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Allgemeine rechtliche Informationen zum Erbrecht, auch unter Berücksichtigung
des mit Wirkung ab
01.01.2005 geänderten Lebenspartnergesetzes
hinsichtlich der
Erbregelungsänderung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
finden Sie hier.
Aktuelles:
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom
28.01.2004 darauf hingewiesen, dass der Erbe gemäß
§ 1586 b BGB zwar grundsätzlich für gesetzliche Unterhaltsansprüche des
Erblassers haftet (Leistungsfähigkeit begrenzt durch fiktiven kleinen
Pflichtteil zuzüglich Pflichtteilsergänzungsanspruch - §§ 1586 b Abs. 1 Satz 2,
32 i.V. mit §§
1931 Abs. 1, 2 2225 ff BGB - und der Beschränkungsmöglichkeit auf den
vorhandenen Nachlass gemäß §§ 1975, 1990, 1992 BGB), aber Einwendungen
gegen die Unterhaltspflicht, zum Beispiel aus § 1579 Nr. 7 BGB, auch nach dem
Tod des unterhaltspflichtigen Erblassers erhoben werden können. Die Leitsätze
des BGH lauten:
a) Der nach § 1586 b
BGB auf nachehelichen Ehegattenunterhalt in Anspruch genommene Erbe des
Unterhaltspflichtigen kann sich weiterhin oder auch erstmals
auf die Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB berufen,
wenn nicht der Unterhaltspflichtige zuvor darauf verzichtet hatte.
b) Von einem ausdrücklichen oder stillschweigenden
Verzicht auf die Rechtsfolgen des § 1579
Nr. 7 BGB kann nicht ausgegangen werden, wenn der verstorbene
Ehegatte in Kenntnis einer langjährigen neuen
eheähnlichen Gemeinschaft der
Unterhaltsberechtigten weiterhin monatlich Unterhalt bezahlt hatte, um nach
§ 5 VAHRG eine - sonst höhere - Kürzung
seiner Rente zu verhindern.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - XII
ZR 259/01 - OLG Koblenz/AG Bingen |
Wenn der
Pöbel aller Sorte tanzet um die goldnen Kälber, halte fest: Du hast vom
Leben doch am Ende nur dich selber.
Storm, Theodor
(14.9.1817 bis 4.7.1888)
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