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Lichtenrader
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| |
Aktuelles zu allgemeinem Strafrecht finden Sie
hier.
Betäubungsmittelstrafrechtsfragen
Kriterien
geringe Menge und nicht geringe Menge - s. unten
Vollendetes
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beginnt bereits, wenn der Täter als
Zwischenhändler eine irgend eine ernsthafte Verkaufsverhandlung über
Betäubungsmittel führt.
Das hat der GROSSE STRAFSENAT des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom
26.10.2005 - GSSt 1/05 - ausdrücklich bestätigt. Der Beschluss ist hier
veröffentlicht.
Auch illegal erworbene
Drogen können Gegenstand eines Eigentumsdelikts sein. Das ist nicht neu. Der
dritte Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem
Beschluss vom 20.09.2005 - 3 StR 295/05 - begründet, warum es ein strafbarer
Raub ist, wenn ein Täter einem anderen Heroin mit Hilfe eines Messers wegnimmt.
Es kommt dem Bundesgerichtshof darauf an, dass jedenfalls der Dieb oder Räuber
eine Sache wegnimmt, die in fremdem Eigentum steht, ohne dass es darauf ankommt,
welche Gedanken sich der Täter über die wirklichen Eigentumsverhältnisse gemacht
hat.
Mindeststrafandrohung von 5
Jahren auch für selbst nicht bewaffnete Täter, wenn ein Mittäter nach dem
Tatplan eine Schusswaffe bei sich führt - Änderung (Verschärfung) der
Rechtsprechung des 1. Strafsenats des BGH durch den GROSSEN STRAFSENAT des
Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 04.02.2003 - GSSt 1/02
- s. unten -
Darüber hinaus hat der
zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Beschluss vom 12.10.2005 - 2
StR 298/05 - entschieden, dass eine geladene Schreckschusswaffe, bei der
Explosionsdruck nach vorn austritt, eine Schusswaffe im Sinne des
§ 30 a Absatz 2
Nr. 2 BtMG ist, so dass eine Mindeststrafe von fünf Jahren droht, wenn der
Täter oder der Mittäter bei der Tat eine geladene Schreckschusspistole bei sich
führt. Damit wird der Schusswaffenbegriff in
§ 250 Absatz 2 Nr.
1 StGB mit dem Schusswaffenbegriff des § 30a Absatz 3 BtMG gleichgestellt.
Die Entscheidung überrascht nicht angesichts der vorangegangenen
Entscheidung des großen Strafsenats des Bundesgerichtshofs zu § 250 Absatz 2
Nr.1 StGB vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02
- .
In
diesem Zusammenhang wird intensiv zu prüfen sein, ob ein minder schwerer Fall
vorliegt.
Zur neuen Rechtsprechung der
Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß
§
69 StGB:
s. unten!
Zur Einstellung gemäß § 31 a BTMG
In Rauschgiftstrafsachen knüpft der Gesetzgeber
das Strafmaß (unter anderem) an das Tatbestandsmerkmal
"nicht
geringe Menge"
von Betäubungsmitteln an. Der Begriff "nicht
geringe Menge" für Haschisch,
Marihuana,
Heroin,
Kokain,
Ecstasy-Tabletten,
Crystal- Speed bzw.
Crystal-Meth,
Kath-Pflanzen , Amphetamin
und LSD wird von der
Rechtsprechung ausgefüllt, und zwar regelmäßig, indem ein Vielfaches des zum
Erreichen eines Rauschzustandes erforderlichen jeweiligen Wirkstoffs
(=Konsumeinheit) für die verschiedenen Betäubungsmittel festgesetzt wird. Dabei
bemüht sich der Bundesgerichtshof, die jeweiligen Grenzwerte (§§
29 a Absatz 1, Nr. 2, 30 Absatz 1 Nr. 4, 30 a Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 BtmG)
für die verschiedenen Betäubungsmittel unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Wirkungsintensität in einem angemessenen
Verhältnis zueinander festzusetzen.
Geht es um nicht geringe Mengen, ist ein
Verbrechenstatbestand erfüllt. Das heißt: die vom Gesetz angedrohte Strafe für
jeden Einzelfall (!), bei dem es um nicht geringe Mengen von Betäubungsmitteln
geht, beträgt mindestens
1 Jahr Freiheitsstrafe, soweit das
Betäubungsmittelgesetz nicht aus anderen Gründen einen höheren Strafrahmen
von mindestens
zwei oder
fünf Jahren Freiheitsstrafe für jede einzelne Tat androht, wie zum Beispiel
bei Bandendelikten.
So hat der Bundesgerichtshof (BGH) z.B. in
einem Beschluss vom 20.12.1995 (3 StR 245/95) seine ständige Rechtsprechung
bestätigt, dass
bei Cannabisprodukten
eine nicht geringe
Menge vorliegt, wenn der
festgestellte Wirkstoffgehalt, nämlich
THC
(Tetrahydrocannabinol)
mindestens 7,5 Gramm
beträgt.
Da lebensbedrohliche Einzeldosen nicht in
Betracht gezogen werden und wegen der wesentlich weniger gefährlichen Natur
der Cannabisprodukte, geht der BGH von einer durchschnittlichen
Konsumeinheit von 15 mg THC aus und festgelegt, dass die nicht geringe Menge
erst bei 500 Konsumeinheiten, mithin bei 7,5 g THC, erreicht wird.
Der BGH lässt es
ausdrücklich zu, den
THC-Gehalt bei
Cannabisharz in
Gewichtsprozenten nach Qualitätsangaben der Verbraucher
- im Zweifel zu Gunsten des
Angeklagten - nach folgenden Anhaltspunkten
zu schätzen,
wobei im konkreten Einzelfall unter Umständen
tatrichterlich andere Werte festgestellt werden könnten:
| nicht wirkende Qualität: 0
% |
| sehr schlechte Qualität: 1
% |
| schlechte Qualität: bis 3
% |
| Durchschnittsqualität: bis
5 % |
| gute Qualität: bis 8 % |
| sehr gute Qualität: bis 10
% |
Bei
Cannabiskraut (Marihuana)
schwankt der
THC-Gehalt so erheblich, nämlich
bis über 14 % THC-Gehalt), dass keine aussagekräftigen Häufungen
festgestellt werden
können.
Der BGH bringt deutlich zum
Ausdruck, dass ein (zweifellos vorhandenes) geringeres Gefahrenpotential bei
Cannabisprodukten keinen Einfluss auf die Feststellung der "nicht geringen
Menge" hat, weil der Gesetzgeber die (nicht zwingende) Wertung im
Betäubungsmittelgesetz so
vorgenommen hat, dass auch "nicht geringe Mengen" von Cannabis den
Verbrechenstatbestand mit der Mindeststrafandrohung von einem Jahr oder mehr
ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfüllen können.
Gleichwohl ist das geringere Gefahrenpotential bei Cannabisprodukten im
Rahmen der weiteren Strafzumessungserwägungen mit zu berücksichtigen.
Bei
Marihuana
liegt die Grenze zur nicht geringen Menge dementsprechend bei
7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol
(BGH, Beschluss vom 27.04.2001 - 3 StR
112/01 - ).
Anknüpfungspunkte für eine Schätzung des
Wirkstoffgehalts können der vom Täter bezahlte Einkaufspreis bzw. der von
ihm erzielte Verkaufserlös (pro Gramm) sein und auch der Umstand, dass die
jeweiligen Erwerber die Qualität des BtM nicht beanstandet haben (BGH,
Beschluss vom 24.01.2001 - 3 StR 562/00 - ).
|
Eine
nicht geringe Menge Heroin
wird zu Grunde gelegt, wenn es um ein
Heroingemisch geht, das
mindestens 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid
enthält. Heroinhydrochlorid ist wasserlösliches Heroin ohne streckende
Zusätze. Dies geht auf den Beschluss des BGH vom 07.11.1983 - 1 StR 721/83 -
(BGHSt 32, 162) zurück. Ausgangspunkt der Entscheidung des BGH:
Anfangs werden Konsumeinheiten unter 50 mg verwendet, da schon 50 mg Heroin
bei noch Drogenunabhängigen tödlich wirken können. Aus 1,5 Gramm
Heroinhydrochlorid lassen sich wenigstens 30 äußerst gefährliche
Dosen oder eine sehr viel höhere Anzahl toxischer Dosen geringerer
Gefährlichkeit gewinnen. |
Eine
"nicht geringe Menge"
Kokain
liegt nach dem Beschluss des BGH
vom 29.06.2000 - 4 StR 202/00 - wenn im Kokaingemisch
mindestens 5,0 Gramm
Kokainhydrochlorid
enthalten sind. In
dieser Entscheidung wies der BGH darauf hin, dass mangels chemischer
Untersuchung bei Kokain mittlerer Qualität von weniger
als 40% Wirkstoffgehalt ausgegangen werden muss. Bei der Definition
der nicht geringen Menge stuft der BGH Kokain wie folgt ein: gefährlicher
als Haschisch, jedoch nicht so gefährlich wie Heroin (BGH St 33, 133). Die
Grenzmenge von 5,0 Gramm
Kokainhydrochlorid setzt sich nach der Begründung des BGH zusammen aus 3
Gramm für den Eigenverbrauch und einer Menge von 2 Gramm, bei der eine
erhebliche Gefahr der Weitergabe besteht. |
Eine "nicht geringe Menge"
Amphetamin
liegt nach der
Rechsprechung des Bundesgerichtshof (BGH St 33,169) vor, wenn
mindestens
10 Gramm Amphetamin-Base festgestellt
werden.
|
Eine
"nicht geringe Menge"
bei
Ecstasy-Tabletten
hat der BGH angenommen, wenn der
Wirkstoff, 3,4-Methylendioxy-N-ethylamphetamin
( MDE
bzw.
MDMA)
mit
mindestens
30 Gramm MDE-Base bzw. MDMA-Base
in den Ecstasy-Tabletten,
um die es geht,
vorhanden ist. 30 Gramm MDE-Base entsprechen 35 Gramm MDE-Hydrochlorid.
(BGHSt 42, 255; BGH, Beschluss vom 09.11.2001 - 3 StR 394/01).
Eine
"nicht geringe Menge"
bei dem Amphetaminderivat
MDMA
liegt ebenfalls vor, wenn
mindestens 30 Gramm MDMA-Base
festgestellt werden
(BGH, Beschluss vom 18.04.2002 - 3 StR 83/02 - )
Der 2.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 03.12.2008
allerdings in einem obiter dictum tendenziell darauf hingewiesen, dass eine
Herabsetzung der nicht geringen Menge auf 10 Gramm Base durchaus in Betracht
käme (2 StR 86/08):
"Nach
den von den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. K. und Dr. D. dargelegten
neurobiologischen Forschungen der jüngeren Zeit haben alle
Amfetamin-Derivate eine mehr oder weniger starke neurotoxische, d. h.
Nervenzellen zerstörende Wirkung. Es erschiene dem Senat daher durchaus
gerechtfertigt, die nicht geringe Menge bei diesen AmfetaminDerivaten in
Übereinstimmung mit der für Amfetamin geltenden Grenze auf 10 Gramm Base
herabzusetzen." |
Eine
"nicht geringe Menge"
bei
Crystal-Speed oder
Crystal-Meth, -
ein Rauschmittel, mit dem Wirkstoff Methamphetamin, das in seiner Struktur
den oben erwähnten Wirkstoffen MDA, MDMA und MDE ähnlich ist - liegt vor,
wenn mindestens 30
Gramm Methamphetamin-Base
festgestellt werden (BGH, Beschluss vom 25.07.2001 - 5 StR 183/01 -)
Zu Crytal-Speed vgl.
hier
und
hier. Umgangssprachlich auch
Meth,
Chalk, Bambinos, Dixies, Diamonts, Mao, Mollies, Jugs, Ups oder Crank.
Vgl.
auch Weltspiegel-Bericht.
|
Eine
"nicht geringe Menge"
bei
LSD (Lysergsäurediäthylamid) nimmt
der BGH an, wenn die betroffene Menge 6 Milligramm des Wirkstoffs enthält.
Der BGH (Urteil vom 01.09.1987 - 1 StR 191/87 - ) geht davon aus, dass 50
Mikrogramm des reinen Wirkstoffs in aller Regel genügen, um einen LSD-Rausch
herbeizuführen. Angesichts der schwerwiegenden Folgen, die ein solcher
Rausch zumindest mittelbar herbeiführen kann wird die Grenze zur nicht
geringen Menge bei 120 derart wirksamer Konsumeinheiten, mithin 6
Milligramm, gezogen.
Gleichzeitig führte der BGH im Urteil vom
01.09.1987 aus, dass in Fällen, bei denen eine chemische Untersuchung des
Betäubungsmittels nicht möglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand
verbunden sei, bei
mindestens 300 LSD-Trips die Grenze der nicht geringen Menge überschritten
werde, weil LSD-Trips unter einem Wirkstoffgehalt von 20 Mikrogramm mangels
Wirksamkeit auf dem illegalen Markt praktisch nicht vorkämen und die
Menge von 300 LSD-Trips regelmäßig mindestens 6 Milligramm des Wirkstoffs
enthielten. |
Eine "nicht
geringe Menge"
bei
Kath-Pflanzen liegt bei einem Wirkstoffgehalt
von mindestens
30 Gramm Cathinon
vor. Der Bundesgerichtshof geht im Urteil vom 28.10.2004 - 4 StR 59/04
- vom dreifachen der für Amphetamin bestimmten Wirkstoffmenge (dort 10
Gramm Base als Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne von §§ 29 a
Absatz 1, Nr. 2, 30 Absatz 1 Nr. 4, 30 a Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 BtmG)
aus.Zu Kath-Pflanzen führt der
Bundesgerichtshof im Urteil vom 28.10.2004 - 4 StR 59/04 - (u. a.)
aus:
" Khat (botanischer Name catha edulis) ist ein
Strauchgewächs, das ursprünglich aus Äthiopien stammt und sich von dort
bis Südafrika sowie in den arabischen Raum verbreitet hat. Die Blätter des
Strauchs enthalten als natürliche Alkaloide (sog. Kathamine) die das
Zentralnervensystem anregenden Wirkstoffe Cathinon und Cathin. Dabei ist
Cathinon in seinen pharmakologischtoxikologischen Eigenschaften am ehesten
mit dem Amphetamin vergleichbar.
Cathinon übt - dem Amphetamin ähnlich -
überwiegend zentrale, das Nervensystem beeinflussende, jedoch auch
periphere, auf Herz- und Kreislaufsystem gerichtete Wirkungen aus.
Objektiv manifestiert sich die Wirkung allgemein als Zustand leichter
Euphorie, die durch Rededrang und Hyperaktivität gekennzeichnet ist.
Dieser Erregungsphase schließt sich nach zwei Stunden eine Phase
abgeklärter, selbstzufriedener Gelassenheit an. Die abschließende Phase
ist durch aufkommende Geistesabwesenheit, Niedergeschlagenheit und
Depression gekennzeichnet. Nach wiederholtem Khat-Konsum entwickelt sich
rasch eine psychische Abhängigkeit. Intensiver Dauergebrauch führt in
körperlicher Hinsicht häufig zu Entzündungen der Mundschleimhaut und der
Speiseröhre mit nachfolgenden Sekundärerscheinungen sowie zur Störung des
Biorhythmus.
Auch kann es dadurch bis zum Zerfall der Persönlichkeit kommen. In
islamischen Kulturen, vor allem in Ostafrika und im arabischen Raum, wird
Khat traditionell als Teil des religiösen und gesellschaftlichen Lebens
konsumiert. Der Konsum, der die Kommunikationsfähigkeit steigern und die
Phantasie und Vorstellungskraft anregen soll, findet regelmäßig im Rahmen
sog. Khat-Sitzungen in Gruppen statt. Im Lauf einer Sitzung, die drei bis
sechs Stunden und länger dauern kann, werden pro Person 1 bis 2
Khat-Bündel (ca. 100 bis 200 g Blattmasse) verbraucht. Dabei werden
entweder die jungen Blätter der Pflanze abgezupft oder bei jungen Schossen
die Rinde oder die ganzen Triebspitzen abgestreift, in den Mund geschoben
und kurz angekaut; das angekaute Drogenmaterial wird gut eingespeichelt
und für die weitere Extraktion in eine Backentasche geschoben (für den
Khatkonsum typische "Hamsterbacke"). In den traditionellen Konsumländern
wird Khat fast ausschließlich als Frischdroge konsumiert; eine Bevorratung
erfolgt daher grundsätzlich nicht.
Der Wirkstoffgehalt der Khat-Blätter schwankt je
nach Herkunft, Anbaugebiet und Qualität erheblich. Hinzukommt die
chemische Instabilität des Cathinon, das durch enzymatische Reduktion beim
Welken, Trocknen, Lagern oder unsachgemäßes Verarbeiten innerhalb weniger
Tage fast vollständig zu dem etwa achtmal schwächeren Cathin bzw. Ephedrin
umgewandelt wird. Dies erweist sich auch im vorliegenden Fall, in dem ein
Wirkstoffanteil von durchschnittlich nur noch 0,006 Gewichtsprozent
gemessen wurde, und zwar trotz des den Abbauprozeß hemmenden Tieffrierens
der sichergestellten Blattmengen im untersuchenden Institut. Auf der
deutschen Drogenszene spielt Khat bisher keine Rolle. Vielmehr dürfte der
Khat-Konsum in Deutschland - wie der vorliegende Fall bestätigt - auf
diejenigen hier lebenden ethnischen Gruppen beschränkt sein, die aufgrund
der kulturellen Tradition ihrer Herkunftsländer dem beschriebenen Ritual
des Khat-Kauens verhaftet sind."
Ergänzende Information:
Kath wird geraucht, gekaut
oder in Form von Tee getrunken. Die Wirkung wird so beschrieben:
Zunächst regt gerauchtes Kath an, Hungergefühle werden nicht mehr
empfunden und der Konsument fühlt eine leichte Euphorie. Die Wirkung soll
mehrere Stunden anhalten. Es muss damit gerechnet werden, dass bei den
Verbrauchern schließlich Depressionen und Verstimmungen auftreten.
Es wird von Nebenwirkungen berichtet: Impotenz, Apathie, starke
Abhängigkeit, so dass dringend geraten wird, zumindest mehrfachen Konsum
strikt zu vermeiden.
Kath wird
als Rauschmittel wird vor allem von arabischstämmigen Bürgern in
Deutschland illegal verkauft. Der Verkaufspreis soll etwa 2 EURO pro Gramm
betragen.
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Die nicht geringe Menge
Metamfetamin beginnt entsprechend dem Urteil
des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs bei fünf Gramm
Metamfetamin-Base (2 StR 86/08 vom 03.12.2008):
"Der Senat hält
angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Toxizität des
Metamfetamins in den letzten zehn Jahren einen gegenüber der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deutlich niedrigeren Grenzwert der
nicht geringen Menge für erforderlich. Er setzt, anders als das
Landgericht, den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne von §§ 29 a
Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30 a Abs. 1 BtMG für Metamfetamin jedoch
nicht auf fünf Gramm Metamfetaminhydrochlorid, sondern auf fünf Gramm
MetamfetaminBase fest. Fünf Gramm Metamfetamin-Base entsprechen nach
Maßgabe des Umrechnungsfaktors [Dieser errechnet sich aus dem Verhältnis
des Molekulargewichts des Metamfetaminhydrochloridsalzes von 185,7 (Summe
der Molekulargewichte von Metamfetamin-Base - 149,2 - und Salzsäure -
36,5) zu demjenigen der Metamfetaminbase von 149,2. Dividiert man das
Molekulargewicht des Hydrochloridsalzes durch das Molekulargewicht der
Base erhält man den Umrechnungsfaktor 1,2446, gerundet 1,245.] bei der
Verbindung mit Salzsäure von 1,2446 (gerundet 1,245) 6,223 Gramm
Metamfetaminhydrochlorid."
Zur Gefährlichkeit führt der 2.
Strafsenat aus:
"Durch Amfetamine wird der sympathische Teil des
vegetativen Nervensystems aktiviert, d. h. die Konzentration der
Botenstoffe im zentralen Nervensystem wird erhöht, was zu einem Gefühl des
körperlichen Wohlbefindens, einer Antriebssteigerung, einer Hebung der
Stimmung (Euphorie), Unterdrückung von Hungergefühl und von körperlicher
Erschöpfung führt. Nach dem Abklingen der Wirkung treten Effekte wie
Verstimmung und Abgeschlagenheit auf. Bei wiederholter Zufuhr gewöhnt sich
der Körper an diese Stoffe, so dass die Dosis sehr schnell gesteigert
werden muss.
Bei rasch aufeinander folgendem Konsum von
Metamfetamin-Zubereitungen kommt es innerhalb weniger Stunden zu einer
Toleranzentwicklung (Tachyphylaxie), wie sie vom LSD bekannt ist.
Metamfetamin überwindet aufgrund seiner chemischen Eigenschaften die
Blut-Hirn-Schranke schneller als Amfetamin und führt somit zu einer
stärkeren Aufputschwirkung, während sein Abbau andererseits verlangsamt
ist, wobei wiederum Amfetamin als Abbauprodukt entsteht. Nebenwirkungen
und toxische Effekte treten bereits nach Konsum üblicher Dosen und
verstärkt nach Inhalation, hoher Dosierung, Dauergebrauch und Mischkonsum
auf.
cc) Die bekannten akut toxischen Effekte sind
zentrale Erregung mit psychiatrischen und neurologischen Komplikationen
wie von Todesangst, Schwindel und Übelkeit begleitete Panikattacken,
halluzinatorische Zustände mit räumlicher Desorientierung, paranoide
und/oder affektive Psychosen, akute depressive Episoden, bei
polytoxikomanen Konsumenten Intoxikationspsychosen mit Beziehungsund
Verfolgungswahn, bei Überdosierung u. a. cerebrale Krampfanfälle,
Hirninfarkte und generalisierte Angststörungen. Außerdem gibt es toxische
Effekte auf verschiedene Organsysteme wie das Herz-Kreislauf-System, Leber
und Niere, das Gerinnungssystem und das hämatopoetische System
(Blutkörperchen bildendes System). Eine der am häufigsten beobachteten
schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen Wirkungen ist die Entwicklung der
Hyperthermie (starke Erhöhung der Körpertemperatur bis auf Werte um 42 bis
43° C) durch Beeinträchtigung der zentralen Thermoregulation im Gehirn,
verbunden mit Dehydratation (Entwässerung), die nicht von der
eingenommenen Dosis abhängt. Die Wirkung wird verstärkt durch hohe
Raumtemperaturen in Diskotheken und starke körperliche Belastung durch
Tanzen. Als Folge kann es zum Kreislaufzusammenbruch und zum Hitzschlag
kommen. Als Komplikationen sind weiterhin belegt Störungen des Elektrolyt-
und Wasserhaushaltes (z. B. Hyponatriämien, die zu Koma, Desorientierung
und dystonen Bewegungsstörungen führen können), "Herzjagen" (Tachykardie)
bis hin zu tödlichen Herzrhythmusstörungen, Blutdrucksteigerungen mit der
Folge fokaler Hirnblutungen, akutes Nierenversagen und/oder toxische
Leberschädigungen, Lungenödem, Magen- und Darmgeschwüre, Gefäßspasmen und
Auslösen von Migräneanfällen. Nach inhalativem und nasalem Konsum kommt es
wesentlich häufiger zur Ausbildung depressiver Verstimmungen mit
Wahnvorstellungen, Anzeichen paranoider Schizophrenie und/oder
Halluzinationen. Besonders gefährlich wird der Konsum durch den Umstand,
dass sich die noch einigermaßen sichere Dosierung für den Einzelnen nicht
vorhersagen lässt, weil die aktuelle Verfassung des Einzelnen ("Set") und
die jeweiligen Umgebungsbedingungen ("Setting") den Grad der Wirkungen
beeinflussen. Japanische Studien belegen zudem, dass der chronische
Missbrauch zur Manifestation einer Metamfetamininduzierten Psychose mit
Halluzinationen und Wahnvorstellungen führt, die sich vom Erscheinungsbild
her kaum von endogenen Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis
unterscheidet. Das Risiko der Ausbildung dieses Krankheitsbildes ist bei
Metamfetamin wesentlich höher als bei Amfetamin.
Metamfetamin kann zu psychischer Abhängigkeit
führen. Die Gefahr einer schweren psychischen Abhängigkeitsentwicklung
besteht insbesondere bei der Konsumform des Rauchens. Weil die
ungewöhnlich starke und lang anhaltende (durchschnittlich zwölf Stunden)
Wirkung des Metamfetamins beim Rauchen bereits bei wenigen Wiederholungen
abflacht, muss der Konsument die Dosis stetig erhöhen. Nach dem Rausch
folgt eine stark depressive Phase, die neues Verlangen auslöst. Auch
leiden die Konsumenten unter starker Schlaflosigkeit. Das für den
Metamfetaminmissbrauch typische Konsummuster der Stimulierung durch
Metamfetamin und Herbeiführung von Entspannung zur Befriedigung des
Schlafbedarfs durch Konsum von Haschisch oder Benzodiazepinen, die bei
chronischem Missbrauch auch durch stärker sedierende Stoffe wie Heroin
ersetzt werden, kann schließlich zur Polytoxikomanie führen.
Schon 3 mg Metamfetamin genügen, um auf die
meisten Menschen anregend zu wirken. Zu der üblichen Dosierung von
Metamfetamin im Rahmen von therapeutischen Maßnahmen hat der
Sachverständige Dr. D. ausgeführt, dass die empfohlene Einzeldosis bei 3
bis 6 mg Metamfetaminhydrochlorid lag, als maximale Tagesdosis wurden 15
mg Metamfetaminhydrochlorid genannt. Orale Dosierungen über 20 mg können
bei NichtGewöhnten bereits erhebliche Nebenwirkungen psychischer und
vegetativer Art auslösen. Von Landeskriminalämtern in den letzten Jahren
sichergestellte Metamfetamintabletten enthielten zwischen 25 und 60 mg
Metamfetaminhydrochlorid (20 bis 48 mg Metamfetamin-Base) pro Tablette,
durchschnittlich 26 bis 30 mg Metamfetaminhydrochlorid (21 bis 24 mg
Metamfetamin-Base). Während bei der oralen Aufnahme nur ein Teil der
aufgenommenen Dosis das Gehirn erreicht, kommt es bei venöser Injektion
und noch mehr bei Inhalation/Rauchen zur schnellen Aufnahme hoher
Drogenanteile ins Gehirn, so dass eine ungewöhnlich starke Rauschwirkung
erzielt wird. Bei Aufnahme durch Inhalation oder Rauchen haben beide
Gutachter übereinstimmend eine mit Crack vergleichbare Wirkung bestätigt.
Hinzu kommt Folgendes: Wegen seines geringen Molekulargewichts hat
Metamfetamin einen deutlich niedrigeren Schmelz- und Verdampfungspunkt als
Kokain. Beim Rauchen von Crack sind somit wesentlich höhere Temperaturen
erforderlich, bei denen ein nicht unerheblicher Teil des Kokains durch
Pyrolyse zersetzt wird und keine Rauschwirkung mehr hat.
Demgegenüber geht Metamfetamin bereits bei
leichtem Erwärmen ohne Zersetzung in die Gasphase über, so dass die
"Bioverfügbarkeit" noch höher ist als bei Crack. Diese besondere
Gefährlichkeit besteht beim Amfetamin nicht, weil dessen Moleküle beim
Erhitzen zerfallen. Amfetamin ist daher für diese Konsumform nicht
geeignet.
dd) Danach ist die bisherige Gleichstellung des
Metamfetamins mit den Amfetaminderivaten Methylendioxyamfetamin (MDA),
Methylendioxymetamfetamin (MDMA) und Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
nach den Erfahrungen der letzten Jahre nicht gerechtfertigt. Zwar handelt
es sich auch beim Metamfetamin um ein Amfetaminderivat, jedoch
unterscheiden sich die chemische Zusammensetzung der Moleküle von
Metamfetamin einerseits und von MDA, MDMA und MDE andererseits und auch
die Wirkungsweise grundlegend. Bei MDA, MDMA und MDE ist chemisch der Kern
durch ein zweites Ringsystem stark verändert, was auch pharmakologisch
eine deutliche Veränderung der Wirkart zur Folge hat. Bei diesen
Amfetaminderivaten steht nicht die aufputschende Wirkung im Vordergrund,
sondern eine affektive Zustandsänderung im Sinne einer anregenden,
soziokontaktsteigernden, enthemmenden Stimmungslage bei gleichzeitiger
Erhöhung der motorischen Aktivität ("Entaktogene"). Bei hohen Dosen kommt
es anders als bei Amfetamin und Metamfetamin zu einer stark halluzinogenen
Wirkung. Am schwächsten ausgeprägt sind die Wirkungen bei MDE, das milder
und kürzer wirkt. Die effektive Einzeldosis liegt bei diesen Drogen
deutlich höher als bei Metamfetamin, etwa bei MDE bei 120 mg Base, bei
MDMA bei 80 mg Base (vgl. ergänzend Cassardt NStZ 1995, 257, 260; NStZ
1997, 135)."
Zum Ansatz der Höhe der nicht geringen Menge wird
der bisherige Ansatz bestätigt:
"aa) Bei der Festlegung der im Hinblick auf
Gefährlichkeit und Toxizität des Metamfetamins realistischen nicht
geringen Menge stützt sich der Senat auf die inzwischen in ständiger
Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof angewandte Methode (BGHSt
41, 1, 10;
49, 306, 312 f.;
51, 318, 321).
Danach kann die nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels wegen der in
illegalen Betäubungsmitteln sehr unterschiedlichen Wirkstoffgehalte
grundsätzlich nicht anders festgesetzt werden als durch ein Vielfaches des
zum Erreichen eines stofftypischen Rauschzustandes erforderlichen
jeweiligen Wirkstoffs (Konsumeinheit).
Dabei müssen die Grenzwerte für die verschiedenen
Betäubungsmittel gerade wegen ihrer qualitativ unterschiedlichen Wirkung
aufeinander abgestimmt sein. Ausschlaggebend ist deshalb zunächst die
pharmakodynamische Wirkung von Metamfetamin im Verhältnis namentlich zu
Amfetamin. Insoweit entnimmt der Senat den Gutachten beider
Sachverständiger, dass bei oraler Aufnahme Metamfetamin etwa anderthalbbis
zweimal so stark wirkt wie Amfetamin. In der - beim Amfetamin nicht
möglichen - Konsumform Rauchen wirkt Metamfetamin mindestens doppelt so
stark wie Amfetamin und vor allem erheblich schneller, weil wegen der
höheren Lipophilie (Fettlöslichkeit) des Metamfetamins die
Blut-Hirn-Schranke schneller überwunden wird. Auch gelangt beim Rauchen
das gesamte aufgenommene Rauschgift unmittelbar zum Gehirn, während beim
oralen Konsum mehrere Stunden bis zur vollständigen Resorption im Körper
vergehen können. Für die Konsumform des Rauchens ist daher eine
Gleichsetzung in der Wirkung mit Crack (Kokain-Base) gerechtfertigt. Diese
gefährlichste Konsumform fällt für die Festlegung des Grenzwerts erheblich
ins Gewicht, denn Drogenkonsumenten wollen naturgemäß eine möglichst
schnelle und starke Wirkung erzielen. Das Rauchen ist demgemäß heute die
gängigste Methode des Metamfetaminkonsums.
bb) Für den Erst- oder Gelegenheitskonsumenten
ist nach den Darlegungen beider Sachverständiger eine Konsumeinheit von 20
bis 30 mg Metamfetamin-Base schon sehr hoch angesetzt und schon bei oraler
Aufnahme mit der Gefahr erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen
verbunden. Ausgehend von den bei der Festlegung des Grenzwertes der nicht
geringen Menge bei Amfetamin zu Grunde gelegten 200 Konsumeinheiten (vgl.
BGHSt 35, 43, 48; anders, nämlich 250 Konsumeinheiten,
BGHSt 42, 255, 267
betr. MDEBase) ergibt sich bei einer für nicht Metamfetamingewöhnte sehr
hohen Einzeldosis von 25 mg Metamfetamin-Base eine Gesamtwirkstoffmenge
von 200 x 25 mg = 5 Gramm, d. h. 6,2 Gramm Metamfetaminhydrochlorid als
Grenze der nicht geringen Menge. Diese Festlegung entspricht auch in etwa
der nicht geringen Menge der beim Rauchen/Inhalieren wirkungsgleichen
Droge Crack (KokainBase), bei der die nicht geringe Menge bei 5 Gramm
Kokainhydrochlorid, d. h. 4,5 Gramm Kokain-Base liegt. Darin liegt
gemessen an der bisherigen nicht geringen Menge von 30 Gramm
Metamfetamin-Base zwar eine erhebliche Herabsetzung. Diese ist aber
angesichts der neueren Erkenntnisse über das hohe Suchtpotential des
Metamfetamins und die gesundheitlichen Konsequenzen des missbräuchlichen
Konsums nicht nur gerechtfertigt, sondern notwendig.
Die Erkenntnisse über den zunehmenden Missbrauch
von Metamfetamin haben erst in jüngerer Vergangenheit die Bundesregierung
als Verordnungsgeber veranlasst, mit Zustimmung des Bundesrates
Metamfetamin aus der Anlage III zu § 1 BtMG (verkehrs- und
verschreibungsfähige Betäubungsmittel) in die Anlage II (verkehrs-, aber
nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) hochzustufen.
cc) Der Senat hat beim 1. und beim 5. Strafsenat
des Bundesgerichtshofs angefragt, ob an den entgegenstehenden
Entscheidungen vom 25. Juli 2001 -
5 StR 183/01 (NStZ
2002, 267), 23. August 2001 -
5 StR 334/01 (NStZRR
2001, 379) und 18. Dezember 2002 -
1 StR 340/02 (StV
2003, 281) festgehalten wird, bei den
übrigen Strafsenaten, ob der beabsichtigten Entscheidung dortige
Rechtsprechung entgegensteht und ob gegebenenfalls an dieser festgehalten
wird (§
132 Abs. 3 GVG).
Der 5. Strafsenat hat erklärt, dass er an seiner abweichenden
Rechtsprechung nicht festhält. Der 1., der 3. und der 4. Strafsenat haben
der Festlegung der nicht geringen Menge Metamfetamin auf 5 Gramm
Metamfetamin-Base zugestimmt. Rechtsprechung anderer Senate steht der
Festlegung der nicht geringen Menge Metamfetamin auf 5 Gramm
Metamfetamin-Base danach nicht (mehr) entgegen.
dd) Mit der Festsetzung der nicht geringen Menge
auf 5 Gramm MetamfetaminBase wird zwar eine realistische Einordnung des
Metamfetamins im Vergleich zu Amfetamin, Kokain und Heroin, nicht aber zu
den 3,4- Methylendioxy-Derivaten (MDA, MDMA, MDE) erreicht, bei denen die
nicht geringe Menge 30 Gramm MDA/MDMA/MDE-Base beträgt (BGHSt
42, 255, 267; BGH
NStZ 2001, 381).
Nach den von den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. K. und Dr. D. dargelegten
neurobiologischen Forschungen der jüngeren Zeit haben alle
Amfetamin-Derivate eine mehr oder weniger starke neurotoxische, d. h.
Nervenzellen zerstörende Wirkung. Es erschiene dem Senat daher durchaus
gerechtfertigt, die nicht geringe Menge bei diesen AmfetaminDerivaten in
Übereinstimmung mit der für Amfetamin geltenden Grenze auf 10 Gramm Base
herabzusetzen."
|
Zur geringen Menge i.S.d. § 31 a BTMG s.
h i e r
|
Auch
Hintermännern des bewaffneten Drogenhandels droht eine Mindestfreiheitsstrafe
von 5 Jahren.
Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 04.02.2003 - GSSt 1/02 - :
"Bei gemeinschaftlicher Tatbegehung
kann nicht nur derjenige Täter eines Verbrechens nach
§ 30 a Absatz 2
Nr. 2 BtMG sein, der selbst unmittelbar Zugriff auf eine mitgeführte
Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift hat.
Vielmehr kann die vom gemeinsamen Tatplan umfasste Bewaffnung eines Mittäters
den übrigen Tätern nach allgemeinen Grundsätzen (§ 25 Absatz 2 StGB) zugerechnet
werden."
Begründet wurde dies damit, dass der Wortlaut des
Gesetzes nichts Überzeugendes für die Nichtanwendung der allgemeinen Regeln über
die Mittäterschaft hergebe. Es müsse, wie sonst auch, nicht jeder Täter alle
Tatbestandsmerkmale erfüllen, soweit Tatbeiträge von Tätern anderen Mittätern
zuzurechnen sind. Das sei der Fall, wenn sie vom gemeinsamen Tatplan erfasst
würden.
Die hohe Strafandrohung solle auch gerade die häufig
gefährlicheren Hintermänner des Drogenhandels erfassen, die bemüht sind,
persönlich keinen körperlichen Kontakt zu Drogen oder zu Waffen zu haben, um
strafrechtlich möglichst unangreifbar zu bleiben.
Härtefälle, die zu unangemessenen Ergebnissen führten
könnten nicht über die einschränkende Auslegung des Tatbestandes, sondern über
die Anwendung des
§ 30 a Absatz 3 BtMG ausgeglichen werden.
Damit ist die einschränkende Rechtsprechung des 1. Strafsenats (Urteil vom
14.01.1997, BGHSt 42, 368) nicht mehr anzuwenden.
Zur
Waffendefinition- Schreckschusswaffe - vgl. hier
Zum bandenmäßigen Handeln
vgl. hier und auch
hier.
Rechtsprechung zur
Entziehung der Fahrerlaubnis in Fällen, bei denen Rauschgift in einem
Kraftfahrzeug transportiert wird
(§ 69 StGB)
Der Bundesgerichtshof hatte bisher die Auffassung
vertreten, dass derjenige, der Rauschgiftgeschäfte unternimmt und dabei ein
Kraftfahrzeug benutzt, in der Regel charakterlich unzuverlässig im Sinne
des
§ 69 StGB sei und "nur unter ganz besonderen Umständen etwas
anderes gelten" könne (BGH NStZ 1992, 586; BGH NStZ 2000, 26).
Schon der dritte Strafsenat
des BGH (3 StR 241/96,
Urteil vom 28.08.1996 in BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6)
hatte dagegen Bedenken angemeldet,
weil damit Drogendelikten ohne gesetzliche Grundlage im Ergebnis die
gleiche Wirkung zugeschrieben werde, wie den Delikten aus dem ohne
weiteres die Entziehung rechtfertigenden Straftatenkatalog des
§
69 Absatz 2 StGB.
Nunmehr hat auch der vierte
Strafsenat des Bundesgerichtshofs (4 StR 406/02 - Beschluss vom 05.11.2002)
sich nicht nur diesen Bedenken angeschlossen, sondern darüber hinaus die
Rechtsprechung in Frage gestellt, wonach die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB auch
dann entzogen werden darf, wenn das Betäubungsmitteldelikt als Anlasstat
keinerlei spezifische Verkehrssicherheitsinteressen berühre und dies im
einzelnen ausgeführt:
"
Das Landgericht hat
den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die
Fahrerlaubnis entzogen, seinen
Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine
neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die vom Angeklagten gegen das Urteil
eingelegte, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist sie
entsprechend der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Entscheidung über die
Entziehung der Fahrerlaubnis hat keinen Bestand.
Das Landgericht hat die
Annahme, der Angeklagte sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, allein
damit begründet, daß er seine Fahrerlaubnis
"zur
Begehung mehrerer Taten eingesetzt hat, indem er mit seinem Fahrzeug
die Betäubungsmittel abgeholt hat".
Diese
Erwägung trägt die Entscheidung nicht.
Zutreffend ist allerdings
der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, daß § 69 Abs. 1 StGB nicht nur
bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren
Handlungen anwendbar ist, sofern sie im Zusammenhang mit dem Führen eines
Kraftfahrzeugs begangen werden und sich daraus die mangelnde Eignung zum Führen
von Kraftfahrzeugen ergibt.
Anders
als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen
Taten begründet jedoch allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur
Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine
charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; deshalb
verlangt die Rechtsprechung in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung
der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung (st. Rspr.; vgl.
BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8; zuletzt Senatsbeschluß vom 22. Oktober
2002 - 4 StR 339/02).
Allerdings
wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auffassung vertreten, daß
bei der Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften unter Benutzung eines
Kraftfahrzeugs die charakterliche Zuverlässigkeit "in aller Regel" verneint
werden müsse und "nur unter ganz besonderen Umständen ausnahmsweise etwas
anderes gelten" könne (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586;
BGH NStZ 2000, 26).
Gegen
diese Rechtsprechung hat bereits der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das
grundlegende Bedenken geltend gemacht, daß damit einer spezifischen
Deliktsgruppe im Ergebnis die gleiche Wirkung wie den Katalogstraftatbeständen
des § 69 Abs. 2 StGB beigemessen
werde (Urteil vom 28. August 1996 - 3 StR 241/96 =
BGHR aaO Entziehung 6).
Der Senat teilt diese Bedenken, zieht darüber hinaus die Rechtsprechung aber
allgemein in Frage, soweit überhaupt unter Benutzung von Kraftfahrzeugen
begangene Anlaßtaten die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen sollen, die
keinerlei spezifische Verkehrssicherheitsinteressen berühren.
Die Maßregel nach § 69
StGB dient nicht der allgemeinen Verbrechensbekämpfung; vielmehr setzt der nach
dieser Vorschrift erforderliche Zusammenhang zwischen Straftat und dem Führen
eines Kraftfahrzeugs voraus, dass durch das Verhalten des Täters eine erhöhte
Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer eintritt (Geppert in LK 11. Aufl. § 69 Rdn.
34; ebenso Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 8. Aufl.
Rdn. 582).
Ergibt die Anlaßtat
keinen Hinweis darauf, daß der Angeklagte auch die allgemeinen Regeln des
Straßenverkehrs verletzt hat oder zumindest unter Inkaufnahme ihrer Verletzung
die Straftat begangen hat, so entfernt sich die Entziehung der Fahrerlaubnis von
ihrer Rechtsnatur als Maßregel der Besserung und Sicherung und gewinnt den
Charakter einer Nebenstrafe, die sie jedoch gerade nicht ist (vgl.
Senatsbeschluß vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02). Dabei zeigt gerade der
Vergleich mit der Regelung des Fahrverbots in § 44 StGB, das Nebenstrafe ist und
dessen Anordnung – insoweit nicht anders als § 69 Abs. 1 StGB – daran anknüpft,
daß der Täter eine Straftat „bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines
Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers begangen hat“, daß die Verwendung eines
Kraftfahrzeugs bei der Begehung einer (auch schwerwiegenden) Straftat für sich
allein noch nicht die für die Maßregel nach § 69 Abs. 1 StGB weiter
vorausgesetzte fehlende Eignung begründet. Eine Beschränkung der
strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Fälle einer
Negativprognose in bezug auf Verkehrssicherheitsbelange erscheint zudem mit
Blick auf die Bedeutung der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr in einer
auf Mobilität angelegten Gesellschaft unter dem verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkt der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. dazu u.a. Herzog 30. VGT
1992, 25 ff.; Ronellenfitsch DAR 1992, 321 ff. und DAR 1994, 7 ff.; Sendler DAR
1990, 404 ff.) angezeigt.
Vor
diesem Hintergrund hat das
Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung zur - allerdings
verwaltungsrechtlichen - Entziehung der Fahrerlaubnis die diese Maßnahme
rechtfertigenden charakterlich-sittlichen Mängel dann als vorliegend erachtet,
"wenn der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und
verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und
hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf
zu nehmen" (BVerfG, Beschluß vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96, u.a. NZV 2002,
422, 424).
Auf die strafrechtliche
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB bei Nicht-Katalogtaten im Sinne des
§ 69 Abs. 2 StGB übertragen, verlangt dies deshalb konkrete Anhaltspunkte für
die Gefahr, der Täter werde seine kriminellen Ziele über die im Verkehr gebotene
Sorgfalt und Rücksichtnahme stellen (Hentschel aaO).Der Senat braucht die
aufgeworfene Rechtsfrage jedoch nicht abschließend zu entscheiden. Denn die
pauschale Würdigung, mit der das Landgericht die Annahme der Ungeeignetheit im
Sinne des § 69 Abs. 1 StGB begründet, trägt die Maßregelanordnung schon nach der
bisherigen Rechtsprechung nicht.
Dabei
kann dahinstehen, ob die Anlaßtaten schon von ihrem Gewicht her die in der
bisherigen Rechtsprechung zum Teil angenommene Indizwirkung für die Annahme
fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfalten. Zwar war in allen
Transportfällen der Verbrechenstatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt,
doch handelte es sich bei den Mengen, die der Angeklagte jeweils von seinem
Lieferanten in Paderborn abholte, um bis zu 350 g der "weichen" Droge
Haschisch und in einem Fall von zusätzlich 17 g Marihuana. Schon angesichts
dieser Mengen spielte die Benutzung des Fahrzeugs für das dem Angeklagten
angelastete Handeltreiben nur eine völlig untergeordnete Bedeutung.
Ein Erfahrungssatz, daß
jeder Täter, der - wie der Angeklagte - Betäubungsmittel mit einem Kraftfahrzeug
transportiert, deshalb zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen ist, um
sich im Zweifel auch um den Preis der Gefährdung anderer durch Flucht seiner
Feststellung zu entziehen, besteht in dieser Allgemeinheit nicht.
Die Urteilsfeststellungen
ergeben auch nicht, dass der Angeklagte bei den Fahrten unter der Wirkung des
von ihm früher konsumierten Haschischs stand. Sonstige Umstände, die auf eine
unzureichende Bereitschaft des Angeklagten, den Konsum von Haschisch von dem
Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen (vgl. hierzu BVerfG aaO; zu diesem
Gesichtspunkt BGH bei Tolksdorf DAR 1998, 169 Nr. 15 und BGH NStZ 2000, 26, 27)
oder in anderer Weise Verkehrssicherheitsinteressen zu vernachlässigen,
schließen lassen, sind ebenfalls nicht hervorgetreten. In diesem Zusammenhang
hätte das Landgericht zudem bedenken müssen, daß die Ungeeignetheit im Sinne des
§ 69 StGB noch im Zeitpunkt des Urteils gegeben sein muß (st. Rspr.; BGHR StGB §
69 Abs. 1 Entziehung 4 m.w.N.). Dazu bestand umso mehr Anlaß, als sich das
Landgericht ausdrücklich die Überzeugung verschafft hat, daß der Angeklagte
mittlerweile keine Betäubungsmittel mehr konsumiert. Angesichts dessen schließt
der Senat aus, daß sich aufgrund neuer Hauptverhandlung noch Umstände ergeben
könnten, die eine Ungeeignetheitsprognose im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB
rechtfertigen und deshalb den Maßregelausspruch tragen könnten. Dieser entfällt
daher. [ .....]"
Im Beschluss vom 21.12.2004 - 1 BvR
2652/03 - hat das Bundesverfassungsgericht konkretisiert, dass ein Fahren
unter dem Einfluss von Cannabis in der Regel noch nicht festgestellt werden
kann, wenn im Blut des Fahrzeugführers ein Wirkstoffgehalt des Cannabis, nämlich
Tetrahydrocannabinol (THC) von 0,5 ng/ml nicht ausreicht, um dies
festzustellen.
Es kann aber wohl ab einem festgestellten
THC-Gehalt von 1 ng/ml im Blut des Fahrzeugführers ein Einfluss von
Cannabis auf die Fahrtüchtigkeit nicht ausgeschlossen werden, wie das
Bundesverfassungsgericht im o.a. Beschluss vom 21.12.2004 unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und der
Verwaltungsgerichte im Fahrerlaubnisrecht feststellt.
nach
oben
Im erwähnten Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 20.06.2002 - 1 BVR 2062/96 - war eine
verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis, die zuvor bis zum
Bundesverwaltungsgericht von allen gerichtlichen Instanzen bestätigt worden war,
aufgehoben worden. Bei dem Fahrer eines PKW, der schon 19 Jahre lang völlig
unbeanstandete Fahrpraxis hinter sich hatte, waren 5 Gramm Haschisch bei der
Einreise aus den Niederlanden nach Deutschland anlässlich einer
Personenkontrolle gefunden worden. Der zur Vorlage eines sogenannten
Drogenscreening aufgeforderte Fahrer war nicht bereit gewesen, ein hierfür
erforderliches Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts der
Universität Freiburg über eine von ihm abzugebende Urinprobe binnen drei Tagen
auf seine Kosten beizubringen. Nach den Feststellungen des
Bundesverfassungsgerichts stellte die folgende verwaltungsrechtliche Entziehung
der Fahrerlaubnis einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte
Handlungsfreiheit dar, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der
Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs stand.
Pressestelle Berlin des Bundesgesundheitsministeriums, den Freitag, 12. März
2004
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Neue Sucht- und Drogen-Hotline
unter 01805 - 31 30 31, bundesweit
und 24 Stunden täglich
Ab sofort ist unter der bundesweit einheitlichen Telefonnummer
01805 - 31 30 31 die „Sucht- und DrogenHotline“ zu erreichen. Sie
bietet telefonische Beratung, Hilfe und Informationen durch
erfahrene Fachleute aus der Drogen- und Suchthilfe. An die Sucht-
und DrogenHotline können sich sowohl Menschen mit Suchtproblemen
als auch deren Angehörige, Freunde oder Kollegen wenden. Die
Hotline ist 24 Stunden am Tag besetzt und kostet 12 Cent pro
Minute.
Die bundesweite „Sucht- und DrogenHotline“ ist auf Initiative der
Parlamentarischen Staatssekretärin und Drogenbeauftragten der
Bundesregierung, Marion Caspers-Merk, eingerichtet worden. Sie
besteht aus einem Zusammenschluss regionaler Anbieter von
Drogennotrufeinrichtungen in Deutschland. Die Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung (BZgA) stellt das organisatorische
Dach zur Verfügung.
„Ich freue mich sehr, dass es nun eine einheitliche Rufnummer
gibt, unter der die Menschen von Flensburg bis
Garmisch-Partenkirchen anrufen können, wenn Sie Fragen oder
Probleme rund um das Thema Drogen oder Sucht haben - seien sie
selbst betroffen oder ihre Mitmenschen. Niemand soll mit diesen
Problemen allein sein. Ich hoffe, dass viele Menschen dieses
Hilfsangebot wahrnehmen und zum Telefonhörer greifen.
Telefonische Beratung bietet viele Vorteile, sie ist direkt,
unkompliziert und wahrt die Anonymität. Die Sucht- und
DrogenHotline stellt vielfältige Hilfen zur Verfügung - von
allgemeinen Informationen über Beratung bei Angst vor Rückfällen
bis zur Vermittlung von örtlichen Hilfsangeboten,“ erläutert
Caspers-Merk.
Mit der Sucht- und DrogenHotline bündeln acht regionale
Drogennotrufeinrichtungen die bestehenden Ressourcen an
Telefonberatung im Suchthilfebereich. So wird ein bundesweites
und effektives Netz sich gegenseitig unterstützender und
ergänzender Drogennotrufeinrichtungen geschaffen.
„Mein großer Dank gilt den engagierten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern der beteiligten Drogenhilfeeinrichtungen. Sie
leisten Außerordentliches und ich habe großen Respekt vor ihrer
Arbeit. Die Sucht- und DrogenHotline ist ein Musterbeispiel für
eine gelungene Vernetzung im wahrsten Sinne des Wortes. Durch die
Flexibilität und den Einsatz der beteiligten Anbieter haben wir
zusammen etwas Neues geschaffen, die bundesweite Sucht- und
DrogenHotline. Einmal mehr zeigt sich: Das Ganze ist mehr als die
Summe seiner Teile,“ betont Caspers-Merk.
Die BZgA übernimmt die überregionale Bewerbung der Sucht- und
DrogenHotline sowie die Koordination, Evaluation und
Qualitätssicherung des gemeinsamen Angebotes. „Mit der bundesweit
einheitlichen Sucht- und DrogenHotline unter 01805 - 31 30 31
haben wir neben unserer telefonischen Nichtraucherberatung unter
01805 - 31 31 31 eine weitere sinnvolle Ergänzung in unserem
Beratungsangebot rund um das Thema Drogen und Sucht geschaffen,“
stellt die Direktorin der BZgA, Dr. Elisabeth Pott, fest.
Verkehrsordnungswidrigkeiten wegen Cannabiskonsums:
Das Bundesverfassungsgericht hat
entschieden, dass jedenfalls bei einem festgestellten Wirkstoffgehalt von
weniger 1 ng/ml THC (Tetrahydrocannabinol -
THC) im Blut eines Fahrzeugführers nicht ohne weiteres eine Ordnungswidrigkeit
nach § 24 a Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) wegen Führens eines
Kraftfahrzeuges unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis
festgestellt werden kann. § 24 a Absatz 2 StVG ist verfassungskonform
auszulegen. Es muss konkret festgestellt werden, dass der untersuchte
Kraftfahrzeugführer unter dem Einfluss einer THC-Konzentration gefahren ist, die
es als möglich erscheinen lässt, dass er deswegen nur eingeschränkt fahrtüchtig
war. Eine Konzentration von 0,5 ng/ml THC im Blut indiziert noch keine
Fahruntüchtigkeit. Ab einer Konzentration von 1 ng/ml THC kann die Situation
nach Ansicht des BVerfG anders bewertet werden (Bundesverfassungsgericht,
Beschluss vom 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 - ).
StVG § 24 a
0,5 Promille-Grenze
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder
mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder
eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder
Blutalkoholkonzentration führt.
(2) 1 Ordnungswidrig
handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift
genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.
2 Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im
Blut nachgewiesen wird. 3 Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der
bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall
verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(3) Ordnungswidrig
handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(4) Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausendfünfhundert Euro
geahndet werden.
(5) Das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des
Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu
dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher
Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.
zu § 24 a Liste der
berauschenden Mittel und Substanzen
Berauschende Mittel
|
Substanzen
|
Cannabis
|
Tetrahydrocannabinol
(THC) |
Heroin
|
Morphin
|
Morphin
|
Morphin
|
Kokain
|
Benzoylecgonin
|
Amphetamin
|
Amphetamin
|
Designer-Amphetamin
|
Methylendioxyethylamphetamin (MDE) |
Designer-Amphetamin
|
Methylendioxymethamphetamin (MDMA) |
nach
oben
14.05.2009 17:16:37
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