Rechtsanwalt und Notar Rolf Jürgen Franke in 12305 Berlin - Lichtenrade |
Lichtenrader Landrecht (Lokales)
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Am 18.08.2006 ist das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in Kraft getreten. Hier ist der Text des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu finden. Es wurde am 17.08.2006 im Bundesgesetzblatt I 2006 auf den Seiten 1897 ff veröffentlicht und wird hier aus Zeitgründen erst einmal kommentarlos wiedergegeben. Zur Entwicklung: Entwurf für ein Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Die große Koalition hat nach dem Scheitern des ersten rot-grünen Anlaufs und der Gesetzesinitiative der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - hier und hier durch den Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes unter dem Druck von vier Richtlinien des Rates der Europäischen Union, nämlich 1. der Antirassismus-Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 2. der Rahmen-Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 3. der revidierten Gleichbehandlungs-Richtlinie 2002/73/EG v. 23. September 2002 (=Überarbeitung der Richtlinie 76/207/EWG)
4.
der vierte
Gleichstellungs-Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter den Entwurf eines nunmehr "Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz" genannten Umsetzungsgesetzes vorgelegt. Die europäischen Richtlinien müssen nämlich erst durch die nationalen Gesetzgebungsorgane der EU-Mitgliedsländer in geltendes Recht umgesetzt werden. Am 12. Juni 2006 wurde die Bundestagsdrucksache 16/1780 vorgelegt, die den aktuellen Entwurf als Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vorstellt.
Die nachfolgenden Informationen stammen noch aus dem Vorentwurf (s. oben). Ein Vergleich mit BT-DR 16/1780 war aus Zeitgründen noch nicht möglich.
Im zivilrechtlichen Bereich wird zumindest kein Kontrahierungszwang eingeführt. Das Gesetz ist im allgemeinen zivilrechtlichen Bereich im wesentlichen auf Massengeschäfte und private Versicherungsverträge ausgerichtet. Die wichtigsten Bestimmungen im Entwurf und die Begründung hierzu ist hier zusammengefasst. Zum Mietrecht wird wird im Entwurf zum AGG ausgeführt: § 1 Ziel des GesetzesZiel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. § 2 Anwendungsbereich (1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: 1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg, 2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg, 3. den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung, 4. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen, 5. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, 6. die sozialen Vergünstigungen, 7. die Bildung, 8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum. (2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz. (3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen. (4) Für Kündigungen gelten vorrangig die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes.
§ 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot (1) Eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die 1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder 2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist unzulässig. (2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig. (3) Bei der Vermietung von Wohnraum kann eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig sein. (4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse. (5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen. Der gesamte Text des Regierungsentwurfs mit der Begründung steht hier. Neuer Text jetzt in Bundestagsdrucksache 16/1780 Das Landesgleichstellungsgesetz Berlin - LGG - ist hier veröffentlicht. |