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Lichtenrader
Notizen
Lichtenrader
Landrecht (Lokales)
| |
Betäubungsmittel zum
Eigenverbrauch in geringer Menge
im Sinne des
§ 31 a
Im Anschluss an den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 (2 BvL 43/92) sollten die Länder
Regelungen schaffen, die für eine im wesentlichen einheitliche
Entscheidungspraxis der Staatsanwaltschaften der Bundesländer sorgen sollen.
Dies ist bisher nur teilweise gelungen.
Ziele der Regelung
des
§
31 a
BtMG sollen sein:
| der Staat wirkt im Verhältnis
zu den Beschuldigten einer unnötigen Kriminalisierung entgegen, indem er
auf die Strafverfolgung verzichtet und vielmehr auf Beratung und Hilfe von
kompetenter Seite setzt, die jedenfalls mehr bringt, als Strafe, die mehr
Schaden als Nutzen bei dem hier betroffenen Personenkreis (der sich geringe
Menge von Cannabis zum gelegentlichen Eigenverbrauch ohne Fremdgefährdung
verschafft hat) erwarten lässt. |
| die Staatsanwaltschaft soll
von vielen kleinen Verfahren entlastet werden, damit sie sich auf die
Bekämpfung des organisierten Rauschgifthandels konzentrieren kann. |
Auf der anderen Seite steht meist eine
Fremdgefährdung einer Anwendung des §
31 a
BtMG entgegen, die sich aus dem Ort des Konsums, den Umständen oder aus der
Person oder der Funktion des Täters ergeben kann (Extrembeispiel: Haschisch
rauchender Lehrer im Unterricht). Beispiele sind unten aufgeführt.
Im Einzelfall ist dann zusätzlich zu prüfen, ob
die Einstellung des Verfahrens nach anderen Vorschriften in Betracht kommt (z.
B. §§ 45 Abs. 1 JGG, 153, 153 a StPO, 37 Abs. 1, 38 Abs. 2 BtMG etc.).
In
Berlin
gilt die
Gemeinsame Allgemeine Verfügung der Senatsverwaltungen für Justiz, für
Inneres sowie für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz zur Umsetzung
des § 31 a des Betäubungsmittelgesetzes vom 19. Mai 2005
(Amtsblatt für Berlin vom 03.03.2006, Seiten 793 f.):
1. Anwendungsbereich von § 31 a
BtMG
Die Staatsanwaltschaft kann nach
den Umständen des Einzel- falls von der Strafverfolgung gemäß § 31 a BtMG
absehen, wenn sich die Tat auf den Umgang mit Cannabisharz oder Marihuana in
einer Bruttomenge
von nicht mehr als 15 Gramm
zum gelegentlichen
Eigenverbrauch bezieht, sofern hinsichtlich des Wirkstoffgehalts von einer
geringen Menge ausgegangen werden kann und die übrigen tatbestandlichen
Voraussetzungen gegeben sind.
2. Vereinfachte Anwendung
Bezieht sich die Tat auf den
Umgang mit Cannabisharz oder Marihuana zum gelegentlichen Eigengebrauch in
einer
Bruttomenge von nicht mehr als 10 Gramm, so ist das Ermittlungsverfahren
grundsätzlich einzustellen.
3. Ausnahmen
Ausgenommen
von diesen
Regelungen sind die Fälle, in denen das öffentliche Interesse die
Strafverfolgung gebietet, weil der Rechtsfrieden über den Lebenskreis
des Betroffenen hinaus gestört ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
— Betäubungsmittel in einer
Weise gebraucht werden, die eine
Verführungswirkung
auf Kinder oder nicht abhängige Jugendliche oder Heranwachsende hat,
—
Betäubungsmittel in der
Öffentlichkeit ostentativ oder vor besonders schutzbedürftigen Personen
(z. B. Kindern) so- wie vor oder in Einrichtungen, die von diesen Personen
genutzt werden (z. B. Spielplätze, Schulhöfe),
gebraucht werden.
4. Wiederholte Anwendung
Der Anwendung des § 31 a BtMG
steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die beschuldigte Person bereits
mehrfach wegen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz oder aus anderen
Gründen verurteilt worden ist oder Ermittlungsverfahren nach dieser
Vorschrift eingestellt worden sind.
Insbesondere wenn eine
Betäubungsmittelabhängigkeit nicht auszuschließen ist, kann eine geringe
Schuld im Sinne des § 31 a BtMG grundsätzlich auch dann angenommen werden,
wenn die beschuldigte Person bereits mehrfach wegen Straftaten gegen das
Betäubungsmittelgesetz oder aus anderen Gründen verurteilt worden ist oder
die Tat während einer laufenden Bewährungszeit begangen hat.
III. Maßnahmen der Polizei
1.
Liegen nach den vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für
die vereinfachte Anwendung des § 31 a BtMG vor, so führt die Polizei auf der
sachbearbeitenden Dienststelle eine Wägung sowie einen Vortest durch und
fertigt die Strafanzeige. Die Möglichkeit einer Vernehmung des Beschuldigten
bleibt da- von unberührt, um insbesondere Angaben über seine
Drogenabhängigkeit und den Erwerb der Betäubungsmittel (Herkunft,
Hintermänner) zu erlangen und eine Klärung über den Verzicht auf die
Rückgabe sichergestellter Gegenstände herbeizuführen.
2.
Ergibt sich aus der Vernehmung
des Beschuldigten, dass ein Verhalten vorliegt, das ausschließlich auf einen
gelegentlichen Cannabiskonsum ausgerichtet ist, oder kann trotz des
Schweigens des Beschuldigten davon ausgegangen werden, übersendet die
Polizei den Vorgang unverzüglich der Staatsanwaltschaft, ohne weitere
Beweiserhebungen (z. B. weitergehende kriminaltechnische Untersuchungen,
Zeugenvernehmungen) durchzuführen.
IV. Gesundheitliche und soziale
Maßnahmen
Die Polizei informiert die
Beschuldigten über Angebote der Drogenhilfe, insbesondere Einrichtungen der
Frühintervention für jugendliche und heranwachsende Drogenkonsumenten. Ist
der Beschuldigte einverstanden, stellt die Polizei den Kontakt zu einer
Hilfeeinrichtung her und vermerkt dies in den Akten.
Die Staatsanwaltschaft weist im
Zusammenhang mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ebenfalls auf die
Angebote der Drogenhilfe hin.
V.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften
treten mit Wirkung vom 17. Mai 2005 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 16.
Mai 2010 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschriften
tritt die Gemeinsame Allgemeine Verfügung der Senatsverwaltungen für Justiz
und für Inneres zur Umsetzung des § 31 a BtMG vom 28. Februar 1995 (ABl. S.
1299) außer Kraft.
Ausnahmen im Strafvollzug
Das Kammergericht (Beschluss vom 20.11.2006 -
(5) 1 Ss 215/06 (36/06) )
hier veröffentlicht von der
Vereinigung Berliner Strafverteidiger, hat in bei Vorgängen während des
Strafvollzugs in der Haftanstalt
keinen Verstoß gegen das
verfassungsrechtliche Übermaßverbot, mit der Folge, von einer Bestrafung
nach § 29 Abs. 5 BtMG absehen zu müssen, gesehen:
"Das Gericht
(Anm. RJF: gemeint ist das BVerfG) nimmt
an, dass die Voraussetzungen der geringen Schuld und des mangelnden
öffentlichen Interesses „bei dem Umgang mit Cannabisprodukten in aller Regel
bei dem gelegentlichen Eigenverbrauch ohne Fremdgefährdung“ erfüllt sind und
„die Strafverfolgungsorgane – insbesondere die Staatsanwaltschaft – dann
nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31 a BtMG bezeichneten
Straftaten abzusehen haben“ (BVerfG NJW 1994, 1577, 1583). Daraus folgt
zweierlei. Zum einen kann es an den Voraussetzungen der geringen Schuld und
des mangelnden öffentlichen Interesses fehlen, wenn eine Fremdgefährdung
gegeben ist. Das Bundesverfassungsgericht nennt einige Beispiele für Taten
zum Zweck des gelegentlichen Eigenverbrauchs, die eine Fremdgefährdung
verursachen: Taten in Schulen, Jugendheimen, Kasernen oder ähnlichen
Einrichtungen sowie Taten, die von Erziehern, Lehrern oder Amtsträgern, die
mit dem Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes befasst sind, begangen werden
und Anlass zur Nachahmung geben (vgl. BVerfG NJW 1994, 1577, 1583).
Angesprochen wird damit die Gefahr der Verleitung anderer Personen,
insbesondere junger Menschen, zum Drogenkonsum. Ferner ist der Begründung zu
entnehmen, dass selbst dann, wenn die Tat nur dem gelegentlichen
Eigenverbrauch diente und keine Fremdgefährdung gegeben war, die
Voraussetzungen der geringen Schuld und des mangelnden öffentlichen
Interesses nicht ausnahmslos, sondern nur „in aller Regel“ als erfüllt
anzusehen sind (BVerfG NJW 1994, 1577, 1583). Neben dem Gesichtspunkt der
Fremdgefährdung können demnach noch weitere Umstände bei der Beurteilung der
Voraussetzungen Berücksichtigung finden.
Das ist auch konsequent, weil
die gesetzgeberische Konzeption des Betäubungsmittelgesetzes, wie das
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung an anderer Stelle ausführt,
nicht nur darauf gerichtet ist, unmittelbare Gefahren für die Gesundheit
einzelner zu bekämpfen, sondern auch „die Gestaltung des sozialen
Zusammenlebens in einer Weise, die es von sozialschädlichen Wirkungen des
Umgangs mit Drogen freihält,“ bezweckt (BVerfG NJW 1994, 1577, 1579). Das
letztgenannte Ziel würde nicht hinreichend berücksichtigt, falls für Fälle
des Umgangs mit geringen Mengen von Cannabisprodukten zum Eigenverbrauch das
Absehen von der Verfolgung oder der Bestrafung allein davon abhinge, ob eine
Fremdgefährdung vorgelegen hat. Selbst dann, wenn mit der Tat keine Gefahren
für andere Personen verbunden waren, können die Voraussetzungen geringer
Schuld und mangelnden öffentlichen Interesses ausnahmsweise zu verneinen
sein, sofern auf Grund besonderer Umstände im Zusammenhang mit den Drogen
nachteilige Folgen für das soziale Zusammenleben zu befürchten sind.
Das ist der Fall bei Taten,
die im Rahmen des Strafvollzugs begangen werden (so im Ergebnis auch OLG
Düsseldorf NStZ 1995, 94; OLG Zweibrücken NStZ 1995, 193; Körner, BtMG 5.
Aufl., § 29 Rdnr. 1685). Aus dem Ziel des Strafvollzugs, die Gefangenen zu
befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu
führen (§ 2 Satz 1 StVollzG), ergibt sich für die Vollzugsanstalten die
Verpflichtung, ein Einschleusen von Drogen jedweder Art zu unterbinden, weil
der Umgang mit Drogen Kriminalität fördert. Auch größtmögliche Anstrengungen
können es freilich nicht verhindern, dass immer wieder einmal Drogen in die
Anstalt gelangen. Wegen der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen der
Anstalten ist deren Menge deutlich geringer als die in der Gesellschaft
verfügbare Drogenmenge. Dadurch erlangen bereits sehr kleine Mengen an
Drogen eine Bedeutung, die im sonstigen sozialen Zusammenleben nur weitaus
größeren Mengen zukommt. Sie beeinträchtigen das soziale Gefüge innerhalb
der Anstalt nachhaltig (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1995, 194; Körner, a.a.O.;
Laubenthal, Strafvollzug, 3. Aufl. Rdnr. 580). Im Zusammenhang mit ihrer
Beschaffung und Verteilung können sich Abhängigkeitsverhältnisse und
kriminalitätsfördernde Strukturen herausbilden. Dem muss auch durch die
Verfolgung und Bestrafung solcher Drogenstraftaten entgegengetreten werden,
die lediglich eine geringe Menge zum Gegenstand haben und allein zum
Eigenverbrauch begangen werden. ........
...Die
Justizorgane sind bei Drogenstraftaten im Strafvollzug, die den Umgang mit
Cannabisprodukten in geringer Menge zum Eigenverbrauch betreffen, auch dann
nicht zu einer Einstellung des Verfahrens oder einem Absehen von Strafe
verpflichtet, wenn die Fallumstände eine Fremdgefährdung ausschließen."
Quelle
Kammergericht - Beschluss vom 20.11.2006 - (5)
1 Ss 215/06 (36/06)
|
Die
Einstellung gemäß
§ 31 a BtMG soll in den übrigen Bundesländern wie folgt praktiziert werden
(Für Hinweise zu den eventuell
aktualisierten oder geänderten Quellen und Texten der jeweiligen
Verwaltungsrichtlinien bzw. Rundschreiben von Generalstaatsanwälten in den
Bundesländern und ggf. Richtigstellungen wäre ich dankbar:
mailto:postmaster@rafranke.de
Fax: 030 862 13 56)
Bis 6 Gramm:
Hessen:
Regeleinstellung bis 6 Gramm Cannabis (über 6 bis 15 Gramm
Cannabis "Kann-Einstellung").
Aber:
öffentliches Interesse an der Strafverfolgung kann bei Fremdgefährdung
vorliegen und wird regelmäßig angenommen, wenn die Tat beispielsweise
|
Verführungswirkung auf Kinder oder Jugendliche hat, |
|
in der
Öffentlichkeit vor besonders schutzbedürftigen Personenkreis (z.B. Kindern
oder Jugendlichen) sowie vor oder in Einrichtungen, die von diesem
Personenkreis genutzt werden (z.B. Kindergärten, Schulen, Spielplätzen)
begangen wird, |
|
durch
Erzieher, Lehrer oder einen mit dem Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes
beauftragten Amtsträger begangen wird und Anlass zur Nachahmung gibt, |
|
nachteilige
Auswirkungen auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs
befürchten lässt. |
In diesen Fällen also kein Absehen von
der Strafverfolgung gemäß § 31 a BtMG. |
Thüringen:
Regeleinstellung bis 6 Gramm; es
ist auf die gewogene Menge ohne Rücksicht auf den THC-Gehalt abzustellen.
Regeleinstellung gilt auch für den ersten Wiederholungsfall innerhalb eines
Jahres.
In keinem Fall
Einstellung, wenn die Tat eine Fremdgefährdung verursacht: z.B. in Schulen,
Jugendheimen, Kasernen, Spielplätzen, Krankenhäusern, Diskotheken oder
ähnlichen Einrichtungen. Ein Absehen von der Strafverfolgung kommt auch
nicht in Betracht, wenn bei dem Cannabiskonsum nachteilige Auswirkungen auf
die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs zu befürchten sind. Auch ist
sonst zu prüfen, ob ein unter Berücksichtigung aller Umstände ein
Ausnahmefall vorliegt, der die Anwendung des § 31 a BtMG verbietet.
Bei Jugendlichen und
Heranwachsenden ist in Fällen gelegentlichen Eigenverbrauchs geringer Mengen
Cannabis (3 Konsumeinheiten von jeweils 2 Gramm, also insgesamt 6 Gramm,
Cannabisharz regelmäßig von der Strafverfolgung nach den §§ 45, 47 des
Jugendgerichtsgesetzes abzusehen. |
Niedersachsen:
Regeleinstellung (bis 15 Gramm "Kann-Einstellung")
Im einzelnen:
Soweit keine Fremdgefährdung vorliegt, wird bei ausschließlichem
Eigenverbrauch von Cannabis oder Marihuana bis zu 6 Gramm auch im ersten
Wiederholungsfall bei nicht BTM-Abhängigen gemäß § 31 a BtMG eingestellt, um
nicht gegen das Übermaßverbot zu verstoßen. Bei größerem Tatzwischenraum
auch Einstellung in weiteren Wiederholungsfällen, wenn sonst gegen das
Übermaßverbot verstoßen werden würde. Bei BTM-Abhängigen kommt eine
Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 31 a BtMG auch in Betracht,
wenn bereits mehrere Verurteilungen wegen Verstößen gegen das BtMG vorliegen
oder die Tat während einer Bewährungszeit begangen wurde.
Bei
ausschließlichem Eigenverbrauch von Heroin oder Kokain kann die
Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 31 a BtMG einstellen,
wenn es nicht um mehr als 1 Gramm geht.
All dies gilt
nicht, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es
nicht allein um Eigenverbrauch ging, sondern insbesondere auch um
Handeltreiben - dann kein Absehen von der Strafverfolgung gemäß § 31 a BtMG.
Öffentliches
Interesse an der Strafverfolgung hindert die Anwendung des § 31 a BtMG in
der Regel, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des von der Tat
Betroffenen über dessen Lebenskreis hinaus gestört ist und die
Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist (wie Nr. 86
RiStBV) - zum Beispiel
|
Tat könnte
Jugendliche und Heranwachsende zur Nachahmung veranlassen |
|
Tatort in
Schulen, Jugendheimen, Kasernen und ähnlichen Einrichtungen |
|
Täter ist
in einer dieser Einrichtungen beschäftigt oder mit dem Vollzug des
Betäubungsmittelgesetzes beauftragt. |
|
Sachsen:
Es existiert kein ministerieller
Erlass. Immer Prüfung des Einzelfalls bei dem alle Voraussetzungen des § 31
a BtMG kumulativ festgestellt werden müssen.
Inoffizieller Grenzwert
für die "geringe Menge" 6 Gramm Cannabis, die drei Konsumeinheiten
entsprechen.
Kein Absehen von der
Strafverfolgung bei Wiederholungstätern und bei "harten" Drogen. |
Home
Saarland:
Eine geringe Haschisch (Cannabisharz) und Marihuana (Cannabiskraut) bis
einschließlich 6 Gramm,
die von der beschuldigten Person ausschließlich zum Eigenverbrauch angebaut,
hergestellt, eingeführt, ausgeführt, durchgeführt, erworben, sich in
sonstiger Weise verschafft oder besessen hat, und eine Fremdgefährdung
ausgeschlossen war, führt zum Absehen von der Strafverfolgung gemäß § 31 a
BtmG.
Die
Staatsanwaltschaft im Saarland kann aus anderen Gründen das
Ermittlungsverfahren gemäß § 31 a BtmG einstellen, wenn sich die Tat auf den
Umgang mit Haschisch oder Marihuana zum ausschließlichen Eigenverbrauch in
einer Bruttomenge von nicht mehr als
10 Gramm
bezieht und keine
Fremdgefährdung verursacht hat.
Auch bei
wiederholter Tatbegehung zum gelegentlichen Eigenverbrauch ist die Anwendung
des § 31 a BtmG nicht ausgeschlossen. Hierbei dürfen die Cannabismengen
nicht zusammengerechnet werden.
Ein
Geständnis ist nicht erforderlich.
Keine
Einstellung gemäß § 31 a BtmG, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
für Handeltreiben vorliegen.
Auch wenn
sich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 nur mit
Cannabisprodukten befasst, wird im Saarland § 31 a BtmG im Einzelfall auch
bei anderen Drogen angewandt. |
Geringe
Menge in Sachsen-Anhalt:
Als geringe Menge
gelten bis zu drei Konsumeinheiten Cannabis oder Marihuana - wobei in
der Regel zu Gunsten der beschuldigten Person von etwa sechs Gramm
Bruttomenge ausgegangen wird - stellt die Staatsanwaltschaft bei
Eigenverbrauch und Ausschluss von Fremdgefährdung das Verfahren gemäß
§ 31 a BtmG auch in Wiederholungsfällen ein.
Im Fall anderer Drogen (Heroin, Kokain)
entscheidet die Staatsanwaltschaft nach den Umständen des Einzelfalls.
Geringe
Schuld wird bei nicht betäubungsmittelabhängigen Tätern bei
gelegentlichem Eigenverbrauch angenommen. Es
wird davon ausgegangen, dass bei wiederholtem Antreffen Anhaltspunkte für
eine Abgabe oder ein Handeltreiben vorliegen.
Bei betäubungsmittelabhängigen
Beschuldigten kann eine geringe Schuld im Sinne des § 31 a BtmG
grundsätzlich angenommen werden.
Öffentliches Interesse an der
Strafverfolgung besteht in der Regel, wenn der Rechtsfrieden über
den Lebenskreis des Betroffenen hinaus gestört ist und die Strafverfolgung
ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, insbesondere wenn
|
die Tat Anlass zur Nachahmung, vor
allem durch Jugendliche und Heranwachsende geben konnte oder |
|
die Tat in Schulen, Jugendheimen,
Kasernen, Justizvollzugsanstalten oder ähnlichen Einrichtungen begangen
wurde oder |
|
die Tat von einer Person begangen
wurde, welche in diesen Einrichtungen tätig oder mit dem Vollzug des BtmG
beauftragt ist. |
|
Bremen:
Regeleinstellung
(bis 8 Gramm - nicht offiziell; Die Staatsanwaltschaft
Bremen stellt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 a BtMG
Konsumentenverfahren ein, wenn sich die Tat auf nicht mehr als etwa 6 bis 8
Gramm (im Einzelfall bis zu 10 Gramm) Cannabis bzw. auf nicht mehr als 1
Gramm Heroin oder 2 Gramm Kokain oder auf nicht mehr als 3 Tabletten Ecstasy
oder ähnliche in Tablettenform gehandelte Stoffe bezieht) |
Bayern:
Einzelfallprüfung, wobei drei Konsumeinheiten Haschisch oder Marihuana zu je
zwei Gramm, also insgesamt 6 Gramm, als geringe Menge im Sinne des § 31 a
BtMG angesehen werden. Nur bei Gelegenheitskonsumenten wird § 31 a BtMG in
Bayern auf Wiederholungstäter angewandt. Als Gelegenheitskonsumenten werden
in der Regel solche Täter angesehen, die im letzten Jahr vor der
Feststellung der Tat nicht auffällig geworden sind.
In allen
Fällen der Fremdgefährdung, z.B. bei nachteiligen Auswirkungen auf die
Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs oder bei Begehung der Tat in der
Öffentlichkeit, auf Jugendveranstaltungen, in Schulen, in Krankenhäusern
etc. wird nicht von der Strafverfolgung gemäß § 31 a BtMG abgesehen.
Bei dem
Umgang mit harten Drogen wenden die bayerischen Staatsanwaltschaften die
Regelung des § 31 a BtMG nicht an. |
Bis 10 Gramm
Nordrhein-Westfalen:
Regeleinstellung gemäß § 31 a BtMG bis einschließlich folgender als noch
gering eingeschätzter Mengen:
|
Haschisch
(ohne Haschischöl) und Marihuana: 10 Gramm bei durchschnittlichem
Reinheitsgehalt 6 Gewichtsprozent Tetrahydrocannabinol (THC) |
|
Heroin:
0,5 Gramm bei 10 Gewichtsprozent Heroin-Hydrochlorid |
|
Kokain: 0,5
Gramm bei 30 Gewichtsprozent Kokain-Hydrochlorid |
|
Amphetamin:
0,5 Gramm bei 25 Gewichtsprozent Wirkstoff |
Diese Mengen
werden aber lediglich als Anhaltspunkte für die Feststellung von eher noch
als gering einzustufenden Menge angesehen. Liegen Anhaltspunkte für eine
besonders gute oder eine besonders schlechte Qualität vor, kommt eine
Verschiebung der Grenze der geringen Menge im Einzelfall in Betracht.
Bei anderen
unter das BtMG fallenden Drogen ist die Grenze der geringen Menge
überschritten, wenn es um mehr als drei Konsumeinheiten geht.
Keine
Einstellung des Verfahrens gemäß § 31 a BtMG, wenn zureichende Anhaltspunkte
für ein Handeltreiben mit oder Abgabe von Betäubungsmitteln vorliegen.
Im Hinblick
auf das Prinzip "Hilfe vor Strafe" kommt des Anwendung des § 31 a BtMG unter
dem Gesichtspunkt der
geringen Schuld bei
betäubungsmittelabhängigen Täters auch bei mehreren Wiederholungsfällen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Betracht.
Bei nicht
betäubungsmittelabhängigen Tätern dagegen wird geringe Schuld bei Erst- und
Zweittätern angenommen,
während bei wiederholtem Antreffen mit unerlaubten Betäubungsmitteln eine
Einstellung des Ermittlungsverfahrens nur im Einzelfall, etwa bei größerem
Tatzwischenraum, vorgenommen wird.
Zur geringen
Schuld wird es letztlich auf den Einzelfall ankommen (Persönlichkeit des
Täters, ggf. Therapiebereitschaft, Abstand der Taten -
Rückfallgeschwindigkeit).
Größere
Schuld wird zum Beispiel bei Erziehern oder von mit dem Vollzug des
Betäubungsmittelgesetzes Beauftragten gesehen, so dass hier nicht gemäß § 31
a BtMG von der Strafverfolgung abgesehen wird.
Öffentliches
Interesse an der Strafverfolgung
(und deshalb keine Einstellung des Verfahrens gemäß § 31 a BtMG) liegt vor,
wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des von der Tat Betroffenen
hinaus gestört ist und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der
Allgemeinheit ist.
Zum Beispiel
Konsumverhalten, das Anlass zur Nachahmung gibt::
|
besonders
sozialschädliches Verhalten bei Verführungswirkung auf Minderjährige oder
Heranwachsende oder Fremdgefährdung möglich |
|
insbesondere ostentativer Betäubungsmittelkonsum vor besonders
schutzbedürftigen Personen (Kinder, Jugendliche) |
|
und vor
Einrichtungen wie Schulen, Jugendheimen, Kasernen oder Spielplätzen. |
Bei
Betäubungsmittelkonsum von Gefangenen: Einerseits öffentliches Interesse an
der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in den
Justizvollzugsanstalten, andererseits die im Einzelfall zu berücksichtigende
zwangsläufige Rückfallgefahr auch bei inhaftierten Drogenabhängigen. Hier
Einzelfallentscheidung der Staatsanwaltschaft in enger Zusammenarbeit mit
dem Vollzug.
Die weiter
gehenden erzieherischen Gesichtspunkte des Jugendstrafrechts sind unabhängig
von der Anwendbarkeit des § 31 a BtMG zu berücksichtigen. |
Rheinland-Pfalz:
Regeleinstellung gemäß § 31 a BtMG bei Eigenverbrauch von Haschisch
(Cannabisharz) und Marihuana (Cannabiskraut) bis einschließlich 10 Gramm
ohne Fremdgefährdung. Demnächst ab 6 Gramm (Pressemeldung vom 09.07.2007 s.
unten)
Das Absehen
von der Strafverfolgung gemäß § 31 a BtMG ist auch bei wiederholten Taten
zum gelegentlichen Eigenverbrauch nicht ausgeschlossen. Die Cannabismengen
dürfen nicht
zusammengezählt werden (mit der Folge, dass dann keine geringe Menge mehr
vorläge).
Geständnis
ist nicht Einstellungsvoraussetzung. Vorstrafen stehen einer Anwendung des §
31 a BtMG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht entgegen.
§ 31 a BtMG
ist auch auf andere Drogen anwendbar, auch wenn sich das
Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 09.03.1994 in diesem Zusammenhang
ausschließlich mit Cannabisprodukten beschäftigt hat.
Bei der
Anwendung des § 31 a BtMG auf andere Drogen entscheidet die
Staatsanwaltschaft im Einzelfall ohne konkrete Vorgaben durch Richtlinien.
Von einer der
Einstellung entgegen stehenden Fremdgefährdung wird insbesondere
ausgegangen, wenn
|
die Tat
Anlass zur Nachahmung geben könnte |
|
in Schulen,
Jugendheimen, Kasernen, Justizvollzuganstalten oder ähnlichen
Einrichtungen oder |
|
von einer
Person, die in diesen tätig ist, oder von einem mit dem Vollzug des
Betäubungsmittelgesetzes beauftragten Amtsträger begangen wurde. |
Rheinland-Pfalz wird die Grenze, bis zu der Besitz von Haschisch und
Marihuana strafrechtlich nicht verfolgt wird, von 10 auf 6 Gramm absenken.
Dies teilte Justizminister Heinz Georg Bamberger heute in Mainz mit. Die
entsprechende Verwaltungsrichtlinie werde so geändert, dass künftig nur ab
einem Besitz von 6 Gramm Haschisch oder Marihuana zum Eigenverbrauch
grundsätzlich gemäß § 31 a Betäubungsmittelgesetz von der Strafverfolgung
abgesehen werden kann. „Die
Richtlinie stellt sicher, dass Ermittlungsverfahren, die den Konsum von
Cannabisprodukten betreffen, in Rheinland-Pfalz einheitlich erledigt
werden”, erläuterte der Minister.
Nach § 31 a Betäubungsmittelgesetz kann die Staatsanwaltschaft von der
Strafverfolgung absehen, wenn der Täter Betäubungsmittel lediglich zum
Eigenverbrauch in geringen Mengen besitzt. Bislang lag die Grenze für diese
„geringe
Menge” bei Cannabisprodukten in Rheinland-Pfalz bei 10 Gramm.
„Mit der Absenkung
tragen wir den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung und
unterstützen die Bestrebungen zur bundesweiten Vereinheitlichung der
Strafverfolgungspraxis im Bereich der Betäubungsmitteldelikte. Immer mehr
Bundesländer legen den Grenzwert beim Besitz von Cannabisprodukten auf 6
Gramm fest”, so Bamberger.
Auch in Rheinland-Pfalz hätten 2006 die Ermittlungsverfahren im Bereich
der Betäubungskriminalität zugenommen.
„Wir verfolgen diese
Entwicklung mit großem Ernst”, betonte Bamberger. Die Festsetzung einer
Obergrenze für das Absehen von Strafverfolgung wegen Besitzes zum
Eigenbedarf sei kein Freifahrtschein und bedeute keinesfalls eine
Verharmlosung von Cannabiskonsum. Bamberger:
„Cannabis ist und
bleibt eine Droge. Damit ist nicht zu spaßen. Der Missbrauch kann
gravierende Folgen haben, insbesondere für junge Menschen. Prävention und
Bekämpfung von Drogenmissbrauch, sowie Hilfestellungen für Menschen, die
davon loskommen wollen, haben nach wir vor größte Wichtigkeit.”
Eine bundesweite Einheitlichkeit der Strafverfolgungspraxis sei mit Blick
auf Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erforderlich. Diesem Anliegen trage
Rheinland-Pfalz mit der Richtlinienänderung Rechnung, so der Minister.
Ministerium der Justiz, Rheinland-Pfalz
Korrekturmeldung
betr.: Pressemeldung über Änderung der Cannabis-Richtlinie
In Absatz 1 Satz 2 (= 5. Zeile) muss es selbstverständlich heißen:
„ ?Die entsprechende Verwaltungsrichtlinie werde so
geändert, dass künftig nur bis zu einem Besitz von 6 Gramm Haschisch oder
Marihuana?”
Wir bitten dieses redaktionelle Versehen zu entschuldigen.
Ministerium der Justiz, Rheinland-Pfalz
- Pressestelle -
55116 Mainz
Ernst-Ludwig-Str. 3
Telefon: 06131/16-4832
Telefax: 06131/16-5875
|
Bis 30 Gramm
Schleswig-Holstein:
|
Regeleinstellung gemäß § 31 a BtMG bei Cannabisprodukten (außer
Haschischöl) bis zu 30 Gramm (Bruttogewicht) |
|
bei Kokain
und Amphetaminen von nicht mehr als 3 Gramm (Bruttogewicht) |
|
bei Heroin
von nicht mehr als 1 Gramm (Bruttogewicht) |
Diese
Grundsätze gelten nicht, wenn trotz der angegebenen, als gering angesehenen,
Mengen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
festgestellte Menge nicht dem Eigenkonsum dienen soll oder Kinder,
Jugendliche oder Heranwachsende gefährdet erscheinen. Das wiederholte
Antreffen mit unerlaubten Betäubungsmitteln kann ein Anhaltspunkt für
fremdgefährdendes Verhalten sein. Gegebenenfalls sind die gegenüber § 31 a
BtMG nachrangigen, aber weiter gehenden Einstellungsmöglichkeiten nach § 45
JGG zu prüfen. |
Hamburg:
In einer am 01.09.1999 in Kraft getretenen Allgemeinen Verfügung der Behörde
für Inneres und der Justizbehörde vom 10.08.1999 zur Anwendung des § 31 a
BtMG wird die geringe
Menge, die ein
Tatbestandsmerkmal für das Absehen von der Strafverfolgung darstellt, wie
folgt beschrieben:
|
Haschisch
und Marihuana in der Größe einer Streichholzschachtel, entsprechend etwa
10 Gramm |
|
Heroin bis
zu einer Bruttomenge von 1 Gramm oder 5 - 8 Briefchen |
|
Kokain bis
zu einer Bruttomenge von 1 Gramm oder 5 - 8 Briefchen |
|
Ecstasy bis
zu 10 Tabletten |
Weiteres
Tatbestandsmerkmal: Fehlendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.
Öffentliches
Interesse an der Strafverfolgung besteht, wenn der Rechtsfrieden über den
Lebenskreis des von der Tat betroffenen Täters hinaus gestört und die
Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist (Nr. 88 der
Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren). Öffentliches Interesse
wird bei einem besonders sozialschädlichen Verhalten des Täters angenommen.
Beispiele:
|
Drogen
werden in einer Weise gebraucht, die eine Verführungswirkung auf
nichtabhängige Kinder, Jugendliche und Heranwachsende hat; |
|
Drogen
werden in der Öffentlichkeit ostentativ vor besonders schutzbedürftigen
Personen (z.B. Kindern oder Jugendlichen) sowie vor und in Einrichtungen,
die von diesem Personenkreis genutzt werden (z.B. Kindertagesstätten,
Kindergärten, Spielplätze, Schulen, Jugendheimen, Jugendwohnungen)
konsumiert; |
|
die Tat
wird durch Erzieher, Lehrer oder Mitarbeiter von Drogenhilfeeinrichtungen
begangen und gibt Anlass zur Nachahmung; |
|
die Tat
lässt nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit des öffentlichen
Straßenverkehrs befürchten. |
Weiteres
Tatbestandsmerkmal: Geringe Schuld
Wenn bei dem
Täter Betäubungsmittelabhängigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, wird
grundsätzlich eine geringe Schuld zu Grunde gelegt. Dies gilt auch bei
mehrfachen einschlägigen Vorstrafen und bei Begehung der Tat während einer
laufenden Bewährungszeit.
Eine geringe
Schuld wird bei nicht betäubungsmittelabhängigen Tätern in der Regel nur im
ersten und zweiten Fall angenommen.
Bei darüber hinaus gehender
wiederholter Tatbegehung
kommt eine
Einstellung nur ausnahmsweise bei größeren Tatzwischenräumen in Betracht.
Regelfall ist ab dem dritten Fall die Anklageerhebung ohne Anwendung des §
31 a BtmG. |
Bis zu drei
Konsumeinheiten
Baden-Württemberg: Regeleinstellung
Sachsen-Anhalt:
Regeleinstellung
Brandenburg:
Eine Betäubungsmittelmenge die bei etwa drei Gelegenheiten verbraucht werden
kann, ist als noch gering anzusehen. Nach Mitteilung des Ministeriums der
Justiz un dfür Europaangelegenheiten vom 20.02.2003 ist beabsichtigt, eine
neue Richtlinie zur Anwendung des § 31 a BtmG zu erlassen, in der zur
Klarstellung ein eindeutiger Grenzwert von
6 Gramm
, der jetzt schon bei allen
Staatsanwaltschaften in Brandenburg beachtet wird, festgeschrieben werden
soll. |
Aus dem Protokoll
der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 14.11.2002 in Berlin
(Quelle:
http://www.jm.nrw.de/jm/rechtspolitik/jumiko/herbstkonferenz02/index.html )
„Verfolgung von
Drogendelikten bei geringer Menge
Berichterstattung:
Rheinland-Pfalz
Die
Justizministerinnen und -minister haben erneut mögliche Folgerungen erörtert,
die aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 zur
Verfassungsmäßigkeit des geltenden Betäubungsmittelstrafrechts in Bezug auf
Erwerb und Besitz geringer Mengen „weicher Drogen“ zu ziehen sind.
16 : 0 : 0
In dieser
Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht gefordert, dass durch eine im
Wesentlichen einheitliche Praxis in allen Ländern bei Verhaltensweisen, die
ausschließlich den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von
Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden
sind, die Verfahren gemäß den §§ 153 ff StPO, 31a BtMG eingestellt werden
sollen.
16 : 0 : 0
Eine Untersuchung der
Kriminologischen Zentralstelle kam im Jahre 1997 zu dem Ergebnis, dass die
Einstellungspraxis der Strafverfolgungsbehörden zum damaligen Zeitpunkt den
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Wesentlichen entsprach.
16 : 0 : 0
Die
Justizministerinnen und -minister halten nach Ablauf von nunmehr fünf Jahren
eine erneute Überprüfung der Einstellungspraxis in den Ländern für angezeigt.
Sie begrüßen deshalb die Beauftragung des Max-Planck-Instituts in Freiburg durch
die Bundesregierung mit der Untersuchung der gegenwärtigen Einstellungspraxis.
15 :
1 : 0“
- Ende des Zitats des Protokollauszugs der Justizministerkonferenz vom
14.11.2002 in Berlin -
09.07.2007 15:59
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