StPO § 406 f in der ab 01.09.2004 geltenden Fassung (1) Der Verletzte kann sich im Strafverfahren des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. (2) 1 Bei der Vernehmung des Verletzten durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft ist dem Rechtsanwalt die Anwesenheit gestattet. 2 Er kann für den Verletzten dessen Recht zur Beanstandung von Fragen (§ 238 Abs. 2, § 242) ausüben und den Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit nach § 171 b des Gerichtsverfassungsgesetzes stellen, nicht jedoch, wenn der Verletzte widerspricht. (3) Wird der Verletzte als Zeuge vernommen, so ist, wenn er dies beantragt, einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten, es sei denn, die Anwesenheit könnte den Untersuchungszweck gefährden. Die Entscheidung trifft derjenige, der die Vernehmung leitet; sie ist nicht anfechtbar. Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen. StPO § 406 g in der ab 01.09.2004 geltenden Fassung (1) Wer nach § 395 zum Anschluss als Nebenkläger befugt ist, ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Er kann sich auch vor der Erhebung der öffentlichen Klage des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen, auch wenn ein Anschluss als Nebenkläger nicht erklärt wird. Ist zweifelhaft, ob eine Person nach Satz 1 zur Anwesenheit berechtigt ist, entscheidet das Gericht nach Anhörung der Person und der Staatsanwaltschaft über die Berechtigung zur Anwesenheit; die Entscheidung ist unanfechtbar. (2) 1 Der Rechtsanwalt ist über die in § 406 f Abs. 2 bezeichneten Befugnisse hinaus zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, auch soweit diese nicht öffentlich ist. 2 Ihm ist bei richterlichen Vernehmungen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins die Anwesenheit zu gestatten, wenn dadurch nicht der Untersuchungszweck gefährdet wird; die Entscheidung ist unanfechtbar. 3 Für die Benachrichtigung gelten § 168 c Abs. 5 und § 224 Abs. 1 entsprechend. (3) 1 § 397 a gilt entsprechend für 1. die Bestellung eines Rechtsanwalts und 2. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. 2 Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre. (4) 1 Auf Antrag dessen, der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt ist, kann in den Fällen des § 397 a Abs. 2 einstweilen ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt werden, wenn 1. dies aus besonderen Gründen geboten ist, 2. die Mitwirkung eines Beistands eilbedürftig ist und 3. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe möglich erscheint, eine rechtzeitige Entscheidung hierüber aber nicht zu erwarten ist. 2 Für die Bestellung gelten § 142 Abs. 1 und § 162 entsprechend. 3 Die Bestellung endet, wenn nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt oder wenn die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt wird. StPO § 406 h in der ab 01.09.2004 geltenden Fassung (1) Der Verletzte ist auf seine Befugnisse nach den §§ 406d, 406e, 406f und 406g sowie auf seine Befugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen (§ 395) und die Bestellung oder Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Beistand zu beantragen (§ 397a), hinzuweisen. (2) Der Verletzte oder sein Erbe ist in der Regel und so früh wie möglich darauf hinzuweisen, dass und in welcher Weise er einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts geltend machen kann. (3) Der Verletzte soll auf die Möglichkeit, Unterstützung und Hilfe auch durch Opferhilfeeinrichtungen zu erhalten, hingewiesen werden. (4) § 406d Abs. 3 Satz 1 gilt jeweils
entsprechend. ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären: 1. Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; 2. Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331 a; 3. Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; 4. Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; 5. Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; 6. Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; 7. Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; 8. Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; 9. Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; 10. Urteile der Oberlandesgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten; 11. andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache eintausendzweihundertfünfzig Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als eintausendfünfhundert Euro ermöglicht. ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf. ZPO § 710 Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers
Kann der Gläubiger die
Sicherheit nach § 709 nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten,
so ist das Urteil auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig
vollstreckbar zu erklären, wenn die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger
einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde oder
aus einem sonstigen Grunde für den Gläubiger unbillig wäre, insbesondere weil er
die Leistung für seine Lebenshaltung oder seine Erwerbstätigkeit dringend
benötigt. ZPO § 711 Abwendungsbefugnis
In den Fällen des § 708 Nr. 4
bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger
vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für
den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten
Verhältnis zur Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten
ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend. ZPO § 712 Schutzantrag des Schuldners (1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720 a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.
(2) Dem Antrag des Schuldners
ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers
entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das
Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. ZPO § 714 Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.
(2) Die tatsächlichen
Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen. ZPO § 716 Ergänzung des Urteils Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden. ZPO § 321 Ergänzung des Urteils (1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. (2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. (3) Auf den Antrag ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. (4) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstande. BGB § 253 Immaterieller Schaden (1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers,
der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz
zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine
billige Entschädigung in Geld gefordert werden. BGB § 254 Mitverschulden (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (2) Dies gilt auch dann, wenn sich das
Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den
Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen,
die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat,
den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet
entsprechende Anwendung. BGB § 823 Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen,
welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist
nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden
möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. BGB § 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. In Deutschland haben Opfer von Gewalttaten Anspruch auf Entschädigung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dieser Anspruch ist im Opferentschädigungsgesetz (OEG) geregelt:
§ 1 Absätze 1 bis 3 OEG:
OEG § 1 Anspruch auf Versorgung (1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat. (2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich 1. die vorsätzliche Beibringung von Gift, 2. die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen. (3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.
In § 1 OEG sind auch die Ansprüche von Ausländern geregelt, die in Deutschland Opfer von Gewalttaten wurden: (4) Ausländer haben einen Anspruch auf Versorgung, 1. wenn sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften sind oder 2. soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die eine Gleichbehandlung mit Deutschen erforderlich machen, auf sie anwendbar sind oder 3. wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. (5) Sonstige Ausländer, die sich rechtmäßig nicht nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens sechs Monaten im Bundesgebiet aufhalten, erhalten Versorgung nach folgenden Maßgaben: 1. Leistungen wie Deutsche erhalten Ausländer, die sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; 2. ausschließlich einkommensunabhängige Leistungen erhalten Ausländer, die sich ununterbrochen rechtmäßig noch nicht drei Jahre im Bundesgebiet aufhalten. Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes ist auch gegeben, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen oder auf Grund erheblicher öffentlicher Interessen ausgesetzt ist. Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 18 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1069) genannten Maßgaben gelten entsprechend für Ausländer, die eine Schädigung im Beitrittsgebiet erleiden, es sei denn, sie haben ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ständigen Aufenthalt in dem Gebiet, in dem dieses Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat. (6) Versorgung wie die in Absatz 5 Nr. 2 genannten Ausländer erhalten auch ausländische Geschädigte, die sich rechtmäßig für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens sechs Monaten im Bundesgebiet aufhalten, 1. wenn sie mit einem Deutschen oder einem Ausländer, der zu den in Absatz 4 oder 5 bezeichneten Personen gehört, verheiratet oder in gerader Linie verwandt sind oder 2. wenn sie Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten sind, soweit dieser keine Vorbehalte zum Übereinkommen erklärt hat. (7) Wenn ein Ausländer, der nach Absatz 5 oder 6 anspruchsberechtigt ist, 1. ausgewiesen oder abgeschoben wird oder 2. das Bundesgebiet verlassen hat und seine Aufenthaltstitel erloschen ist oder 3. ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten erlaubt wieder eingereist ist, erhält er für jedes begonnene Jahr seines ununterbrochen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Abfindung in Höhe des Dreifachen, insgesamt jedoch mindestens in Höhe des Zehnfachen, höchstens in Höhe des Dreißigfachen der monatlichen Grundrente. Dies gilt nicht, wenn er aus einem der in den §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes genannten Gründe ausgewiesen wird. Mit dem Entstehen des Anspruchs auf die Abfindung nach Satz 1 oder mit der Ausweisung nach Satz 2 erlöschen sämtliche sich aus den Absätzen 5 und 6 ergebenden weiteren Ansprüche; entsprechendes gilt für Ausländer, bei denen die Schädigung nicht zu einer rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt hat. Die Sätze 1 und 3 gelten auch für heimatlose Ausländer sowie für sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473) genießen, wenn die Tat nach dem 27. Juli 1993 begangen worden ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend auch für Hinterbliebene, die sich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
Opfer von Straftaten, die außerhalb ihres Heimatlandes geschahen, sollen in Zukunft die Möglichkeit haben, zu Hause Hilfen zu bekommen, ihre Rechte im EU-Ausland durchzusetzen. Hierzu verweise ich zur Information auf die RICHTLINIE 2004/80/EG DES RATES vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten hin, die hier veröffentlicht ist. Die hierzu vorgesehenen Formulare der beteiligten Stellen sind ebenfalls online zu finden. In jedem EU-Land wird eine Unterstützungsbehörde (zugleich Eingangsbehörde für EU-Ausländer, die im Land dieser Behörde Opfer wurden) und eine Entscheidungsbehörde zur Entschädigung von Opfern von Gewalttaten aus anderen EU-Ländern eingerichtet und bekannt gegeben.. Das erste Formular schickt die "Unterstützungsbehörde" im Heimatland des Opfers an die "Eingangsbehörde" im EU-Ausland. Die Eingangsbestätigung (zweites Formular) wird von der Eingangsbehörde über die Unterstützungsbehörde im Heimatland des Opfers (=des Antragstellers) an das Opfer (=Antragsteller) zurückgeschickt. So wird es Opfern von Straftaten ermöglicht, im eigenen Land Entschädigungsanträge an Entschädigungsstellen im Ausland zu stellen.
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