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Aktuelles zu allgemeinem Strafrecht finden Sie hier.

Betäubungsmittelstrafrechtsfragen

Kriterien geringe Menge  und nicht geringe Menge - s. unten

Vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beginnt bereits, wenn der Täter als Zwischenhändler eine irgend eine ernsthafte Verkaufsverhandlung über Betäubungsmittel führt. Das hat der GROSSE STRAFSENAT des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 26.10.2005 - GSSt 1/05 - ausdrücklich bestätigt.  Der Beschluss ist hier veröffentlicht.

Auch illegal erworbene Drogen können Gegenstand eines Eigentumsdelikts sein. Das ist nicht neu. Der dritte Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Beschluss vom 20.09.2005 - 3 StR 295/05 - begründet, warum es ein strafbarer Raub ist, wenn ein Täter einem anderen Heroin mit Hilfe eines Messers wegnimmt. Es kommt dem Bundesgerichtshof darauf an, dass jedenfalls der Dieb oder Räuber eine Sache wegnimmt, die in fremdem Eigentum steht, ohne dass es darauf ankommt, welche Gedanken sich der Täter über die wirklichen Eigentumsverhältnisse gemacht hat.

Mindeststrafandrohung von 5 Jahren auch für selbst nicht bewaffnete Täter, wenn ein Mittäter nach dem Tatplan eine Schusswaffe bei sich führt - Änderung (Verschärfung) der Rechtsprechung des 1. Strafsenats des BGH durch den GROSSEN STRAFSENAT des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 04.02.2003 - GSSt 1/02 - s. unten -

 

Darüber hinaus hat der zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Beschluss vom 12.10.2005 - 2 StR 298/05 - entschieden, dass eine geladene Schreckschusswaffe, bei der Explosionsdruck nach vorn austritt, eine Schusswaffe im Sinne des § 30 a Absatz 2 Nr. 2 BtMG ist, so dass eine Mindeststrafe von fünf Jahren droht, wenn der Täter oder der Mittäter bei der Tat eine geladene Schreckschusspistole bei sich führt. Damit wird der Schusswaffenbegriff in § 250 Absatz 2 Nr. 1 StGB mit dem Schusswaffenbegriff des § 30a Absatz 3 BtMG gleichgestellt. Die Entscheidung überrascht nicht angesichts der vorangegangenen Entscheidung des großen Strafsenats des Bundesgerichtshofs zu § 250 Absatz 2 Nr.1 StGB vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02 - .

In diesem Zusammenhang wird intensiv zu prüfen sein, ob ein minder schwerer Fall vorliegt.

Zur neuen Rechtsprechung der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB:     s. unten!

Zur Einstellung gemäß § 31 a BTMG 

In Rauschgiftstrafsachen knüpft der Gesetzgeber das Strafmaß (unter anderem) an das Tatbestandsmerkmal

"nicht geringe Menge"

von Betäubungsmitteln an. Der Begriff "nicht geringe Menge" für Haschisch, Marihuana, Heroin, Kokain, Ecstasy-TablettenCrystal- Speed bzw. Crystal-Meth, Kath-Pflanzen , Amphetamin und  LSD wird von der Rechtsprechung ausgefüllt, und zwar regelmäßig, indem ein Vielfaches des zum Erreichen eines Rauschzustandes erforderlichen jeweiligen Wirkstoffs (=Konsumeinheit) für die verschiedenen Betäubungsmittel festgesetzt wird. Dabei bemüht sich der Bundesgerichtshof, die jeweiligen Grenzwerte (§§ 29 a Absatz 1, Nr. 2, 30 Absatz 1 Nr. 4, 30 a Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 BtmG)  für die verschiedenen Betäubungsmittel unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Wirkungsintensität in einem angemessenen Verhältnis zueinander festzusetzen.

Geht es um nicht geringe Mengen, ist ein Verbrechenstatbestand erfüllt. Das heißt: die vom Gesetz angedrohte Strafe für jeden Einzelfall (!), bei dem es um nicht geringe Mengen von Betäubungsmitteln geht, beträgt mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe, soweit das Betäubungsmittelgesetz nicht aus anderen Gründen einen höheren Strafrahmen von mindestens zwei oder fünf Jahren Freiheitsstrafe für jede einzelne Tat androht, wie zum Beispiel bei Bandendelikten.

So hat der Bundesgerichtshof (BGH) z.B. in einem Beschluss vom 20.12.1995 (3 StR 245/95) seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass bei Cannabisprodukten eine nicht geringe Menge vorliegt, wenn der festgestellte Wirkstoffgehalt, nämlich THC (Tetrahydrocannabinol) mindestens 7,5 Gramm beträgt. Da lebensbedrohliche Einzeldosen nicht in Betracht gezogen werden und wegen der wesentlich weniger gefährlichen Natur der Cannabisprodukte, geht der BGH von einer durchschnittlichen Konsumeinheit von 15 mg THC aus und festgelegt, dass die nicht geringe Menge erst bei 500 Konsumeinheiten, mithin bei 7,5 g THC, erreicht wird.

Der BGH  lässt es ausdrücklich zu, den THC-Gehalt bei Cannabisharz in Gewichtsprozenten nach Qualitätsangaben der Verbraucher - im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten - nach folgenden Anhaltspunkten zu schätzen, wobei im konkreten Einzelfall unter Umständen tatrichterlich andere Werte festgestellt werden könnten:

bulletnicht wirkende Qualität: 0 %
bulletsehr schlechte Qualität: 1 %
bulletschlechte Qualität: bis 3 %
bulletDurchschnittsqualität: bis 5 %
bulletgute Qualität: bis 8 %
bulletsehr gute Qualität: bis 10 %

Bei Cannabiskraut (Marihuana) schwankt der THC-Gehalt so erheblich, nämlich bis über 14 % THC-Gehalt), dass keine aussagekräftigen Häufungen festgestellt werden können.

Der BGH bringt deutlich zum Ausdruck, dass ein (zweifellos vorhandenes) geringeres Gefahrenpotential bei Cannabisprodukten keinen Einfluss auf die Feststellung der "nicht geringen Menge" hat, weil der Gesetzgeber die (nicht zwingende) Wertung im Betäubungsmittelgesetz so vorgenommen hat, dass auch "nicht geringe Mengen" von Cannabis den Verbrechenstatbestand mit der Mindeststrafandrohung von einem Jahr oder mehr ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfüllen können. Gleichwohl ist das geringere Gefahrenpotential bei Cannabisprodukten im Rahmen der weiteren Strafzumessungserwägungen  mit zu berücksichtigen.

Bei Marihuana liegt die Grenze zur nicht geringen Menge dementsprechend bei 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (BGH, Beschluss vom 27.04.2001 - 3 StR 112/01 - ).

Anknüpfungspunkte für eine Schätzung des Wirkstoffgehalts können der vom Täter bezahlte Einkaufspreis bzw. der von ihm erzielte Verkaufserlös (pro Gramm) sein und auch der Umstand, dass die jeweiligen Erwerber die Qualität des BtM nicht beanstandet haben (BGH, Beschluss vom 24.01.2001 - 3 StR 562/00 - ).

 

Eine nicht geringe Menge Heroin wird zu Grunde gelegt, wenn es um ein Heroingemisch geht, das mindestens 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid enthält. Heroinhydrochlorid ist wasserlösliches Heroin ohne streckende Zusätze. Dies geht auf den Beschluss des BGH vom 07.11.1983 - 1 StR 721/83 - (BGHSt 32, 162) zurück. Ausgangspunkt der Entscheidung des BGH:  Anfangs werden Konsumeinheiten unter 50 mg verwendet, da schon 50 mg Heroin bei noch Drogenunabhängigen tödlich wirken können. Aus 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid lassen sich wenigstens 30 äußerst gefährliche Dosen oder eine sehr viel höhere Anzahl toxischer Dosen geringerer Gefährlichkeit gewinnen.

 

Eine "nicht geringe Menge" Kokain liegt nach dem Beschluss des BGH vom 29.06.2000 - 4 StR 202/00 - wenn im Kokaingemisch mindestens 5,0 Gramm Kokainhydrochlorid enthalten sind. In dieser Entscheidung wies der BGH darauf hin, dass mangels chemischer Untersuchung bei Kokain mittlerer Qualität von weniger als 40% Wirkstoffgehalt ausgegangen werden muss. Bei der Definition der nicht geringen Menge stuft der BGH Kokain wie folgt ein: gefährlicher als Haschisch, jedoch nicht so gefährlich wie Heroin (BGH St 33, 133). Die Grenzmenge von 5,0 Gramm Kokainhydrochlorid setzt sich nach der Begründung des BGH zusammen aus 3 Gramm für den Eigenverbrauch und einer Menge von 2 Gramm, bei der eine erhebliche Gefahr der Weitergabe besteht.

 

Eine "nicht geringe Menge" Amphetamin liegt nach der Rechsprechung des Bundesgerichtshof (BGH St 33,169) vor, wenn  mindestens 10 Gramm Amphetamin-Base festgestellt werden.

 

Eine "nicht geringe Menge" bei Ecstasy-Tabletten hat der BGH angenommen, wenn der Wirkstoff, 3,4-Methylendioxy-N-ethylamphetamin ( MDE bzw.  MDMA) mit mindestens 30 Gramm MDE-Base bzw. MDMA-Base in den Ecstasy-Tabletten, um die es geht vorhanden ist. 30 Gramm MDE-Base entsprechen 35 Gramm MDE-Hydrochlorid. (BGHSt 42, 255; BGH, Beschluss vom 09.11.2001 - 3 StR 394/01).

 

Eine "nicht geringe Menge" bei dem Amphetaminderivat MDMA liegt ebenfalls vor, wenn mindestens 30 Gramm MDMA-Base festgestellt werden (BGH, Beschluss vom 18.04.2002 - 3 StR 83/02 - )

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 03.12.2008 allerdings in einem obiter dictum tendenziell darauf hingewiesen, dass eine Herabsetzung der nicht geringen Menge auf 10 Gramm Base durchaus in Betracht käme (2 StR 86/08):

"Nach den von den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. K. und Dr. D. dargelegten neurobiologischen Forschungen der jüngeren Zeit haben alle Amfetamin-Derivate eine mehr oder weniger starke neurotoxische, d. h. Nervenzellen zerstörende Wirkung. Es erschiene dem Senat daher durchaus gerechtfertigt, die nicht geringe Menge bei diesen AmfetaminDerivaten in Übereinstimmung mit der für Amfetamin geltenden Grenze auf 10 Gramm Base herabzusetzen."

 

Eine "nicht geringe Menge" bei Crystal-Speed oder Crystal-Meth, - ein Rauschmittel, mit dem Wirkstoff Methamphetamin, das in seiner Struktur den oben erwähnten Wirkstoffen MDA, MDMA und MDE ähnlich ist - liegt vor, wenn mindestens 30 Gramm Methamphetamin-Base festgestellt werden (BGH, Beschluss vom 25.07.2001 - 5 StR 183/01 -)

Zu Crytal-Speed vgl. hier und hier. Umgangssprachlich auch Meth, Chalk, Bambinos, Dixies, Diamonts, Mao, Mollies, Jugs, Ups oder Crank. Vgl. auch Weltspiegel-Bericht.

 

 

 

Eine "nicht geringe Menge" bei LSD (Lysergsäurediäthylamid) nimmt der BGH an, wenn die betroffene Menge 6 Milligramm des Wirkstoffs enthält. Der BGH (Urteil vom 01.09.1987 - 1 StR 191/87 - ) geht davon aus, dass 50 Mikrogramm des reinen Wirkstoffs in aller Regel genügen, um einen LSD-Rausch herbeizuführen. Angesichts der schwerwiegenden Folgen, die ein solcher Rausch zumindest mittelbar herbeiführen kann wird die Grenze zur nicht geringen Menge bei 120 derart wirksamer Konsumeinheiten, mithin 6 Milligramm, gezogen.

Gleichzeitig führte der BGH im Urteil vom 01.09.1987 aus, dass in Fällen, bei denen eine chemische Untersuchung des Betäubungsmittels nicht möglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sei, bei mindestens 300 LSD-Trips die Grenze der nicht geringen Menge überschritten werde, weil LSD-Trips unter einem Wirkstoffgehalt von 20 Mikrogramm mangels Wirksamkeit  auf dem illegalen Markt praktisch nicht vorkämen und die Menge von 300 LSD-Trips regelmäßig mindestens 6 Milligramm des Wirkstoffs enthielten.

 

Eine "nicht geringe Menge" bei Kath-Pflanzen liegt bei einem Wirkstoffgehalt von mindestens 30 Gramm Cathinon vor. Der Bundesgerichtshof geht im Urteil vom 28.10.2004 - 4 StR 59/04 - vom dreifachen der für Amphetamin bestimmten Wirkstoffmenge (dort 10 Gramm Base als Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne von §§ 29 a Absatz 1, Nr. 2, 30 Absatz 1 Nr. 4, 30 a Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 BtmG) aus.

Zu Kath-Pflanzen führt der Bundesgerichtshof  im Urteil vom 28.10.2004 - 4 StR 59/04 - (u. a.) aus:

" Khat (botanischer Name catha edulis) ist ein Strauchgewächs, das ursprünglich aus Äthiopien stammt und sich von dort bis Südafrika sowie in den arabischen Raum verbreitet hat. Die Blätter des Strauchs enthalten als natürliche Alkaloide (sog. Kathamine) die das Zentralnervensystem anregenden Wirkstoffe Cathinon und Cathin. Dabei ist Cathinon in seinen pharmakologischtoxikologischen Eigenschaften am ehesten mit dem Amphetamin vergleichbar.

Cathinon übt - dem Amphetamin ähnlich - überwiegend zentrale, das Nervensystem beeinflussende, jedoch auch periphere, auf Herz- und Kreislaufsystem gerichtete Wirkungen aus. Objektiv manifestiert sich die Wirkung allgemein als Zustand leichter Euphorie, die durch Rededrang und Hyperaktivität gekennzeichnet ist. Dieser Erregungsphase schließt sich nach zwei Stunden eine Phase abgeklärter, selbstzufriedener Gelassenheit an. Die abschließende Phase ist durch aufkommende Geistesabwesenheit, Niedergeschlagenheit und Depression gekennzeichnet. Nach wiederholtem Khat-Konsum entwickelt sich rasch eine psychische Abhängigkeit. Intensiver Dauergebrauch führt in körperlicher Hinsicht häufig zu Entzündungen der Mundschleimhaut und der Speiseröhre mit nachfolgenden Sekundärerscheinungen sowie zur Störung des Biorhythmus.

Auch kann es dadurch bis zum Zerfall der Persönlichkeit kommen. In islamischen Kulturen, vor allem in Ostafrika und im arabischen Raum, wird Khat traditionell als Teil des religiösen und gesellschaftlichen Lebens konsumiert. Der Konsum, der die Kommunikationsfähigkeit steigern und die Phantasie und Vorstellungskraft anregen soll, findet regelmäßig im Rahmen sog. Khat-Sitzungen in Gruppen statt. Im Lauf einer Sitzung, die drei bis sechs Stunden und länger dauern kann, werden pro Person 1 bis 2 Khat-Bündel (ca. 100 bis 200 g Blattmasse) verbraucht. Dabei werden entweder die jungen Blätter der Pflanze abgezupft oder bei jungen Schossen die Rinde oder die ganzen Triebspitzen abgestreift, in den Mund geschoben und kurz angekaut; das angekaute Drogenmaterial wird gut eingespeichelt und für die weitere Extraktion in eine Backentasche geschoben (für den Khatkonsum typische "Hamsterbacke"). In den traditionellen Konsumländern wird Khat fast ausschließlich als Frischdroge konsumiert; eine Bevorratung erfolgt daher grundsätzlich nicht.

Der Wirkstoffgehalt der Khat-Blätter schwankt je nach Herkunft, Anbaugebiet und Qualität erheblich. Hinzukommt die chemische Instabilität des Cathinon, das durch enzymatische Reduktion beim Welken, Trocknen, Lagern oder unsachgemäßes Verarbeiten innerhalb weniger Tage fast vollständig zu dem etwa achtmal schwächeren Cathin bzw. Ephedrin umgewandelt wird. Dies erweist sich auch im vorliegenden Fall, in dem ein Wirkstoffanteil von durchschnittlich nur noch 0,006 Gewichtsprozent gemessen wurde, und zwar trotz des den Abbauprozeß hemmenden Tieffrierens der sichergestellten Blattmengen im untersuchenden Institut. Auf der deutschen Drogenszene spielt Khat bisher keine Rolle. Vielmehr dürfte der Khat-Konsum in Deutschland - wie der vorliegende Fall bestätigt - auf diejenigen hier lebenden ethnischen Gruppen beschränkt sein, die aufgrund der kulturellen Tradition ihrer Herkunftsländer dem beschriebenen Ritual des Khat-Kauens verhaftet sind."

Ergänzende Information:

Kath wird geraucht, gekaut oder in Form von Tee getrunken. Die Wirkung wird so beschrieben: Zunächst regt gerauchtes Kath an, Hungergefühle werden nicht mehr empfunden und der Konsument fühlt eine leichte Euphorie. Die Wirkung soll mehrere Stunden anhalten. Es muss damit gerechnet werden, dass bei den Verbrauchern schließlich  Depressionen und Verstimmungen auftreten. Es wird von Nebenwirkungen berichtet: Impotenz, Apathie, starke Abhängigkeit, so dass dringend geraten wird, zumindest mehrfachen Konsum strikt zu vermeiden.

Kath wird als Rauschmittel  wird vor allem von arabischstämmigen Bürgern in Deutschland illegal verkauft. Der Verkaufspreis soll etwa 2 EURO pro Gramm betragen.

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Die nicht geringe Menge Metamfetamin beginnt entsprechend dem Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs bei fünf Gramm Metamfetamin-Base (2 StR 86/08 vom 03.12.2008):

"Der Senat hält angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Toxizität des Metamfetamins in den letzten zehn Jahren einen gegenüber der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deutlich niedrigeren Grenzwert der nicht geringen Menge für erforderlich. Er setzt, anders als das Landgericht, den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne von §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30 a Abs. 1 BtMG für Metamfetamin jedoch nicht auf fünf Gramm Metamfetaminhydrochlorid, sondern auf fünf Gramm MetamfetaminBase fest. Fünf Gramm Metamfetamin-Base entsprechen nach Maßgabe des Umrechnungsfaktors [Dieser errechnet sich aus dem Verhältnis des Molekulargewichts des Metamfetaminhydrochloridsalzes von 185,7 (Summe der Molekulargewichte von Metamfetamin-Base - 149,2 - und Salzsäure - 36,5) zu demjenigen der Metamfetaminbase von 149,2. Dividiert man das Molekulargewicht des Hydrochloridsalzes durch das Molekulargewicht der Base erhält man den Umrechnungsfaktor 1,2446, gerundet 1,245.] bei der Verbindung mit Salzsäure von 1,2446 (gerundet 1,245) 6,223 Gramm Metamfetaminhydrochlorid."

Zur Gefährlichkeit führt der 2. Strafsenat aus:

"Durch Amfetamine wird der sympathische Teil des vegetativen Nervensystems aktiviert, d. h. die Konzentration der Botenstoffe im zentralen Nervensystem wird erhöht, was zu einem Gefühl des körperlichen Wohlbefindens, einer Antriebssteigerung, einer Hebung der Stimmung (Euphorie), Unterdrückung von Hungergefühl und von körperlicher Erschöpfung führt. Nach dem Abklingen der Wirkung treten Effekte wie Verstimmung und Abgeschlagenheit auf. Bei wiederholter Zufuhr gewöhnt sich der Körper an diese Stoffe, so dass die Dosis sehr schnell gesteigert werden muss.

Bei rasch aufeinander folgendem Konsum von Metamfetamin-Zubereitungen kommt es innerhalb weniger Stunden zu einer Toleranzentwicklung (Tachyphylaxie), wie sie vom LSD bekannt ist. Metamfetamin überwindet aufgrund seiner chemischen Eigenschaften die Blut-Hirn-Schranke schneller als Amfetamin und führt somit zu einer stärkeren Aufputschwirkung, während sein Abbau andererseits verlangsamt ist, wobei wiederum Amfetamin als Abbauprodukt entsteht. Nebenwirkungen und toxische Effekte treten bereits nach Konsum üblicher Dosen und verstärkt nach Inhalation, hoher Dosierung, Dauergebrauch und Mischkonsum auf.

cc) Die bekannten akut toxischen Effekte sind zentrale Erregung mit psychiatrischen und neurologischen Komplikationen wie von Todesangst, Schwindel und Übelkeit begleitete Panikattacken, halluzinatorische Zustände mit räumlicher Desorientierung, paranoide und/oder affektive Psychosen, akute depressive Episoden, bei polytoxikomanen Konsumenten Intoxikationspsychosen mit Beziehungsund Verfolgungswahn, bei Überdosierung u. a. cerebrale Krampfanfälle, Hirninfarkte und generalisierte Angststörungen. Außerdem gibt es toxische Effekte auf verschiedene Organsysteme wie das Herz-Kreislauf-System, Leber und Niere, das Gerinnungssystem und das hämatopoetische System (Blutkörperchen bildendes System). Eine der am häufigsten beobachteten schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen Wirkungen ist die Entwicklung der Hyperthermie (starke Erhöhung der Körpertemperatur bis auf Werte um 42 bis 43° C) durch Beeinträchtigung der zentralen Thermoregulation im Gehirn, verbunden mit Dehydratation (Entwässerung), die nicht von der eingenommenen Dosis abhängt. Die Wirkung wird verstärkt durch hohe Raumtemperaturen in Diskotheken und starke körperliche Belastung durch Tanzen. Als Folge kann es zum Kreislaufzusammenbruch und zum Hitzschlag kommen. Als Komplikationen sind weiterhin belegt Störungen des Elektrolyt- und Wasserhaushaltes (z. B. Hyponatriämien, die zu Koma, Desorientierung und dystonen Bewegungsstörungen führen können), "Herzjagen" (Tachykardie) bis hin zu tödlichen Herzrhythmusstörungen, Blutdrucksteigerungen mit der Folge fokaler Hirnblutungen, akutes Nierenversagen und/oder toxische Leberschädigungen, Lungenödem, Magen- und Darmgeschwüre, Gefäßspasmen und Auslösen von Migräneanfällen. Nach inhalativem und nasalem Konsum kommt es wesentlich häufiger zur Ausbildung depressiver Verstimmungen mit Wahnvorstellungen, Anzeichen paranoider Schizophrenie und/oder Halluzinationen. Besonders gefährlich wird der Konsum durch den Umstand, dass sich die noch einigermaßen sichere Dosierung für den Einzelnen nicht vorhersagen lässt, weil die aktuelle Verfassung des Einzelnen ("Set") und die jeweiligen Umgebungsbedingungen ("Setting") den Grad der Wirkungen beeinflussen. Japanische Studien belegen zudem, dass der chronische Missbrauch zur Manifestation einer Metamfetamininduzierten Psychose mit Halluzinationen und Wahnvorstellungen führt, die sich vom Erscheinungsbild her kaum von endogenen Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis unterscheidet. Das Risiko der Ausbildung dieses Krankheitsbildes ist bei Metamfetamin wesentlich höher als bei Amfetamin.

Metamfetamin kann zu psychischer Abhängigkeit führen. Die Gefahr einer schweren psychischen Abhängigkeitsentwicklung besteht insbesondere bei der Konsumform des Rauchens. Weil die ungewöhnlich starke und lang anhaltende (durchschnittlich zwölf Stunden) Wirkung des Metamfetamins beim Rauchen bereits bei wenigen Wiederholungen abflacht, muss der Konsument die Dosis stetig erhöhen. Nach dem Rausch folgt eine stark depressive Phase, die neues Verlangen auslöst. Auch leiden die Konsumenten unter starker Schlaflosigkeit. Das für den Metamfetaminmissbrauch typische Konsummuster der Stimulierung durch Metamfetamin und Herbeiführung von Entspannung zur Befriedigung des Schlafbedarfs durch Konsum von Haschisch oder Benzodiazepinen, die bei chronischem Missbrauch auch durch stärker sedierende Stoffe wie Heroin ersetzt werden, kann schließlich zur Polytoxikomanie führen.

Schon 3 mg Metamfetamin genügen, um auf die meisten Menschen anregend zu wirken. Zu der üblichen Dosierung von Metamfetamin im Rahmen von therapeutischen Maßnahmen hat der Sachverständige Dr. D. ausgeführt, dass die empfohlene Einzeldosis bei 3 bis 6 mg Metamfetaminhydrochlorid lag, als maximale Tagesdosis wurden 15 mg Metamfetaminhydrochlorid genannt. Orale Dosierungen über 20 mg können bei NichtGewöhnten bereits erhebliche Nebenwirkungen psychischer und vegetativer Art auslösen. Von Landeskriminalämtern in den letzten Jahren sichergestellte Metamfetamintabletten enthielten zwischen 25 und 60 mg Metamfetaminhydrochlorid (20 bis 48 mg Metamfetamin-Base) pro Tablette, durchschnittlich 26 bis 30 mg Metamfetaminhydrochlorid (21 bis 24 mg Metamfetamin-Base). Während bei der oralen Aufnahme nur ein Teil der aufgenommenen Dosis das Gehirn erreicht, kommt es bei venöser Injektion und noch mehr bei Inhalation/Rauchen zur schnellen Aufnahme hoher Drogenanteile ins Gehirn, so dass eine ungewöhnlich starke Rauschwirkung erzielt wird. Bei Aufnahme durch Inhalation oder Rauchen haben beide Gutachter übereinstimmend eine mit Crack vergleichbare Wirkung bestätigt. Hinzu kommt Folgendes: Wegen seines geringen Molekulargewichts hat Metamfetamin einen deutlich niedrigeren Schmelz- und Verdampfungspunkt als Kokain. Beim Rauchen von Crack sind somit wesentlich höhere Temperaturen erforderlich, bei denen ein nicht unerheblicher Teil des Kokains durch Pyrolyse zersetzt wird und keine Rauschwirkung mehr hat.

Demgegenüber geht Metamfetamin bereits bei leichtem Erwärmen ohne Zersetzung in die Gasphase über, so dass die "Bioverfügbarkeit" noch höher ist als bei Crack. Diese besondere Gefährlichkeit besteht beim Amfetamin nicht, weil dessen Moleküle beim Erhitzen zerfallen. Amfetamin ist daher für diese Konsumform nicht geeignet.

dd) Danach ist die bisherige Gleichstellung des Metamfetamins mit den Amfetaminderivaten Methylendioxyamfetamin (MDA), Methylendioxymetamfetamin (MDMA) und Methylendioxyethylamfetamin (MDE) nach den Erfahrungen der letzten Jahre nicht gerechtfertigt. Zwar handelt es sich auch beim Metamfetamin um ein Amfetaminderivat, jedoch unterscheiden sich die chemische Zusammensetzung der Moleküle von Metamfetamin einerseits und von MDA, MDMA und MDE andererseits und auch die Wirkungsweise grundlegend. Bei MDA, MDMA und MDE ist chemisch der Kern durch ein zweites Ringsystem stark verändert, was auch pharmakologisch eine deutliche Veränderung der Wirkart zur Folge hat. Bei diesen Amfetaminderivaten steht nicht die aufputschende Wirkung im Vordergrund, sondern eine affektive Zustandsänderung im Sinne einer anregenden, soziokontaktsteigernden, enthemmenden Stimmungslage bei gleichzeitiger Erhöhung der motorischen Aktivität ("Entaktogene"). Bei hohen Dosen kommt es anders als bei Amfetamin und Metamfetamin zu einer stark halluzinogenen Wirkung. Am schwächsten ausgeprägt sind die Wirkungen bei MDE, das milder und kürzer wirkt. Die effektive Einzeldosis liegt bei diesen Drogen deutlich höher als bei Metamfetamin, etwa bei MDE bei 120 mg Base, bei MDMA bei 80 mg Base (vgl. ergänzend Cassardt NStZ 1995, 257, 260; NStZ 1997, 135)."

Zum Ansatz der Höhe der nicht geringen Menge wird der bisherige Ansatz bestätigt:

"aa) Bei der Festlegung der im Hinblick auf Gefährlichkeit und Toxizität des Metamfetamins realistischen nicht geringen Menge stützt sich der Senat auf die inzwischen in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof angewandte Methode (BGHSt 41, 1, 10; 49, 306, 312 f.; 51, 318, 321). Danach kann die nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels wegen der in illegalen Betäubungsmitteln sehr unterschiedlichen Wirkstoffgehalte grundsätzlich nicht anders festgesetzt werden als durch ein Vielfaches des zum Erreichen eines stofftypischen Rauschzustandes erforderlichen jeweiligen Wirkstoffs (Konsumeinheit).

Dabei müssen die Grenzwerte für die verschiedenen Betäubungsmittel gerade wegen ihrer qualitativ unterschiedlichen Wirkung aufeinander abgestimmt sein. Ausschlaggebend ist deshalb zunächst die pharmakodynamische Wirkung von Metamfetamin im Verhältnis namentlich zu Amfetamin. Insoweit entnimmt der Senat den Gutachten beider Sachverständiger, dass bei oraler Aufnahme Metamfetamin etwa anderthalbbis zweimal so stark wirkt wie Amfetamin. In der - beim Amfetamin nicht möglichen - Konsumform Rauchen wirkt Metamfetamin mindestens doppelt so stark wie Amfetamin und vor allem erheblich schneller, weil wegen der höheren Lipophilie (Fettlöslichkeit) des Metamfetamins die Blut-Hirn-Schranke schneller überwunden wird. Auch gelangt beim Rauchen das gesamte aufgenommene Rauschgift unmittelbar zum Gehirn, während beim oralen Konsum mehrere Stunden bis zur vollständigen Resorption im Körper vergehen können. Für die Konsumform des Rauchens ist daher eine Gleichsetzung in der Wirkung mit Crack (Kokain-Base) gerechtfertigt. Diese gefährlichste Konsumform fällt für die Festlegung des Grenzwerts erheblich ins Gewicht, denn Drogenkonsumenten wollen naturgemäß eine möglichst schnelle und starke Wirkung erzielen. Das Rauchen ist demgemäß heute die gängigste Methode des Metamfetaminkonsums.

bb) Für den Erst- oder Gelegenheitskonsumenten ist nach den Darlegungen beider Sachverständiger eine Konsumeinheit von 20 bis 30 mg Metamfetamin-Base schon sehr hoch angesetzt und schon bei oraler Aufnahme mit der Gefahr erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbunden. Ausgehend von den bei der Festlegung des Grenzwertes der nicht geringen Menge bei Amfetamin zu Grunde gelegten 200 Konsumeinheiten (vgl. BGHSt 35, 43, 48; anders, nämlich 250 Konsumeinheiten, BGHSt 42, 255, 267 betr. MDEBase) ergibt sich bei einer für nicht Metamfetamingewöhnte sehr hohen Einzeldosis von 25 mg Metamfetamin-Base eine Gesamtwirkstoffmenge von 200 x 25 mg = 5 Gramm, d. h. 6,2 Gramm Metamfetaminhydrochlorid als Grenze der nicht geringen Menge. Diese Festlegung entspricht auch in etwa der nicht geringen Menge der beim Rauchen/Inhalieren wirkungsgleichen Droge Crack (KokainBase), bei der die nicht geringe Menge bei 5 Gramm Kokainhydrochlorid, d. h. 4,5 Gramm Kokain-Base liegt. Darin liegt gemessen an der bisherigen nicht geringen Menge von 30 Gramm Metamfetamin-Base zwar eine erhebliche Herabsetzung. Diese ist aber angesichts der neueren Erkenntnisse über das hohe Suchtpotential des Metamfetamins und die gesundheitlichen Konsequenzen des missbräuchlichen Konsums nicht nur gerechtfertigt, sondern notwendig.

Die Erkenntnisse über den zunehmenden Missbrauch von Metamfetamin haben erst in jüngerer Vergangenheit die Bundesregierung als Verordnungsgeber veranlasst, mit Zustimmung des Bundesrates Metamfetamin aus der Anlage III zu § 1 BtMG (verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) in die Anlage II (verkehrs-, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) hochzustufen.

cc) Der Senat hat beim 1. und beim 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs angefragt, ob an den entgegenstehenden Entscheidungen vom 25. Juli 2001 - 5 StR 183/01 (NStZ 2002, 267), 23. August 2001 - 5 StR 334/01 (NStZRR 2001, 379) und 18. Dezember 2002 - 1 StR 340/02 (StV 2003, 281) festgehalten wird, bei den übrigen Strafsenaten, ob der beabsichtigten Entscheidung dortige Rechtsprechung entgegensteht und ob gegebenenfalls an dieser festgehalten wird (§ 132 Abs. 3 GVG). Der 5. Strafsenat hat erklärt, dass er an seiner abweichenden Rechtsprechung nicht festhält. Der 1., der 3. und der 4. Strafsenat haben der Festlegung der nicht geringen Menge Metamfetamin auf 5 Gramm Metamfetamin-Base zugestimmt. Rechtsprechung anderer Senate steht der Festlegung der nicht geringen Menge Metamfetamin auf 5 Gramm Metamfetamin-Base danach nicht (mehr) entgegen.

dd) Mit der Festsetzung der nicht geringen Menge auf 5 Gramm MetamfetaminBase wird zwar eine realistische Einordnung des Metamfetamins im Vergleich zu Amfetamin, Kokain und Heroin, nicht aber zu den 3,4- Methylendioxy-Derivaten (MDA, MDMA, MDE) erreicht, bei denen die nicht geringe Menge 30 Gramm MDA/MDMA/MDE-Base beträgt (BGHSt 42, 255, 267; BGH NStZ 2001, 381). Nach den von den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. K. und Dr. D. dargelegten neurobiologischen Forschungen der jüngeren Zeit haben alle Amfetamin-Derivate eine mehr oder weniger starke neurotoxische, d. h. Nervenzellen zerstörende Wirkung. Es erschiene dem Senat daher durchaus gerechtfertigt, die nicht geringe Menge bei diesen AmfetaminDerivaten in Übereinstimmung mit der für Amfetamin geltenden Grenze auf 10 Gramm Base herabzusetzen."

 

 

 

 

 

 

Zur geringen Menge i.S.d. § 31 a BTMG s.  h i e r 

Auch Hintermännern des bewaffneten Drogenhandels droht eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren.  Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 04.02.2003 - GSSt 1/02 - :

"Bei gemeinschaftlicher Tatbegehung kann nicht nur derjenige Täter eines Verbrechens nach § 30 a Absatz 2 Nr. 2 BtMG sein, der selbst unmittelbar Zugriff auf eine mitgeführte Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift hat. Vielmehr kann die vom gemeinsamen Tatplan umfasste Bewaffnung eines Mittäters den übrigen Tätern nach allgemeinen Grundsätzen (§ 25 Absatz 2 StGB) zugerechnet werden."

Begründet wurde dies damit, dass der Wortlaut des Gesetzes nichts Überzeugendes für die Nichtanwendung der allgemeinen Regeln über die Mittäterschaft hergebe. Es müsse, wie sonst auch, nicht jeder Täter alle Tatbestandsmerkmale erfüllen, soweit Tatbeiträge von Tätern anderen Mittätern zuzurechnen sind. Das sei der Fall, wenn sie vom gemeinsamen Tatplan erfasst würden. 

Die hohe Strafandrohung solle auch gerade die häufig gefährlicheren Hintermänner des Drogenhandels erfassen, die bemüht sind, persönlich keinen körperlichen Kontakt zu Drogen oder zu Waffen zu haben, um strafrechtlich möglichst unangreifbar zu bleiben.

Härtefälle, die zu unangemessenen Ergebnissen führten könnten nicht über die einschränkende Auslegung des Tatbestandes, sondern über die Anwendung des § 30 a Absatz 3 BtMG ausgeglichen werden.

Damit ist die einschränkende Rechtsprechung des 1. Strafsenats (Urteil vom 14.01.1997, BGHSt 42, 368) nicht mehr anzuwenden.

Zur Waffendefinition- Schreckschusswaffe -  vgl. hier

Zum bandenmäßigen Handeln vgl. hier   und auch hier.

Rechtsprechung zur Entziehung der Fahrerlaubnis in Fällen, bei denen Rauschgift in einem Kraftfahrzeug transportiert wird    (§ 69 StGB)

Der Bundesgerichtshof hatte bisher die Auffassung vertreten, dass derjenige, der Rauschgiftgeschäfte unternimmt und dabei ein Kraftfahrzeug benutzt, in der Regel charakterlich unzuverlässig im Sinne des § 69 StGB sei und  "nur unter ganz besonderen Umständen etwas anderes gelten" könne (BGH NStZ 1992, 586; BGH NStZ 2000, 26).

Schon der dritte Strafsenat des BGH (3 StR 241/96, Urteil vom 28.08.1996 in BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6) hatte dagegen Bedenken angemeldet, weil damit  Drogendelikten ohne gesetzliche Grundlage im Ergebnis die gleiche Wirkung zugeschrieben werde, wie den Delikten aus dem  ohne weiteres die Entziehung rechtfertigenden Straftatenkatalog des § 69 Absatz 2 StGB

Nunmehr hat auch der vierte Strafsenat des Bundesgerichtshofs (4 StR 406/02 - Beschluss vom 05.11.2002)  sich nicht nur diesen Bedenken angeschlossen, sondern darüber hinaus die Rechtsprechung in Frage gestellt, wonach die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB auch dann entzogen werden darf, wenn das Betäubungsmitteldelikt als Anlasstat keinerlei spezifische Verkehrssicherheitsinteressen berühre und dies im einzelnen ausgeführt:

" Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens  mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens  mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis  entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die vom Angeklagten gegen das Urteil eingelegte, auf die allgemeine Sachrüge gestützte  Revision hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist sie entsprechend  der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

 

Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis hat keinen Bestand.

Das Landgericht hat die Annahme, der Angeklagte sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, allein damit begründet, daß er seine Fahrerlaubnis

 "zur Begehung mehrerer Taten eingesetzt hat, indem er mit seinem Fahrzeug  die Betäubungsmittel abgeholt hat".

 Diese Erwägung trägt die Entscheidung nicht.

Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, daß § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar ist, sofern sie im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen werden und sich daraus die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt.

 Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet jedoch allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; deshalb verlangt die Rechtsprechung in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8; zuletzt Senatsbeschluß vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02).

 Allerdings wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auffassung vertreten, daß bei der Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs die charakterliche Zuverlässigkeit "in aller Regel" verneint werden müsse und "nur unter ganz besonderen Umständen ausnahmsweise etwas anderes gelten" könne (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586; BGH NStZ 2000, 26).

 Gegen diese Rechtsprechung hat bereits der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das grundlegende  Bedenken geltend gemacht, daß damit einer spezifischen Deliktsgruppe im Ergebnis die gleiche Wirkung wie den Katalogstraftatbeständen des § 69  Abs. 2 StGB beigemessen werde (Urteil vom 28. August 1996 - 3 StR 241/96 =

BGHR aaO Entziehung 6). Der Senat teilt diese Bedenken, zieht darüber hinaus die Rechtsprechung aber allgemein in Frage, soweit überhaupt unter Benutzung von Kraftfahrzeugen begangene Anlaßtaten die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen sollen, die keinerlei spezifische Verkehrssicherheitsinteressen berühren.

Die Maßregel nach § 69 StGB dient nicht der allgemeinen Verbrechensbekämpfung; vielmehr setzt der nach dieser Vorschrift erforderliche Zusammenhang zwischen Straftat und dem Führen eines Kraftfahrzeugs voraus, dass durch das Verhalten des Täters eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer eintritt (Geppert in LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 34; ebenso Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 8. Aufl. Rdn. 582).

 Ergibt die Anlaßtat keinen Hinweis darauf, daß der Angeklagte auch die allgemeinen Regeln des Straßenverkehrs verletzt hat oder zumindest unter Inkaufnahme ihrer Verletzung die Straftat begangen hat, so entfernt sich die Entziehung der Fahrerlaubnis von ihrer Rechtsnatur als Maßregel der Besserung und Sicherung und gewinnt den Charakter einer Nebenstrafe, die sie jedoch gerade nicht ist (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02). Dabei zeigt gerade der Vergleich mit der Regelung des Fahrverbots in § 44 StGB, das Nebenstrafe ist und dessen Anordnung – insoweit nicht anders als § 69 Abs. 1 StGB – daran anknüpft, daß der Täter eine Straftat „bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines  Kraftfahrzeugführers begangen hat“, daß die Verwendung eines Kraftfahrzeugs bei der Begehung einer (auch schwerwiegenden) Straftat für sich allein noch nicht die für die Maßregel nach § 69 Abs. 1 StGB weiter vorausgesetzte fehlende Eignung begründet. Eine Beschränkung der strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Fälle einer Negativprognose in bezug auf Verkehrssicherheitsbelange erscheint zudem mit Blick auf die Bedeutung der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr in einer auf Mobilität angelegten Gesellschaft unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. dazu u.a. Herzog 30. VGT 1992, 25 ff.; Ronellenfitsch DAR 1992, 321 ff. und DAR 1994, 7 ff.; Sendler DAR 1990, 404 ff.) angezeigt.

 Vor diesem  Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung zur - allerdings verwaltungsrechtlichen - Entziehung der Fahrerlaubnis die diese Maßnahme rechtfertigenden charakterlich-sittlichen Mängel dann als vorliegend erachtet, "wenn der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen" (BVerfG, Beschluß vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96, u.a. NZV 2002, 422, 424).

Auf die strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB bei Nicht-Katalogtaten im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB übertragen, verlangt dies deshalb konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr, der Täter werde seine kriminellen Ziele über die im Verkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme stellen (Hentschel aaO).Der Senat braucht die aufgeworfene Rechtsfrage jedoch nicht abschließend zu entscheiden. Denn die pauschale Würdigung, mit der das Landgericht die Annahme der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB begründet, trägt die Maßregelanordnung schon nach der bisherigen Rechtsprechung nicht.

 Dabei kann dahinstehen, ob die Anlaßtaten schon von ihrem Gewicht her die in der bisherigen Rechtsprechung zum Teil angenommene Indizwirkung für die Annahme fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfalten. Zwar war in allen Transportfällen der Verbrechenstatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt, doch handelte es sich bei den Mengen, die der Angeklagte jeweils von seinem Lieferanten in Paderborn abholte, um bis zu 350 g der "weichen"  Droge Haschisch und in einem Fall von zusätzlich 17 g Marihuana. Schon angesichts  dieser Mengen spielte die Benutzung des Fahrzeugs für das dem Angeklagten angelastete Handeltreiben nur eine völlig untergeordnete Bedeutung.

Ein Erfahrungssatz, daß jeder Täter, der - wie der Angeklagte - Betäubungsmittel mit einem Kraftfahrzeug transportiert, deshalb zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen ist, um sich im Zweifel auch um den Preis der Gefährdung anderer durch Flucht seiner Feststellung zu entziehen, besteht in dieser Allgemeinheit nicht. 

Die Urteilsfeststellungen ergeben auch nicht, dass der Angeklagte bei den Fahrten unter der Wirkung des von ihm früher konsumierten Haschischs stand. Sonstige Umstände, die auf eine unzureichende Bereitschaft des Angeklagten, den Konsum von Haschisch von dem Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen (vgl. hierzu BVerfG aaO; zu diesem Gesichtspunkt BGH bei Tolksdorf DAR 1998, 169 Nr. 15 und BGH NStZ 2000, 26, 27) oder in anderer Weise Verkehrssicherheitsinteressen zu vernachlässigen, schließen lassen, sind ebenfalls nicht hervorgetreten. In diesem Zusammenhang hätte das Landgericht zudem bedenken müssen, daß die Ungeeignetheit im Sinne des § 69 StGB noch im Zeitpunkt des Urteils gegeben sein muß (st. Rspr.; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 4 m.w.N.). Dazu bestand umso mehr Anlaß, als sich das Landgericht ausdrücklich die Überzeugung verschafft hat, daß der Angeklagte mittlerweile keine Betäubungsmittel mehr konsumiert. Angesichts dessen schließt der Senat aus, daß sich aufgrund neuer Hauptverhandlung noch Umstände ergeben könnten, die eine Ungeeignetheitsprognose im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB rechtfertigen und deshalb den Maßregelausspruch tragen könnten. Dieser entfällt daher. [ .....]"

Im Beschluss vom 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 - hat das Bundesverfassungsgericht konkretisiert, dass ein Fahren unter dem Einfluss von Cannabis in der Regel noch nicht festgestellt werden kann, wenn im Blut des Fahrzeugführers ein Wirkstoffgehalt des Cannabis, nämlich Tetrahydrocannabinol (THC) von 0,5 ng/ml nicht ausreicht, um dies festzustellen.

Es kann aber wohl ab einem festgestellten THC-Gehalt von 1 ng/ml im Blut des Fahrzeugführers  ein Einfluss von Cannabis auf die Fahrtüchtigkeit nicht ausgeschlossen werden, wie das Bundesverfassungsgericht im o.a. Beschluss vom 21.12.2004 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und der Verwaltungsgerichte im Fahrerlaubnisrecht feststellt.

 nach oben

 

Im erwähnten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.06.2002 - 1 BVR 2062/96 - war eine verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis, die zuvor bis zum Bundesverwaltungsgericht von allen gerichtlichen Instanzen bestätigt worden war, aufgehoben worden. Bei dem Fahrer eines PKW, der schon 19 Jahre lang völlig unbeanstandete Fahrpraxis hinter sich hatte, waren 5 Gramm Haschisch bei der Einreise aus den Niederlanden nach Deutschland  anlässlich einer Personenkontrolle gefunden worden. Der zur Vorlage eines sogenannten Drogenscreening aufgeforderte Fahrer war nicht bereit gewesen, ein hierfür erforderliches   Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts der Universität Freiburg über eine von ihm abzugebende Urinprobe binnen drei Tagen auf seine Kosten beizubringen. Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts stellte die folgende verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Handlungsfreiheit dar, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs stand.  

Pressestelle Berlin des Bundesgesundheitsministeriums, den Freitag, 12. März 2004

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Neue Sucht- und Drogen-Hotline unter 01805 - 31 30 31, bundesweit

und 24 Stunden täglich

Ab sofort ist unter der bundesweit einheitlichen Telefonnummer

01805 - 31 30 31 die „Sucht- und DrogenHotline“ zu erreichen. Sie

bietet telefonische Beratung, Hilfe und Informationen durch

erfahrene Fachleute aus der Drogen- und Suchthilfe. An die Sucht-

und DrogenHotline können sich sowohl Menschen mit Suchtproblemen

als auch deren Angehörige, Freunde oder Kollegen wenden. Die

Hotline ist 24 Stunden am Tag besetzt und kostet 12 Cent pro

Minute.

Die bundesweite „Sucht- und DrogenHotline“ ist auf Initiative der

Parlamentarischen Staatssekretärin und Drogenbeauftragten der

Bundesregierung, Marion Caspers-Merk, eingerichtet worden. Sie

besteht aus einem Zusammenschluss regionaler Anbieter von

Drogennotrufeinrichtungen in Deutschland. Die Bundeszentrale für

gesundheitliche Aufklärung (BZgA) stellt das organisatorische

Dach zur Verfügung.

„Ich freue mich sehr, dass es nun eine einheitliche Rufnummer

gibt, unter der die Menschen von Flensburg bis

Garmisch-Partenkirchen anrufen können, wenn Sie Fragen oder

Probleme rund um das Thema Drogen oder Sucht haben - seien sie

selbst betroffen oder ihre Mitmenschen. Niemand soll mit diesen

Problemen allein sein. Ich hoffe, dass viele Menschen dieses

Hilfsangebot wahrnehmen und zum Telefonhörer greifen.

Telefonische Beratung bietet viele Vorteile, sie ist direkt,

unkompliziert und wahrt die Anonymität. Die Sucht- und

DrogenHotline stellt vielfältige Hilfen zur Verfügung - von

allgemeinen Informationen über Beratung bei Angst vor Rückfällen

bis zur Vermittlung von örtlichen Hilfsangeboten,“ erläutert

Caspers-Merk.

Mit der Sucht- und DrogenHotline bündeln acht regionale

Drogennotrufeinrichtungen die bestehenden Ressourcen an

Telefonberatung im Suchthilfebereich. So wird ein bundesweites

und effektives Netz sich gegenseitig unterstützender und

ergänzender Drogennotrufeinrichtungen geschaffen.

„Mein großer Dank gilt den engagierten Mitarbeiterinnen und

Mitarbeitern der beteiligten Drogenhilfeeinrichtungen. Sie

leisten Außerordentliches und ich habe großen Respekt vor ihrer

Arbeit. Die Sucht- und DrogenHotline ist ein Musterbeispiel für

eine gelungene Vernetzung im wahrsten Sinne des Wortes. Durch die

Flexibilität und den Einsatz der beteiligten Anbieter haben wir

zusammen etwas Neues geschaffen, die bundesweite Sucht- und

DrogenHotline. Einmal mehr zeigt sich: Das Ganze ist mehr als die

Summe seiner Teile,“ betont Caspers-Merk.

 

Die BZgA übernimmt die überregionale Bewerbung der Sucht- und

DrogenHotline sowie die Koordination, Evaluation und

Qualitätssicherung des gemeinsamen Angebotes. „Mit der bundesweit

einheitlichen Sucht- und DrogenHotline unter 01805 - 31 30 31

haben wir neben unserer telefonischen Nichtraucherberatung unter

01805 - 31 31 31 eine weitere sinnvolle Ergänzung in unserem

Beratungsangebot rund um das Thema Drogen und Sucht geschaffen,“

stellt die Direktorin der BZgA, Dr. Elisabeth Pott, fest.

Verkehrsordnungswidrigkeiten wegen Cannabiskonsums:

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass jedenfalls bei einem festgestellten Wirkstoffgehalt von weniger 1 ng/ml THC (Tetrahydrocannabinol - THC) im Blut eines Fahrzeugführers nicht ohne weiteres eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis festgestellt werden kann. § 24 a Absatz 2 StVG ist verfassungskonform auszulegen. Es muss konkret festgestellt werden, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer unter dem Einfluss einer THC-Konzentration gefahren ist, die es als möglich erscheinen lässt, dass er deswegen nur eingeschränkt fahrtüchtig war. Eine Konzentration von 0,5 ng/ml THC im Blut indiziert noch keine Fahruntüchtigkeit. Ab einer Konzentration von 1 ng/ml THC kann die Situation nach Ansicht des BVerfG anders bewertet werden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 - ).

StVG § 24 a  0,5 Promille-Grenze

(1)  Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. 

(2)  1 Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. 2 Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. 3 Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. 

(3)  Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht. 

(4)  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausendfünfhundert Euro geahndet werden. 

(5)  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

zu § 24 a Liste der berauschenden Mittel und Substanzen

Berauschende Mittel                                       

Substanzen 

Cannabis                    

Tetrahydrocannabinol (THC)

Heroin                                                             

Morphin

Morphin                                                           

Morphin

Kokain                                                           

Benzoylecgonin

Amphetamin                                               

Amphetamin

Designer-Amphetamin                                   

Methylendioxyethylamphetamin (MDE)

Designer-Amphetamin                                    

Methylendioxymethamphetamin (MDMA)

 

                                                                                                   

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14.05.2009 17:16:37