Rechtsanwalt und Notar Rolf Jürgen Franke

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Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch in geringer Menge

im Sinne des § 31 a

Im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 (2 BvL 43/92) sollten die Länder Regelungen schaffen, die für eine im wesentlichen einheitliche Entscheidungspraxis der Staatsanwaltschaften der Bundesländer sorgen sollen. Dies ist bisher nur teilweise gelungen.

Ziele der Regelung des § 31 a BtMG sollen sein:

bulletder Staat wirkt im Verhältnis zu den Beschuldigten  einer unnötigen Kriminalisierung entgegen, indem er auf die Strafverfolgung verzichtet und vielmehr auf Beratung und Hilfe von kompetenter Seite setzt, die jedenfalls mehr bringt, als Strafe, die mehr Schaden als Nutzen bei dem hier betroffenen Personenkreis (der sich geringe Menge von Cannabis zum gelegentlichen Eigenverbrauch ohne Fremdgefährdung verschafft hat)  erwarten lässt.

 

bulletdie Staatsanwaltschaft soll von vielen kleinen Verfahren entlastet werden, damit sie sich auf die Bekämpfung des organisierten Rauschgifthandels konzentrieren kann.

Auf der anderen Seite steht meist eine Fremdgefährdung einer Anwendung des § 31 a BtMG entgegen, die sich aus dem Ort des Konsums, den Umständen oder aus der Person oder der Funktion des Täters ergeben kann (Extrembeispiel: Haschisch rauchender Lehrer im Unterricht). Beispiele sind unten aufgeführt. 

Im Einzelfall ist dann zusätzlich zu prüfen, ob die Einstellung des Verfahrens nach anderen Vorschriften in Betracht kommt (z. B. §§ 45 Abs. 1 JGG, 153, 153 a StPO, 37 Abs. 1, 38 Abs. 2 BtMG etc.).

 

In Berlin gilt die

Gemeinsame Allgemeine Verfügung der Senatsverwaltungen für Justiz, für Inneres sowie für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz zur Umsetzung des § 31 a des Betäubungsmittelgesetzes  vom 19. Mai 2005 (Amtsblatt für Berlin vom 03.03.2006, Seiten 793 f.):

1. Anwendungsbereich von § 31 a BtMG  

Die Staatsanwaltschaft kann nach den Umständen des Einzel- falls von der Strafverfolgung gemäß § 31 a BtMG absehen, wenn sich die Tat auf den Umgang mit Cannabisharz oder Marihuana in einer Bruttomenge von nicht mehr als 15 Gramm zum gelegentlichen Eigenverbrauch bezieht, sofern hinsichtlich des Wirkstoffgehalts von einer geringen Menge ausgegangen werden kann und die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind.  

2. Vereinfachte Anwendung  

Bezieht sich die Tat auf den Umgang mit Cannabisharz oder Marihuana zum gelegentlichen Eigengebrauch in einer Bruttomenge von nicht mehr als 10 Gramm, so ist das Ermittlungsverfahren grundsätzlich einzustellen. 

3. Ausnahmen  

Ausgenommen von diesen Regelungen sind die Fälle, in denen das öffentliche Interesse die Strafverfolgung gebietet, weil der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Betroffenen hinaus gestört ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

— Betäubungsmittel in einer Weise gebraucht werden, die eine Verführungswirkung auf Kinder oder nicht abhängige Jugendliche oder Heranwachsende hat,

Betäubungsmittel in der Öffentlichkeit ostentativ oder vor besonders schutzbedürftigen Personen (z. B. Kindern) so- wie vor oder in Einrichtungen, die von diesen Personen genutzt werden (z. B. Spielplätze, Schulhöfe), gebraucht werden.  

4. Wiederholte Anwendung  

Der Anwendung des § 31 a BtMG steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die beschuldigte Person bereits mehrfach wegen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz oder aus anderen Gründen verurteilt worden ist oder Ermittlungsverfahren nach dieser Vorschrift eingestellt worden sind.

Insbesondere wenn eine Betäubungsmittelabhängigkeit nicht auszuschließen ist, kann eine geringe Schuld im Sinne des § 31 a BtMG grundsätzlich auch dann angenommen werden, wenn die beschuldigte Person bereits mehrfach wegen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz oder aus anderen Gründen verurteilt worden ist oder die Tat während einer laufenden Bewährungszeit begangen hat.  

III. Maßnahmen der Polizei  

1. Liegen nach den vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für die vereinfachte Anwendung des § 31 a BtMG vor, so führt die Polizei auf der sachbearbeitenden Dienststelle eine Wägung sowie einen Vortest durch und fertigt die Strafanzeige. Die Möglichkeit einer Vernehmung des Beschuldigten bleibt da- von unberührt, um insbesondere Angaben über seine Drogenabhängigkeit und den Erwerb der Betäubungsmittel (Herkunft, Hintermänner) zu erlangen und eine Klärung über den Verzicht auf die Rückgabe sichergestellter Gegenstände herbeizuführen.

2. Ergibt sich aus der Vernehmung des Beschuldigten, dass ein Verhalten vorliegt, das ausschließlich auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum ausgerichtet ist, oder kann trotz des Schweigens des Beschuldigten davon ausgegangen werden, übersendet die Polizei den Vorgang unverzüglich der Staatsanwaltschaft, ohne weitere Beweiserhebungen (z. B. weitergehende kriminaltechnische Untersuchungen, Zeugenvernehmungen) durchzuführen.

IV. Gesundheitliche und soziale Maßnahmen

Die Polizei informiert die Beschuldigten über Angebote der Drogenhilfe, insbesondere Einrichtungen der Frühintervention für jugendliche und heranwachsende Drogenkonsumenten. Ist der Beschuldigte einverstanden, stellt die Polizei den Kontakt zu einer Hilfeeinrichtung her und vermerkt dies in den Akten.

Die Staatsanwaltschaft weist im Zusammenhang mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ebenfalls auf die Angebote der Drogenhilfe hin.

 V. Inkrafttreten

 Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 17. Mai 2005 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 16. Mai 2010 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschriften tritt die Gemeinsame Allgemeine Verfügung der Senatsverwaltungen für Justiz und für Inneres zur Umsetzung des § 31 a BtMG vom 28. Februar 1995 (ABl. S. 1299) außer Kraft.

 

Ausnahmen im Strafvollzug

Das Kammergericht (Beschluss vom 20.11.2006 - (5) 1 Ss 215/06 (36/06) ) hier veröffentlicht von der Vereinigung Berliner Strafverteidiger, hat in bei Vorgängen während des Strafvollzugs in der Haftanstalt keinen Verstoß gegen das  verfassungsrechtliche Übermaßverbot, mit der Folge, von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 5 BtMG absehen zu müssen, gesehen:

"Das Gericht (Anm. RJF: gemeint ist das BVerfG)  nimmt an, dass die Voraussetzungen der geringen Schuld und des mangelnden öffentlichen Interesses „bei dem Umgang mit Cannabisprodukten in aller Regel bei dem gelegentlichen Eigenverbrauch ohne Fremdgefährdung“ erfüllt sind und „die Strafverfolgungsorgane – insbesondere die Staatsanwaltschaft – dann nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31 a BtMG bezeichneten Straftaten abzusehen haben“ (BVerfG NJW 1994, 1577, 1583). Daraus folgt zweierlei. Zum einen kann es an den Voraussetzungen der geringen Schuld und des mangelnden öffentlichen Interesses fehlen, wenn eine Fremdgefährdung gegeben ist. Das Bundesverfassungsgericht nennt einige Beispiele für Taten zum Zweck des gelegentlichen Eigenverbrauchs, die eine Fremdgefährdung verursachen: Taten in Schulen, Jugendheimen, Kasernen oder ähnlichen Einrichtungen sowie Taten, die von Erziehern, Lehrern oder Amtsträgern, die mit dem Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes befasst sind, begangen werden und Anlass zur Nachahmung geben (vgl. BVerfG NJW 1994, 1577, 1583). Angesprochen wird damit die Gefahr der Verleitung anderer Personen, insbesondere junger Menschen, zum Drogenkonsum. Ferner ist der Begründung zu entnehmen, dass selbst dann, wenn die Tat nur dem gelegentlichen Eigenverbrauch diente und keine Fremdgefährdung gegeben war, die Voraussetzungen der geringen Schuld und des mangelnden öffentlichen Interesses nicht ausnahmslos, sondern nur „in aller Regel“ als erfüllt anzusehen sind (BVerfG NJW 1994, 1577, 1583). Neben dem Gesichtspunkt der Fremdgefährdung können demnach noch weitere Umstände bei der Beurteilung der Voraussetzungen Berücksichtigung finden.

Das ist auch konsequent, weil die gesetzgeberische Konzeption des Betäubungsmittelgesetzes, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung an anderer Stelle ausführt, nicht nur darauf gerichtet ist, unmittelbare Gefahren für die Gesundheit einzelner zu bekämpfen, sondern auch „die Gestaltung des sozialen Zusammenlebens in einer Weise, die es von sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen freihält,“ bezweckt (BVerfG NJW 1994, 1577, 1579). Das letztgenannte Ziel würde nicht hinreichend berücksichtigt, falls für Fälle des Umgangs mit geringen Mengen von Cannabisprodukten zum Eigenverbrauch das Absehen von der Verfolgung oder der Bestrafung allein davon abhinge, ob eine Fremdgefährdung vorgelegen hat. Selbst dann, wenn mit der Tat keine Gefahren für andere Personen verbunden waren, können die Voraussetzungen geringer Schuld und mangelnden öffentlichen Interesses ausnahmsweise zu verneinen sein, sofern auf Grund besonderer Umstände im Zusammenhang mit den Drogen nachteilige Folgen für das soziale Zusammenleben zu befürchten sind.

Das ist der Fall bei Taten, die im Rahmen des Strafvollzugs begangen werden (so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf NStZ 1995, 94; OLG Zweibrücken NStZ 1995, 193; Körner, BtMG 5. Aufl., § 29 Rdnr. 1685). Aus dem Ziel des Strafvollzugs, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 Satz 1 StVollzG), ergibt sich für die Vollzugsanstalten die Verpflichtung, ein Einschleusen von Drogen jedweder Art zu unterbinden, weil der Umgang mit Drogen Kriminalität fördert. Auch größtmögliche Anstrengungen können es freilich nicht verhindern, dass immer wieder einmal Drogen in die Anstalt gelangen. Wegen der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen der Anstalten ist deren Menge deutlich geringer als die in der Gesellschaft verfügbare Drogenmenge. Dadurch erlangen bereits sehr kleine Mengen an Drogen eine Bedeutung, die im sonstigen sozialen Zusammenleben nur weitaus größeren Mengen zukommt. Sie beeinträchtigen das soziale Gefüge innerhalb der Anstalt nachhaltig (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1995, 194; Körner, a.a.O.; Laubenthal, Strafvollzug, 3. Aufl. Rdnr. 580). Im Zusammenhang mit ihrer Beschaffung und Verteilung können sich Abhängigkeitsverhältnisse und kriminalitätsfördernde Strukturen herausbilden. Dem muss auch durch die Verfolgung und Bestrafung solcher Drogenstraftaten entgegengetreten werden, die lediglich eine geringe Menge zum Gegenstand haben und allein zum Eigenverbrauch begangen werden. ........

...Die Justizorgane sind bei Drogenstraftaten im Strafvollzug, die den Umgang mit Cannabisprodukten in geringer Menge zum Eigenverbrauch betreffen, auch dann nicht zu einer Einstellung des Verfahrens oder einem Absehen von Strafe verpflichtet, wenn die Fallumstände eine Fremdgefährdung ausschließen."

Quelle  Kammergericht - Beschluss vom 20.11.2006 - (5) 1 Ss 215/06 (36/06)
 

 

Die Einstellung gemäß § 31 a BtMG soll in den übrigen Bundesländern wie folgt praktiziert werden 

(Für Hinweise zu den eventuell aktualisierten oder geänderten Quellen und Texten der jeweiligen Verwaltungsrichtlinien bzw. Rundschreiben von Generalstaatsanwälten in den Bundesländern und ggf. Richtigstellungen wäre ich dankbar: mailto:postmaster@rafranke.de  Fax: 030 862 13 56)

Bis 6 Gramm:

Hessen:  Regeleinstellung bis 6 Gramm Cannabis  (über 6 bis 15 Gramm  Cannabis "Kann-Einstellung").

Aber: öffentliches Interesse an der Strafverfolgung kann bei Fremdgefährdung vorliegen und wird regelmäßig angenommen, wenn die Tat beispielsweise

bullet

Verführungswirkung auf Kinder oder Jugendliche hat,

bullet

in der Öffentlichkeit vor besonders schutzbedürftigen Personenkreis (z.B. Kindern oder Jugendlichen) sowie vor oder in Einrichtungen, die von diesem Personenkreis genutzt werden (z.B. Kindergärten, Schulen, Spielplätzen) begangen wird,

bullet

durch Erzieher, Lehrer oder einen mit dem Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes beauftragten Amtsträger begangen wird und Anlass zur Nachahmung gibt,

bullet

nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs befürchten lässt.

In diesen Fällen also kein Absehen von der Strafverfolgung gemäß § 31 a BtMG.

 

Thüringen: Regeleinstellung bis 6 Gramm; es ist auf die gewogene Menge ohne Rücksicht auf den THC-Gehalt abzustellen. Regeleinstellung gilt auch für den ersten Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres.

In keinem Fall Einstellung, wenn die Tat eine Fremdgefährdung verursacht: z.B. in Schulen, Jugendheimen, Kasernen, Spielplätzen, Krankenhäusern, Diskotheken oder ähnlichen Einrichtungen. Ein Absehen von der Strafverfolgung kommt auch nicht in Betracht, wenn bei dem Cannabiskonsum nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs zu befürchten sind. Auch ist sonst zu prüfen, ob ein unter Berücksichtigung aller Umstände ein Ausnahmefall vorliegt, der die Anwendung des § 31 a BtMG verbietet.

Bei Jugendlichen und Heranwachsenden ist in Fällen gelegentlichen Eigenverbrauchs geringer Mengen Cannabis (3 Konsumeinheiten von jeweils 2 Gramm, also insgesamt 6 Gramm, Cannabisharz regelmäßig von der Strafverfolgung nach den §§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes abzusehen.

 

Niedersachsen: Regeleinstellung (bis 15 Gramm "Kann-Einstellung")

Im einzelnen: Soweit keine Fremdgefährdung vorliegt, wird bei ausschließlichem Eigenverbrauch von Cannabis oder Marihuana bis zu 6 Gramm auch im ersten Wiederholungsfall bei nicht BTM-Abhängigen gemäß § 31 a BtMG eingestellt, um nicht gegen das Übermaßverbot zu verstoßen. Bei größerem Tatzwischenraum auch Einstellung in weiteren Wiederholungsfällen, wenn sonst gegen das Übermaßverbot verstoßen werden würde. Bei BTM-Abhängigen kommt eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 31 a BtMG auch in Betracht, wenn bereits mehrere Verurteilungen wegen Verstößen gegen das BtMG vorliegen oder die Tat während einer Bewährungszeit begangen wurde.

Bei ausschließlichem Eigenverbrauch von Heroin oder Kokain kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 31 a BtMG einstellen, wenn es nicht um mehr als 1 Gramm geht.

All dies gilt nicht, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es nicht allein um Eigenverbrauch ging, sondern insbesondere auch um Handeltreiben - dann kein Absehen von der Strafverfolgung gemäß § 31 a BtMG.

Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung hindert die Anwendung des § 31 a BtMG in der Regel, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des von der Tat Betroffenen über dessen Lebenskreis hinaus gestört ist und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist (wie Nr. 86 RiStBV) - zum Beispiel

bullet

Tat könnte Jugendliche und Heranwachsende zur Nachahmung veranlassen

bullet

Tatort in Schulen, Jugendheimen, Kasernen und ähnlichen Einrichtungen

bullet

Täter ist in einer dieser Einrichtungen beschäftigt oder mit dem Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes beauftragt.

 

Sachsen: Es existiert kein ministerieller Erlass. Immer Prüfung des Einzelfalls bei dem alle Voraussetzungen des § 31 a BtMG kumulativ festgestellt werden müssen.

Inoffizieller Grenzwert für die "geringe Menge" 6 Gramm Cannabis, die drei Konsumeinheiten entsprechen. 

Kein Absehen von der Strafverfolgung bei Wiederholungstätern und bei "harten" Drogen.

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Saarland  Eine geringe Haschisch (Cannabisharz) und Marihuana (Cannabiskraut) bis einschließlich 6 Gramm, die von der beschuldigten Person ausschließlich zum Eigenverbrauch angebaut, hergestellt, eingeführt, ausgeführt, durchgeführt, erworben, sich in sonstiger Weise verschafft oder besessen hat, und eine Fremdgefährdung ausgeschlossen war, führt zum Absehen von der Strafverfolgung gemäß § 31 a BtmG.

Die Staatsanwaltschaft im Saarland kann aus anderen Gründen das Ermittlungsverfahren gemäß § 31 a BtmG einstellen, wenn sich die Tat auf den Umgang mit Haschisch oder Marihuana zum ausschließlichen Eigenverbrauch in einer Bruttomenge von nicht mehr als 10 Gramm bezieht und keine Fremdgefährdung verursacht hat.

Auch bei wiederholter Tatbegehung zum gelegentlichen Eigenverbrauch ist die Anwendung des § 31 a BtmG nicht ausgeschlossen. Hierbei dürfen die Cannabismengen nicht zusammengerechnet werden. 

Ein Geständnis ist nicht erforderlich.

Keine Einstellung gemäß § 31 a BtmG, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für Handeltreiben vorliegen.

Auch wenn sich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 nur mit Cannabisprodukten befasst, wird im Saarland § 31 a BtmG im Einzelfall auch bei anderen Drogen angewandt.

 

Geringe Menge in Sachsen-Anhalt: Als geringe Menge gelten bis zu drei Konsumeinheiten Cannabis oder Marihuana - wobei in der Regel zu Gunsten der beschuldigten Person von etwa sechs Gramm Bruttomenge ausgegangen wird - stellt die Staatsanwaltschaft bei Eigenverbrauch und Ausschluss von Fremdgefährdung das Verfahren gemäß § 31 a BtmG auch in Wiederholungsfällen ein.

Im Fall anderer Drogen (Heroin, Kokain) entscheidet die Staatsanwaltschaft nach den Umständen des Einzelfalls.

Geringe Schuld wird bei nicht betäubungsmittelabhängigen Tätern bei gelegentlichem Eigenverbrauch angenommen. Es wird davon ausgegangen, dass bei wiederholtem Antreffen Anhaltspunkte für eine Abgabe oder ein Handeltreiben vorliegen.

Bei betäubungsmittelabhängigen Beschuldigten kann eine geringe Schuld im Sinne des § 31 a BtmG grundsätzlich angenommen werden.

Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht in der Regel, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Betroffenen hinaus gestört ist und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, insbesondere wenn

bullet

die Tat Anlass zur Nachahmung, vor allem durch Jugendliche und Heranwachsende geben konnte oder

bullet

die Tat in Schulen, Jugendheimen, Kasernen, Justizvollzugsanstalten oder ähnlichen Einrichtungen begangen wurde oder

bullet

die Tat von einer Person begangen wurde, welche in diesen Einrichtungen tätig oder mit dem Vollzug des BtmG beauftragt ist.

 

Bremen: Regeleinstellung (bis 8 Gramm - nicht offiziell; Die Staatsanwaltschaft Bremen stellt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 a BtMG Konsumentenverfahren ein, wenn sich die Tat auf nicht mehr als etwa 6 bis 8 Gramm (im Einzelfall bis zu 10 Gramm) Cannabis bzw. auf nicht mehr als 1 Gramm Heroin oder 2 Gramm Kokain oder auf nicht mehr als 3 Tabletten Ecstasy oder ähnliche in Tablettenform gehandelte Stoffe bezieht)

 

Bayern:   Einzelfallprüfung, wobei drei Konsumeinheiten Haschisch oder Marihuana zu je zwei Gramm, also insgesamt 6 Gramm, als geringe Menge im Sinne des § 31 a BtMG angesehen werden. Nur bei Gelegenheitskonsumenten wird § 31 a BtMG in Bayern auf Wiederholungstäter angewandt. Als Gelegenheitskonsumenten werden in der Regel solche Täter angesehen, die im letzten Jahr vor der Feststellung der Tat nicht auffällig geworden sind. 

In allen Fällen der Fremdgefährdung, z.B. bei nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs oder bei Begehung der Tat in der Öffentlichkeit, auf Jugendveranstaltungen, in Schulen, in Krankenhäusern etc. wird nicht von der Strafverfolgung gemäß § 31 a BtMG abgesehen.

Bei dem Umgang mit harten Drogen wenden die bayerischen Staatsanwaltschaften die Regelung des § 31 a BtMG nicht an.

 

 

Bis 10 Gramm

Nordrhein-Westfalen: Regeleinstellung gemäß § 31 a BtMG bis einschließlich folgender als noch gering eingeschätzter Mengen:

bullet

Haschisch (ohne Haschischöl) und Marihuana: 10 Gramm bei durchschnittlichem Reinheitsgehalt 6 Gewichtsprozent Tetrahydrocannabinol (THC) 

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Heroin:  0,5 Gramm bei 10 Gewichtsprozent Heroin-Hydrochlorid

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Kokain: 0,5 Gramm bei 30 Gewichtsprozent Kokain-Hydrochlorid

bullet

Amphetamin: 0,5 Gramm bei 25 Gewichtsprozent Wirkstoff

Diese Mengen werden aber lediglich als Anhaltspunkte für die Feststellung von eher noch als gering einzustufenden Menge angesehen. Liegen Anhaltspunkte für eine besonders gute oder eine besonders schlechte Qualität vor, kommt eine Verschiebung der Grenze der geringen Menge im Einzelfall in Betracht.

Bei anderen unter das BtMG fallenden Drogen ist die Grenze der geringen Menge überschritten, wenn es um mehr als drei Konsumeinheiten geht.

Keine Einstellung des Verfahrens gemäß § 31 a BtMG, wenn zureichende Anhaltspunkte für ein Handeltreiben mit oder Abgabe von Betäubungsmitteln vorliegen. 

Im Hinblick auf das Prinzip "Hilfe vor Strafe" kommt des Anwendung des § 31 a BtMG unter dem Gesichtspunkt der geringen Schuld bei betäubungsmittelabhängigen Täters auch bei mehreren Wiederholungsfällen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Betracht. 

Bei nicht betäubungsmittelabhängigen Tätern dagegen wird geringe Schuld bei Erst- und Zweittätern angenommen, während bei wiederholtem Antreffen mit unerlaubten Betäubungsmitteln eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nur im Einzelfall, etwa bei größerem Tatzwischenraum, vorgenommen wird.

Zur geringen Schuld wird es letztlich auf den Einzelfall ankommen (Persönlichkeit des Täters, ggf. Therapiebereitschaft, Abstand der Taten - Rückfallgeschwindigkeit).

Größere Schuld wird zum Beispiel bei Erziehern oder von mit dem Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes Beauftragten gesehen, so dass hier nicht gemäß § 31 a BtMG von der Strafverfolgung abgesehen wird.

Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung (und deshalb keine Einstellung des Verfahrens gemäß § 31 a BtMG) liegt vor, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des von der Tat Betroffenen hinaus gestört ist und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.

Zum Beispiel Konsumverhalten, das Anlass zur Nachahmung gibt:: 

bullet

besonders sozialschädliches Verhalten bei Verführungswirkung auf Minderjährige oder Heranwachsende oder Fremdgefährdung möglich

bullet

insbesondere ostentativer Betäubungsmittelkonsum vor besonders schutzbedürftigen Personen (Kinder, Jugendliche) 

bullet

und vor Einrichtungen wie Schulen, Jugendheimen, Kasernen oder Spielplätzen.

Bei Betäubungsmittelkonsum von Gefangenen: Einerseits öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten, andererseits die im Einzelfall zu berücksichtigende zwangsläufige Rückfallgefahr auch bei inhaftierten Drogenabhängigen. Hier Einzelfallentscheidung der Staatsanwaltschaft in enger Zusammenarbeit mit dem Vollzug.

Die weiter gehenden erzieherischen Gesichtspunkte des Jugendstrafrechts sind unabhängig von der Anwendbarkeit des § 31 a BtMG zu berücksichtigen.

 

 

 

Rheinland-Pfalz: Regeleinstellung gemäß § 31 a BtMG bei Eigenverbrauch von Haschisch (Cannabisharz) und Marihuana (Cannabiskraut) bis einschließlich 10 Gramm ohne Fremdgefährdung. Demnächst ab 6 Gramm (Pressemeldung vom 09.07.2007 s. unten)

Das Absehen von der Strafverfolgung gemäß § 31 a BtMG ist auch bei wiederholten Taten zum gelegentlichen Eigenverbrauch nicht ausgeschlossen. Die Cannabismengen dürfen nicht zusammengezählt werden (mit der Folge, dass dann keine geringe Menge mehr vorläge).

Geständnis ist nicht Einstellungsvoraussetzung. Vorstrafen stehen einer Anwendung des § 31 a BtMG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht entgegen.

§ 31 a BtMG ist auch auf andere Drogen anwendbar, auch wenn sich das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 09.03.1994 in diesem Zusammenhang ausschließlich  mit Cannabisprodukten beschäftigt hat.  

Bei der Anwendung des § 31 a BtMG auf andere Drogen entscheidet die Staatsanwaltschaft im Einzelfall ohne konkrete Vorgaben durch Richtlinien.

Von einer der Einstellung entgegen stehenden Fremdgefährdung wird insbesondere ausgegangen, wenn

bullet

die Tat Anlass zur Nachahmung geben könnte

bullet

in Schulen, Jugendheimen, Kasernen, Justizvollzuganstalten oder ähnlichen Einrichtungen oder

bullet

von einer Person, die in diesen tätig ist, oder von einem mit dem Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes beauftragten Amtsträger begangen wurde.

Rheinland-Pfalz wird die Grenze, bis zu der Besitz von Haschisch und Marihuana strafrechtlich nicht verfolgt wird, von 10 auf 6 Gramm absenken. Dies teilte Justizminister Heinz Georg Bamberger heute in Mainz mit. Die entsprechende Verwaltungsrichtlinie werde so geändert, dass künftig nur ab einem Besitz von 6 Gramm Haschisch oder Marihuana zum Eigenverbrauch grundsätzlich gemäß § 31 a Betäubungsmittelgesetz von der Strafverfolgung abgesehen werden kann. Die Richtlinie stellt sicher, dass Ermittlungsverfahren, die den Konsum von Cannabisprodukten betreffen, in Rheinland-Pfalz einheitlich erledigt werden”, erläuterte der Minister.

Nach § 31 a Betäubungsmittelgesetz kann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen, wenn der Täter Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringen Mengen besitzt. Bislang lag die Grenze für diese geringe Menge” bei Cannabisprodukten in Rheinland-Pfalz bei 10 Gramm. Mit der Absenkung tragen wir den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung und unterstützen die Bestrebungen zur bundesweiten Vereinheitlichung der Strafverfolgungspraxis im Bereich der Betäubungsmitteldelikte. Immer mehr Bundesländer legen den Grenzwert beim Besitz von Cannabisprodukten auf 6 Gramm fest”, so Bamberger.

Auch in Rheinland-Pfalz hätten 2006 die Ermittlungsverfahren im Bereich der Betäubungskriminalität zugenommen. Wir verfolgen diese Entwicklung mit großem Ernst”, betonte Bamberger. Die Festsetzung einer Obergrenze für das Absehen von Strafverfolgung wegen Besitzes zum Eigenbedarf sei kein Freifahrtschein und bedeute keinesfalls eine Verharmlosung von Cannabiskonsum. Bamberger: Cannabis ist und bleibt eine Droge. Damit ist nicht zu spaßen. Der Missbrauch kann gravierende Folgen haben, insbesondere für junge Menschen. Prävention und Bekämpfung von Drogenmissbrauch, sowie Hilfestellungen für Menschen, die davon loskommen wollen, haben nach wir vor größte Wichtigkeit.”

Eine bundesweite Einheitlichkeit der Strafverfolgungspraxis sei mit Blick auf Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erforderlich. Diesem Anliegen trage Rheinland-Pfalz mit der Richtlinienänderung Rechnung, so der Minister.

Ministerium der Justiz, Rheinland-Pfalz

Korrekturmeldung

 

betr.: Pressemeldung über Änderung der Cannabis-Richtlinie

In Absatz 1 Satz 2 (= 5. Zeile) muss es selbstverständlich heißen:

?Die entsprechende Verwaltungsrichtlinie werde so geändert, dass künftig nur bis zu einem Besitz von 6 Gramm Haschisch oder Marihuana?”

Wir bitten dieses redaktionelle Versehen zu entschuldigen.

Ministerium der Justiz, Rheinland-Pfalz

- Pressestelle -

55116 Mainz

Ernst-Ludwig-Str. 3

Telefon: 06131/16-4832

Telefax: 06131/16-5875

 

Bis 30 Gramm

 

Schleswig-Holstein: 

bullet

Regeleinstellung gemäß § 31 a BtMG bei Cannabisprodukten (außer Haschischöl) bis zu 30 Gramm (Bruttogewicht)

bullet

bei Kokain und Amphetaminen von nicht mehr als 3 Gramm (Bruttogewicht)

bullet

bei Heroin von nicht mehr als 1 Gramm (Bruttogewicht)

 Diese Grundsätze gelten nicht, wenn trotz der angegebenen, als gering angesehenen, Mengen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die festgestellte Menge nicht dem Eigenkonsum dienen soll oder Kinder, Jugendliche oder Heranwachsende gefährdet erscheinen. Das wiederholte Antreffen mit unerlaubten Betäubungsmitteln kann ein Anhaltspunkt für fremdgefährdendes Verhalten sein. Gegebenenfalls sind die gegenüber § 31 a BtMG nachrangigen, aber weiter gehenden Einstellungsmöglichkeiten nach § 45 JGG zu prüfen.

 

Hamburg:  In einer am 01.09.1999 in Kraft getretenen Allgemeinen Verfügung der Behörde für Inneres und der Justizbehörde vom 10.08.1999 zur Anwendung des § 31 a BtMG wird die geringe Menge, die ein  Tatbestandsmerkmal für das Absehen von der Strafverfolgung darstellt, wie folgt beschrieben:

bullet

Haschisch und Marihuana in der Größe einer Streichholzschachtel, entsprechend etwa 10 Gramm

bullet

Heroin bis zu einer Bruttomenge von 1 Gramm oder 5 - 8 Briefchen

bullet

Kokain bis zu einer Bruttomenge von 1 Gramm oder 5 - 8 Briefchen

bullet

Ecstasy bis zu 10 Tabletten

Weiteres Tatbestandsmerkmal: Fehlendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.

Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des von der Tat betroffenen Täters hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist (Nr. 88 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren). Öffentliches Interesse wird bei einem besonders sozialschädlichen Verhalten des Täters angenommen. Beispiele:

bullet

Drogen werden in einer Weise gebraucht, die eine Verführungswirkung auf nichtabhängige Kinder, Jugendliche und Heranwachsende hat;

bullet

Drogen werden in der Öffentlichkeit ostentativ vor besonders schutzbedürftigen Personen (z.B. Kindern oder Jugendlichen) sowie vor und in Einrichtungen, die von diesem Personenkreis genutzt werden (z.B. Kindertagesstätten, Kindergärten, Spielplätze, Schulen, Jugendheimen, Jugendwohnungen) konsumiert;

bullet

die Tat wird durch Erzieher, Lehrer oder Mitarbeiter von Drogenhilfeeinrichtungen begangen und gibt Anlass zur Nachahmung;

bullet

die Tat lässt nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs befürchten. 

Weiteres Tatbestandsmerkmal: Geringe Schuld

Wenn bei dem Täter Betäubungsmittelabhängigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, wird grundsätzlich eine geringe Schuld zu Grunde gelegt. Dies gilt auch bei mehrfachen einschlägigen Vorstrafen und bei Begehung der Tat während einer laufenden Bewährungszeit.

Eine geringe Schuld wird bei nicht betäubungsmittelabhängigen Tätern in der Regel nur im ersten und zweiten Fall angenommen. Bei darüber hinaus gehender wiederholter Tatbegehung  kommt eine Einstellung nur ausnahmsweise bei größeren Tatzwischenräumen in Betracht. Regelfall ist ab dem dritten Fall die Anklageerhebung ohne Anwendung des § 31 a BtmG.

 

Bis zu drei Konsumeinheiten

Baden-Württemberg: Regeleinstellung

Sachsen-Anhalt: Regeleinstellung

Brandenburg: Eine Betäubungsmittelmenge die bei etwa drei Gelegenheiten verbraucht werden kann, ist als noch gering anzusehen. Nach Mitteilung des Ministeriums der Justiz un dfür Europaangelegenheiten vom 20.02.2003 ist beabsichtigt, eine neue Richtlinie zur Anwendung des § 31 a BtmG zu erlassen, in der zur Klarstellung ein eindeutiger Grenzwert von 6 Gramm , der jetzt schon bei allen Staatsanwaltschaften in Brandenburg beachtet wird, festgeschrieben werden soll.

 

Aus dem Protokoll der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 14.11.2002 in Berlin (Quelle: http://www.jm.nrw.de/jm/rechtspolitik/jumiko/herbstkonferenz02/index.html )

„Verfolgung von Drogendelikten bei geringer Menge

Berichterstattung: Rheinland-Pfalz

Die Justizministerinnen und -minister haben erneut mögliche Folgerungen erörtert, die aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 zur Verfassungsmäßigkeit des geltenden Betäubungsmittelstrafrechts in Bezug auf Erwerb und Besitz geringer Mengen „weicher Drogen“ zu ziehen sind.

16 : 0 : 0

In dieser Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht gefordert, dass durch eine im Wesentlichen einheitliche Praxis in allen Ländern bei Verhaltensweisen, die ausschließlich den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, die Verfahren gemäß den §§ 153 ff StPO, 31a BtMG eingestellt werden sollen.

16 : 0 : 0

Eine Untersuchung der Kriminologischen Zentralstelle kam im Jahre 1997 zu dem Ergebnis, dass die Einstellungspraxis der Strafverfolgungsbehörden zum damaligen Zeitpunkt den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Wesentlichen entsprach.

16 : 0 : 0

Die Justizministerinnen und -minister halten nach Ablauf von nunmehr fünf Jahren eine erneute Überprüfung der Einstellungspraxis in den Ländern für angezeigt. Sie begrüßen deshalb die Beauftragung des Max-Planck-Instituts in Freiburg durch die Bundesregierung mit der Untersuchung der gegenwärtigen Einstellungspraxis.

15 : 1 : 0“

 - Ende des Zitats des Protokollauszugs der Justizministerkonferenz vom 14.11.2002 in Berlin - 

 

09.07.2007 15:59