Rechtsanwalt und Notar Rolf Jürgen Franke in 12305 Berlin - Lichtenrade |
Lichtenrader Landrecht (Lokales)
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Erläuterungen zur GmbH-Gründung
Auszug aus
dem GmbHG (Überschriften sind nicht amtlich)
GmbHG
§ 2
Gesellschaftsvertrag in notarieller Form (1) Der
Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von sämtlichen
Gesellschaftern zu unterzeichnen.
(2) Die
Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer notariell
errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig.
GmbHG
§ 3
Zwingender Inhalt des
Gesellschaftsvertrags (1) Der
Gesellschaftsvertrag muss enthalten:
1.
die Firma und den Sitz
der Gesellschaft,
2.
den Gegenstand des
Unternehmens,
3.
den Betrag des
Stammkapitals,
4.
den Betrag der von jedem
Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage). (2) Soll
das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den
Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere
Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch
diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.
GmbHG
§ 4
Firma der GmbH Die Firma
der Gesellschaft muss, auch wenn sie nach
§ 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen
gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung “Gesellschaft mit
beschränkter Haftung” oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser
Bezeichnung enthalten.
GmbHG
§ 4a Sitz der Gesellschaft (1) Sitz
der Gesellschaft ist der Ort, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt.
(2) Als
Sitz der Gesellschaft hat der Gesellschaftsvertrag in der Regel den Ort, an dem
die Gesellschaft einen Betrieb hat, oder den Ort zu bestimmen, an dem sich die
Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird.
GmbHG
§ 5
Stammkapital und
Stammeinlagen
(1) Das Stammkapital der
Gesellschaft muss mindestens fünfundzwanzigtausend Euro, die Stammeinlage jedes
Gesellschafters muss mindestens hundert Euro betragen.
(2)
Kein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere
Stammeinlagen übernehmen.
(3)
Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen
Gesellschafter verschieden bestimmt werden. Er muss in Euro durch fünfzig
teilbar sein. Der Gesamtbetrag der Stammeinlagen muss mit dem Stammkapital
übereinstimmen.
(4)
Sollen Sacheinlagen geleistet
werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der
Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag
festgesetzt werden. Die Gesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die
für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände
darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die
Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.
GmbHG
§ 6
Bestellung von
Geschäftsführern (1) Die Gesellschaft muss
einen oder mehrere Geschäftsführer haben.
(2) Geschäftsführer kann
nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Ein Betreuter,
der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem
Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht
Geschäftsführer sein. Wer wegen einer Straftat nach den
§§
283 bis 283d des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist, kann auf die Dauer von
fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils nicht Geschäftsführer sein; in die
Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Wem durch gerichtliches Urteil
oder durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines
Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt worden ist, kann
für die Zeit, für welche das Verbot wirksam ist, bei einer Gesellschaft, deren
Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots
übereinstimmt, nicht Geschäftsführer sein.
(3) Zu Geschäftsführern
können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung
erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des
dritten Abschnitts.
(4) Ist im
Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass sämtliche Gesellschafter zur
Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei
Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten
Geschäftsführer.
(1) Die
Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2)
Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jede
Stammeinlage, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel eingezahlt
ist.
2
Insgesamt muss
auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, dass der Gesamtbetrag
der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtbetrags der Stammeinlagen, für
die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß
§
5 Abs. 1 erreicht. Wird die Gesellschaft nur durch eine Person errichtet, so
darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn mindestens die nach den Sätzen 1 und 2
vorgeschriebenen Einzahlungen geleistet sind und der Gesellschafter für den
übrigen Teil der Geldeinlage eine Sicherung bestellt hat.
(3) Die Sacheinlagen sind vor der
Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die
Gesellschaft zu bewirken, dass sie endgültig zur freien Verfügung der
Geschäftsführer stehen.
GmbHG
§ 8
Anmeldung bei dem Handelsregister (1) Der
Anmeldung müssen beigefügt sein:
1.
der Gesellschaftsvertrag
und im Fall des
§ 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den
Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser
Urkunden,
2.
die Legitimation der
Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
3.
eine von den Anmeldenden
unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname,
Geburtsdatum und Wohnort der letzteren sowie der Betrag der von einem jeden
derselben übernommenen Stammeinlage ersichtlich ist,
4.
im Fall des
§
5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer
Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
5.
wenn Sacheinlagen
vereinbart sind, Unterlagen darüber, dass der Wert der Sacheinlagen den Betrag
der dafür übernommenen Stammeinlagen erreicht,
6.
in dem Fall, dass der
Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, die
Genehmigungsurkunde.
(2) In der Anmeldung ist die Versicherung
abzugeben, dass die in
§
7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und
dass der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der
Geschäftsführer befindet.
Wird die Gesellschaft nur durch
eine Person errichtet und die Geldeinlage nicht voll eingezahlt, so ist auch zu
versichern, dass die nach
§
7 Abs. 2 Satz 3 erforderliche Sicherung bestellt ist.
(3) In
der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, dass keine Umstände
vorliegen, die ihrer Bestellung nach
§ 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 entgegenstehen, und dass sie
über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt
worden sind. Die Belehrung nach
§ 51 Abs. 2
des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 2005)
(Anmerkung RJF: jetzt § 53 Absatz 2 BZRG - s. unten)
kann auch durch einen Notar vorgenommen werden.
(4) In der
Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer
haben.
(5) Die
Geschäftsführer haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu
zeichnen.
Zur Offenbarungspflicht bei wirtschaftlicher Neugründung durch Inbetriebnahme einer Vorratsgesellschaft oder einer vormals leeren Mantelgesellschaft durch Anmeldung gemäß § 8 Absatz 2 GmbHG vgl. BGH hier.
GmbHG
§ 9
Geldeinlage statt Sacheinlage
(1) Erreicht der Wert einer
Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das
Handelsregister nicht den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage, hat der
Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Geld zu leisten.
(2) Der Anspruch der
Gesellschaft verjährt in fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das
Handelsregister.
GmbHG
§ 9 a
Ersatzansprüche der
Gesellschaft gegen Gesellschafter und Geschäftsführer
(1) Werden zum Zweck der
Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht, so haben die Gesellschafter
und Geschäftsführer der Gesellschaft als Gesamtschuldner fehlende Einzahlungen
zu leisten, eine Vergütung, die nicht unter den Gründungsaufwand aufgenommen
ist, zu ersetzen und für den sonst entstehenden Schaden Ersatz zu leisten.
(2) Wird die Gesellschaft von
Gesellschaftern durch Einlagen oder Gründungsaufwand vorsätzlich oder aus grober
Fahrlässigkeit geschädigt, so sind ihr alle Gesellschafter als Gesamtschuldner
zum Ersatz verpflichtet.
(3) Von diesen Verpflichtungen
ist ein Gesellschafter oder ein Geschäftsführer befreit, wenn er die die
Ersatzpflicht begründenden Tatsachen weder kannte noch bei Anwendung der
Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes kennen musste.
(4)
Neben den
Gesellschaftern sind in gleicher Weise Personen verantwortlich, für deren
Rechnung die Gesellschafter Stammeinlagen übernommen haben. Sie können sich auf
ihre eigene Unkenntnis nicht wegen solcher Umstände berufen, die ein für ihre
Rechnung handelnder Gesellschafter kannte oder bei Anwendung der Sorgfalt eines
ordentlichen Geschäftsmannes kennen musste.
GmbHG
§ 9 b
Beschränkter Verzicht auf Ersatzansprüche
(1) Ein Verzicht der
Gesellschaft auf Ersatzansprüche nach
§ 9a oder ein Vergleich der Gesellschaft über diese Ansprüche ist
unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft
erforderlich ist.
Dies gilt nicht, wenn
der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des
Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht
in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(2) Ersatzansprüche der
Gesellschaft nach
§ 9a verjähren in
fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das
Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung später
begangen worden ist, mit der Vornahme der Handlung.
GmbHG
§ 9 c
Zurückweisung des
Eintragungsantrags
(1) Ist die Gesellschaft nicht
ordnungsgemäß errichtet und angemeldet, so hat das Gericht die Eintragung
abzulehnen. Dies gilt auch, wenn Sacheinlagen überbewertet worden sind.
(2) Wegen einer mangelhaften,
fehlenden oder nichtigen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages darf das Gericht
die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen
oder ihre Nichtigkeit
1 .Tatsachen oder
Rechtsverhältnisse betrifft, die nach
§ 3 Abs. 1 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in
dem Gesellschaftsvertrag bestimmt sein müssen oder die in das Handelsregister
einzutragen oder von dem Gericht bekannt zu machen sind,
2.
Vorschriften verletzt, die
ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder
sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder
3.
die Nichtigkeit des
Gesellschaftsvertrages zur Folge hat.
GmbHG
§ 11
Gründungsgesellschaft vor Eintragung in das
Handelsregister
(1) Vor der Eintragung in das
Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit
beschränkter Haftung als solche nicht.
GmbHG
§ 24
Haftung für
Fehlbeträge
Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt. (1) Die Einzahlungen auf die Stammeinlagen sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten. (2) Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden. Gegen den Anspruch der Gesellschaft ist die Aufrechnung nicht zulässig. An dem Gegenstand einer Sacheinlage kann wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden. (3) Durch eine Kapitalherabsetzung können die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen höchstens in Höhe des Betrags befreit werden, um den das Stammkapital herabgesetzt worden ist. (4) Vereinigen sich innerhalb von drei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister alle Geschäftsanteile in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat der Gesellschafter innerhalb von drei Monaten seit der Vereinigung der Geschäftsanteile alle Geldeinlagen voll einzuzahlen oder der Gesellschaft für die Zahlung der noch ausstehenden Beträge eine Sicherung zu bestellen oder einen Teil der Geschäftsanteile an einen Dritten zu übertragen. (5) Eine Leistung auf die Stammeinlage, welche nicht in Geld besteht oder welche durch Aufrechnung einer für die Überlassung von Vermögensgegenständen zu gewährenden Vergütung bewirkt wird, befreit den Gesellschafter von seiner Verpflichtung nur, soweit sie in Ausführung einer nach § 5 Abs. 4 Satz 1 getroffenen Bestimmung erfolgt. (1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. (2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß durch die im Gesellschaftsvertrag für die Bekanntmachungen der Gesellschaft bestimmten öffentlichen Blätter und in Ermangelung solcher durch die für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister bestimmten öffentlichen Blätter bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen. vgl. hierzu: verbotene Darlehen an Gesellschafter
GmbHG
§ 35
Vertretung der GmbH (1) Die
Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich
vertreten.
(2)
Dieselben haben in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form ihre
Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts
darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche
Geschäftsführer erfolgen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung
abzugeben, so genügt es, wenn dieselbe an einen der Geschäftsführer erfolgt.
(3) Die
Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der
Gesellschaft ihre Namensunterschrift beifügen.
(4)
Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines
Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich
deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der
Gesellschaft
§ 181
des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der
von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger
Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift
aufzunehmen.
GmbHG
§ 39
Geschäftsführeranmeldung bei dem Handelsregister (1) Jede
Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der
Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.
(2) Der
Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über
die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter
Abschrift für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufügen.
(3) Die
neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände
vorliegen, die ihrer Bestellung nach
§ 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 entgegenstehen und daß sie über
ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.
2
§ 8 Abs. 3 Satz 2
ist anzuwenden.
(4) Die
Geschäftsführer haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu
zeichnen.
GmbHG
§ 43
Haftung der
Geschäftsführer (1) Die
Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines
ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2)
Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft
solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3)
Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn den Bestimmungen des
§
30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen
Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des
§ 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden
sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in
§
9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der
Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der
Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines
Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die
Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
GmbHG
§ 43a
Kredit aus Gesellschaftsvermögen
Den Geschäftsführern, anderen
gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb
ermächtigten Handlungsbevollmächtigten darf Kredit nicht aus dem zur Erhaltung
des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gewährt werden. Ein
entgegen Satz 1 gewährter Kredit ist ohne Rücksicht auf entgegenstehende
Vereinbarungen sofort zurückzugewähren.
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