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Verjährung im Mietrecht
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Lichtenrader
Notizen
Lichtenrader
Landrecht (Lokales)
| |
Sicher ist, dass nichts
sicher ist. Selbst das nicht.
Ringelnatz, Joachim
7.8.1883 bis 17.11.1934 (eigentlich: Bötticher, Hans)
|
Mietrechtliche Themen:
Übernahme von
Mietrückständen durch Sozialhilfeträger (Berlin)
Zur mietrechtlichen Seite des Entwurfs eines Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes
vgl.
hier.
Kündigungserklärungen unter besonderer Berücksichtigung der Übergangsvorschrift
des Artikel 229 EGBGB
Kündigung wegen laufend unpünktlicher Mietzahlung
Renovierungspflicht des
Mieters bei nachfolgendem Umbau der Mietwohnung durch den Vermieter.
Zu Renovierungsklauseln in Mietverträgen.
Zur Trittschalldämmung bei nachträglichem Dachausbau -
s. hier -
BGH-Pressemitteilung.
Mit Ablauf des 31.12.2004 verjähren die Ansprüche auf
Mietzahlungen für die im Jahr 2000 fällig gewordenen Mieten! Hierzu
Verjährung im Mietrecht und
BGB-Vorschriften zur Verjährung
und die
Übergangsvorschriften.
Kappen der Versorgungsleitungen ("Ausfrieren") des
nicht zahlenden Mieters?
Mieter
ohne Heizung, weil der Vermieter mit der Zahlung der Fernwärmekosten in
Rückstand ist.
Die Mietrechtsreform trat am 01. September 2001
in Kraft. Zur (Nicht-)Anwendung der neuen dreimonatigen Kündigungsfrist des
Wohnungsmieters auf Verträge, die vor dem 01.09.2001 abgeschlossen wurden, hat
der Bundesgerichtshof inzwischen klargestellt, dass die Bezugnahme auf die
altere, längere gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter im Altvertrag, sogar in
einer Fußnote, dazu führt, dass die alten gesetzlichen Fristen für die
Altverträge weiter gelten und sich der Mieter nicht auf die neue und für
Neuverträge zwingende Dreimonatsfrist berufen darf.
Einzelheiten finden Sie hier.
Am 01. Januar 2002 trat weiterhin das Gesetz zur
Modernisierung des Schuldrechts in Kraft, das Änderungen bei den
Verjährungsvorschriften brachte, insbesondere die Einführung einer
Regelverjährungszeit von drei Jahren, die sich auch auf Mietverhältnisse
auswirkt.
Befristeter Ausschluss des Kündigungsrechts
des Wohnungsmieters zulässig
Der Bundesgerichtshof hat die handschriftliche
Zusatzvereinbarung zu einem unbefristeten Wohnungsmietvertrag, worin der
Mieter für die Dauer von 60 Monaten auf sein gesetzliches Kündigungsrecht
verzichtet hatte, trotz der zwingenden mieterschützenden Regelung des § 573 c
Absätze 1 und 4 BGB für z u l ä s s i g erklärt, weil die unzulässigen
Veränderungen der Kündigungsfristen voraussetzen, dass überhaupt ein
Kündigungsrecht besteht (Beschluss vom 22.12.2003 - VIII ZR 81/03).
Schriftform bei Unterschrift durch Vertreter
häufig nicht eingehalten
Durch Urteil vom 16.07.2003 (XII ZR 65/02) hat der
Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Schriftform bei Mietvertragsschluss
durch einen Vertreter nur eingehalten ist, wenn dies in der
Mietvertragsurkunde selbst durch einen das Vertretungsverhältnis
anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Dies kann wegen §
550 BGB (früher § 566 BGB) bei längerfristigen Mietverträgen (Mietdauer länger
als ein Jahr) zur Unwirksamkeit der längeren Mietbindung führen!
Mietminderung wegen Abweichung der im
Mietvertrag angegebenen Wohnfläche zur tatsächlichen Wohnfläche
Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 295/03 und VIII ZR 44/03) hat in
zwei Entscheidungen vom 24.03.2004 grundsätzlich entschieden, dass
eine Mietminderung gerechtfertigt ist, wenn die tatsächliche Wohnfläche der
Mietwohnung mehr als 10% unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt.
Dies sei ein Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Absatz 1 Satz 1 BGB.
Der Mieter muss nicht darlegen, dass infolge der Flächendifferenz die
Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist. Dies
gilt grundsätzlich für preisgebundenen und freifinanzierten Wohnraum.
In einem der Fälle (BGH VIII ZR 295/03) war die Wohnfläche des
gemieteten Reihenhauses mit 106 m² insgesamt 16% kleiner als die Angabe der
Wohnfläche im Mietvertrag. Der Bundesgerichtshof hielt die Minderung der
Miete entsprechend der prozentualen Flächenabweichung für angemessen.
Es ist in anders gelagerten Einzelfällen nach den Ausführungen des BGH
allerdings denkbar, dass der nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht
eindeutige und deshalb auslegungsbedürftige Begriff "Wohnfläche" z.B. auch
die Verständigung der Mietvertragsparteien auf einen bestimmten
Wohnflächenberechnungsmodus beinhalten könne, um die wahre Größe der
Mieträume einem Streit zu entziehen und die Wohnfläche unabhängig von
tatsächlichen Umständen verbindlich festzulegen. In einem solchen Fall
müssten aber konkrete Anhaltspunkte festgestellt werden können, die für
einen derartigen Inhalt der Wohnflächenangabe im Mietvertrag sprechen.
Im anderen Fall (BGH VIII ZR 44/03) ging es um eine freifinanzierte, also
preisfreie, 4-Zimmer-Maisonette-Dachgeschosswohnung. Das Oberschoss war ein
ausgebauter Spitzboden. Im Mietvertrag vom Oktober 1997 war angegeben:
"Wohnfläche: 110 m²". Im Jahr 2001 wurde durch Vermessung unter Anrechnung
der Dachschrägen im Spitzboden eine Wohnfläche von 89 m² festgestellt. Der
BGH erklärt die Wohnflächenberechnungsvorschriften bei preisgebundenem
Wohnraum (§§ 42 bis 44 der II. Berechnungsverordnung, ab 01.01.2004 ersetzt
durch die Verordnung zur
Berechnung der Wohnflächen vom 25.11.2003, abgedruckt im BGBl. 2003,
Seite 2346, als Maßstab für die Wohnflächenberechnung im frei finanzierten
Wohnungsbau für entsprechend anwendbar, weil hier ebenso ein Bedürfnis
besteht, einen allgemein anerkannten Maßstab für die Wohnflächenberechnung
im Mietrecht anwenden zu können.
Allerdings meint der VIII. Zivilsenat einschränkend im angegebenen Urteil
vom 24-03.2004 - VIII ZR 44/03 - :
" Die angestellten Erwägungen schließen es
allerdings nicht aus, daß
die Parteien dem Begriff der Wohnfläche im
Einzelfall eine von den obigen Ausführungen
abweichende Bedeutung beimessen. Ebenso ist es
möglich, daß ein
anderer Berechnungsmodus örtlich üblich oder
nach der Art der Wohnung naheliegender
ist. Es erscheint bei einer Maisonette-Wohnung
mit Dachschrägen
im ausgebauten Spitzboden auch denkbar, als
Wohnfläche die reine Grundfläche
der Wohnung nach der DIN 277 (DIN 277 -
Grundflächen und Rauminhalte
von Bauwerken im Hochbau, Ausgabe 1973/1987)
anzusetzen, ohne dabei einen
Abzug von Flächen mit einer lichten Höhe unter
2 Meter vorzunehmen (so
für gewerblich genutzte Flächen der
Normenausschuß Bauwesen im Deutschen
Institut für Normung e.V., zitiert nach
Isenmann NZM 1998, 749; dagegen Lan-
genberg, NZM 2003, 177, 179; Schießer, MDR
2003, 1401, 1403). Die tatsächliche
Grundfläche der angemieteten Wohnung beträgt
unstreitig 109,03 m2, so
daß - eine Vereinbarung über die Berechnung
nach der reinen Grundfläche unterstellt
- gegenüber der angegebenen Fläche von 110 m2
allenfalls eine unerhebliche
Abweichung vorläge, die nicht zur Minderung
berechtigt (§ 536 Abs. 1
Satz 2 BGB n.F. und § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.).
c) Da die nach §§ 133, 157 BGB gebotene
Auslegung, wie die Vertragspartner
den Begriff der "Wohnfläche" verstanden haben,
im bisherigen Prozeßverlauf
nicht ausreichend erörtert worden ist und die
Sache aus anderen, noch
auszuführenden Gründen ohnehin zurückverwiesen
werden muß, erscheint es
sachgerecht, die erforderliche
Vertragsauslegung - gegebenenfalls nach ergänztem
Parteivorbringen - dem Tatrichter zu
übertragen. Dabei wird eine bestehende
örtliche Verkehrssitte, die Wohnfläche nach
einer der oben genannten
Bestimmungen zu berechnen, zu berücksichtigen
sein (BGH, Urteil vom
30. November 1990 aaO; vgl. für Berlin KG, IBR
2001, 202). Sollte eine Mietminderung
wegen einer zu geringen Wohnungsgröße
grundsätzlich in Betracht
kommen, wird das Landgericht zusätzlich zu
bedenken haben, daß die Beklagte
hinsichtlich einer Forderung der Kläger für die
Monate August bis November
2001 in Höhe von 100 DM monatlich die
Aufrechnung erklärt hat mit Rückforderungsansprüchen
wegen zuviel gezahlter Mieten für die Zeit bis
Juli 2001.
Entgegen der Ansicht der Revision scheitern
Ansprüche der Beklagten
nicht daran, daß die Flächenabweichung ihr etwa
bekannt oder infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben wäre (§ 539
BGB a.F.). Selbst wenn die
Beklagte gewußt hätte, daß die lichte Höhe
unter Dachschrägen nach den
aufgeführten Vorschriften nicht oder nur zum
Teil berücksichtigt wird, konnte
von ihr nicht erwartet werden, allein nach dem
optischen Eindruck die anre-
ihr nicht erwartet werden, allein nach dem
optischen Eindruck die anrechenbare
Wohnfläche gemäß DIN 283 oder § 44 II. BVO auch
nur annähernd einzuschätzen
(Kraemer, aaO; Kinne, GE 2003, 100, 102)." |
|
Bundesgesetzblatt Jahrgang
2003 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. November 2003 2346 ff
Verordnung zur
Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung
-- WoFlV)
§ 1 Anwendungsbereich, Berechnung
der Wohnfläche
(1) Wird nach dem
Wohnraumförderungsgesetz die Wohnfläche berechnet, sind die Vorschriften
dieser Verordnung anzuwenden.
(2) Zur Berechnung der Wohnfläche
sind die nach § 2 zur Wohnfläche gehörenden Grundflächen nach § 3 zu
ermitteln und nach § 4 auf die Wohnfläche anzurechnen.
§ 2
(1) Die Wohnfläche einer Wohnung
umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung
gehören. Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die Grundflächen der Räume,
die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner
bestimmt sind.
(2) Zur Wohnfläche gehören auch
die Grundflächen von
1. Wintergärten, Schwimmbädern
und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie
2. Balkonen, Loggien, Dachgärten
und Terrassen,
wenn sie
ausschließlich zu der Wohnung oder dem
Wohnheim gehören.
(3) Zur Wohnfläche gehören nicht
die Grundflächen folgender Räume:
1. Zubehörräume, insbesondere:
a) Kellerräume,
b) Abstellräume und
Kellerersatzräume außerhalb der
Wohnung,
c) Waschküchen,
d) Bodenräume,
e) Trockenräume,
f) Heizungsräume und
g) Garagen,
2. Räume, die nicht den an ihre
Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder
genügen,
( Für
Berlin s. z.B. hier)
sowie
3. Geschäftsräume.
§ 3
(1) Die Grundfläche ist nach den
lichten Maßen zwischen den Bauteilen zu ermitteln; dabei ist von der
Vorderkante der Bekleidung der Bauteile auszugehen. Beifehlenden
begrenzenden Bauteilen ist der bauliche Abschluss zu Grunde zu legen.
(2) Bei der Ermittlung der
Grundfläche sind namentlich einzubeziehen die Grundflächen von
1. Tür und Fensterbekleidungen
sowie Tür und Fensterumrahmungen,
2. Fuß, Sockel und
Schrammleisten,
3. fest eingebauten Gegenständen,
wie z. B. Öfen, Heiz -
und
Klimageräten, Herden, Bade oder Duschwannen,
4. freiliegenden Installationen,
5. Einbaumöbeln und
6. nicht ortsgebundenen,
versetzbaren Raumteilern.
(3) Bei der Ermittlung der
Grundflächen bleiben außer Betracht die Grundflächen von
1. Schornsteinen, Vormauerungen,
Bekleidungen, frei
stehenden Pfeilern und Säulen,
wenn sie eine Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre Grundfläche
mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt,
2. Treppen mit über drei
Steigungen und deren Treppenabsätze,
3. Türnischen und
4. Fenster und offenen
Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder bis zum
Fußboden
herunterreichen und
0,13 Meter oder weniger tief sind.
(4) Die Grundfläche ist durch
Ausmessung im fertiggestellten Wohnraum oder auf Grund einer Bauzeichnung
zu ermitteln.
Wird die Grundfläche auf Grund einer Bauzeichnung ermittelt, muss diese
1. für ein Genehmigungs, Anzeige,
Genehmigungsfreistellungs- oder ähnliches Verfahren nach dem
Bauordnungsrecht der Länder gefertigt oder, wenn ein bauordnungsrechtliches
Verfahren nicht erforderlich ist, für ein solches geeignet sein und
2. die Ermittlung der lichten
Maße zwischen den Bauteilen im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen.
Ist die Grundfläche nach einer
Bauzeichnung ermittelt worden und ist abweichend von dieser Bauzeichnung
gebaut worden, ist die Grundfläche durch Ausmessung
im fertig
gestellten Wohnraum oder auf Grund einer berichtigten Bauzeichnung neu zu
ermitteln.
§ 4
Die Grundflächen
1. von Räumen und Raumteilen mit
einer lichten Höhe
von mindestens
zwei Metern sind vollständig,
2. von Räumen und Raumteilen mit
einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern
sind zur Hälfte,
3. von unbeheizbaren
Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen
Räumen sind zur Hälfte,
4. von Balkonen, Loggien,
Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens
jedoch
zur Hälfte
anzurechnen.
§ 5
Ist die Wohnfläche bis zum 31.
Dezember 2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178),
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), in der jeweils
geltenden
Fassung berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung. Soweit in den in
Satz 1 genannten Fällen nach dem 31. Dezember 2003 bauliche Änderungen an
dem Wohnraum vorgenommen werden, die eine Neuberechnung der Wohnfläche
erforderlich machen, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden. |
Auszug aus der Bauordnung für
Berlin in der Fassung vom 03.09.1997 GVBl. S. 421, 512, zuletzt
geändert am 16.07.2001 - GVBl. S. 260.:
A u f e n t h a l
t s r ä u m e u n d W o h n u n g e n
§ 44 Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume
müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und
(2)
1Aufenthaltsräume
müssen unmittelbar ins Freie führende und senkrecht stehende Fenster von
solcher Zahl und Beschaffenheit haben, dass die Räume ausreichend mit
Tageslicht beleuchtet und belüftet werden
können (notwendige Fenster). 2Geneigte
Fenster sowie Oberlichte anstelle von
Fenstern
können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht
bestehen.
(3) Verglaste
Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fenstern zulässig, wenn eine
ausreichende Lüftung und Beleuchtung mit Tageslicht sichergestellt ist.
(4)
1Aufenthaltsräume,
deren Benutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, sind ohne
notwendige Fenster zulässig, wenn dies durch besondere Maßnahmen, wie den
Einbau von raumlufttechnischen Anlagen und Beleuchtungsanlagen ausgeglichen
wird. 2Für
Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, kann anstelle einer
Beleuchtung mit Tageslicht und Lüftung nach Absatz 2 eine Ausführung nach
Satz 1 gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes und der Gesundheit
Bedenken nicht bestehen.
§ 45 Wohnungen
(1)
1Jede
Wohnung muss von anderen Wohnungen und fremden Räumen baulich abgeschlossen
sein und einen eigenen, abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von
einem Treppenraum, einem Flur oder einem anderen Vorraum haben.
2Wohnungen in
Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen brauchen nicht abgeschlossen
zu sein. 3Wohnungen
in Gebäuden, die nicht nur zum Wohnen dienen, müssen einen besonderen Zugang
haben; gemeinsame Zugänge können gestattet werden, wenn Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen für die Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.
(2)
1Bei
Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen im untersten
Vollgeschoss über den üblichen Hauptzugang barrierefrei erreichbar sein.
2Die
Räume in diesen Wohnungen müssen mit dem Rollstuhl zugänglich sein.
(3) Jede Wohnung
muss eine Küche oder Kochnische haben.
(4) Für Wohngebäude
mit mehr als drei Vollgeschossen sollen leicht erreichbare und gut
zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder hergestellt werden.
(5) Für Gebäude mit
mehr als zwei Wohnungen sollen ausreichend große Trockenräume zur
gemeinschaftlichen Benutzung eingerichtet werden.
§ 46 Aufenthaltsräume und Wohnungen
in Kellergeschossen und Dachräumen
(1) In
Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume und Wohnungen zulässig, wenn das
Gelände, das an ihre Außenwände mit notwendigen Fenstern anschließt, in
einer für die Beleuchtung mit Tageslicht ausreichenden Entfernung und Breite
vor den notwendigen Fenstern nicht mehr als 0,5 m über dem Fußboden der
Aufenthaltsräume liegt.
(2)
1Aufenthaltsräume,
deren Benutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, ferner
Verkaufsräume, Gaststätten, ärztliche Behandlungsräume, Sport-, Spiel- und
Bastelräume in Zusammenhang mit Wohnnutzung sowie ähnliche Räume können in
Kellergeschossen gestattet werden. 2§
44 Abs. 4 Satz 1 gilt sinngemäß.
(3)
1Räume
nach Absatz 2 müssen unmittelbar mit Rettungswegen in Verbindung stehen, die
ins Freie führen. 2Die
Räume und Rettungswege müssen von anderen Räumen im Kellergeschoss
feuerbeständig abgetrennt sein.
3Dies
gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
(4) Aufenthaltsräume
im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m über
mindestens die Hälfte ihrer Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten
Höhe bis 1,50 m bleiben außer Betracht.
(5) Aufenthaltsräume
und Wohnungen im Dachraum müssen einschließlich ihrer Zugänge mit mindestens
feuerhemmenden Wänden und Decken gegen den nichtausgebauten Dachraum
abgeschlossen sein; dies gilt nicht für freistehende Wohngebäude mit nur
einer Wohnung.
(6)
1Die
Anforderungen nach Absatz 5 gelten auch für Sport-, Spiel- und Bastelräume
in Zusammenhang mit Wohnnutzung. 2Sie
müssen darüber hinaus einen zweiten gesicherten Rettungsweg im Sinne des §
15 Abs. 4 haben.
§ 47 Bäder und Toilettenräume
(1)
1Jede
Wohnung muss einen Waschraum mit Badewanne oder Dusche haben.
2Fensterlose
Bäder sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung sichergestellt ist.
(2)
1Jede
Wohnung muss mindestens eine Toilette mit Wasserspülung haben.
2Toilettenräume
für Wohnungen müssen innerhalb der Wohnung liegen.
3Fensterlose
Toilettenräume sind nur zulässig, wenn
eine wirksame Lüftung sichergestellt ist.
4Für
Anlagen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ist eine
ausreichende Zahl von Toiletten herzustellen.
zurück zur Wohnflächenverordnung |
Übernahme von
Mietrückständen/Regelungshinweise
§ 22 SGB II
Leistungen für Unterkunft und
Heizung
(1) Leistungen für
Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die
Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang
übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder
der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein
stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder
nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf
andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für
sechs Monate. |
(2) Vor Abschluss
eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige
Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen
für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur
Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die
Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. |
|
(2a)
Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit
nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn
der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft
zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn |
1. |
der Betroffene aus
schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines
Elternteils verwiesen werden kann, |
2. |
der Bezug der
Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder |
3. |
ein sonstiger,
ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. |
Unter
den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung
abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar
war, die Zusicherung einzuholen. |
(3)
Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei
vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die
Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger
veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die
Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden
werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden. |
(4) Die Kosten für
Unterkunft und Heizung sollen von dem kommunalen Träger an den Vermieter
oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende
Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist. |
(5) Sofern
Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden
übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur
Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen
übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst
Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist
vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. |
|
(6)
Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der
Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in
Verbindung mit § 569 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das
Gericht dem örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 5
bestimmten Aufgaben unverzüglich |
1. |
den Tag des
Eingangs der Klage, |
2. |
die Namen und die
Anschriften der Parteien, |
3. |
die Höhe der
monatlich zu entrichtenden Miete, |
4. |
die Höhe des
geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung
und |
5. |
den Termin zur
mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist, |
mit.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die
Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt
der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters
beruht. |
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 22 SGB II - AV-Wohnen in
Berlin (pdf-Datei - Link zur zuständigen Senatsverwaltung für Soziales in
Berlin.
Neu:
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung
angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen)
Nummer 11.2 Abs. 1 wird in neuer Fassung zu Absatz 3. Es wird folgender Absatz 1
eingefügt:
„(1) Die Übernahme
von Mietschulden dient dem Erhalt von Wohnraum.“
5. Nummer 11.2 Abs. 2 entfällt. Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„2) Bei der
Übernahme von Schulden zur
a) Sicherung der
Wohnung (Mietschulden) oder
b) Behebung einer
vergleichbaren Notlage (z. B. Sperrung der Energie, Wasser- oder Heizungszufuhr)
handelt es sich um
eine Ermessensentscheidung, die den besonderen Umständen des Einzelfalls
Rechnung zu tragen hat. Sie kann nur erfolgen, wenn bereits Leistungen für
Wohnung und Heizung erbracht werden. Grundsätzlich sind bei der Ausübung des
Ermessens auch Wirtschaftlichkeitsaspekte zu beachten.“
6. Die bisherige Fassung der Nummer 11.2 Abs. 1 wird in folgen- der Fassung zu
Absatz 3:
„(3) Ist die
Übernahme von Mietschulden zur Verhinderung von Wohnungslosigkeit gerechtfertigt
und notwendig, ist das Ermessen so weit eingeschränkt, dass
im Regelfall
die Hilfe wegen
der erheblichen Folgen von Wohnungslosigkeit zu gewähren ist, wenn nur so ein
Räumungsurteil abgewendet oder eine drohende Räumung vermieden werden kann.
Für die Frage, ob die Hilfeleistung gerechtfertigt ist, sind auch das bisherige
Verhalten der Hilfesuchenden sowie die Selbsthilfemöglichkeiten zur Beseitigung
der Notlage (auch der vorrangige Einsatz geschützten Vermögens gemäß § 22 Abs. 5
in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) zu beachten.
a)
Wohnungslosigkeit droht, wenn der Vermieter nach § 543 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB
die Wohnung wegen der Mietschulden gekündigt hat oder eine Kündigung deswegen
konkret in Aussicht steht. Es ist bei der Entscheidung über die Übernahme von
Mietschulden zu beachten, dass
aa) die
Verpflichtung zur Übernahme der Mietschulden bis zum Ablauf von zwei Monaten
nach Rechtshängigkeit einer Räumungsklage die Kündigung unwirksam macht
(allerdings nur, wenn nicht innerhalb der vorangegangenen 2 Jahre schon einmal
eine unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist);
bb) die Übernahme
der Mietschulden den Wohnraum tatsächlich sichern muss. Dies ist, wenn noch
andere Kündigungsgründe vorliegen, in der Regel nicht möglich;
cc) die Zusicherung
des Vermieters zur Fortsetzung des Mietverhältnisses gegebenenfalls entscheidend
für die Sicherung des Wohnraumes ist.
b) Gemäß § 22 Abs.
6 SGB II informieren die Gerichte den örtlich zuständigen Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende oder die von diesem beauftragte Stelle, wenn
eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses
nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuches eingegangen ist. Es ist durch geeignete
organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Information unverzüglich
beachtet wird und die notwendigen Maßnahmen im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II
getroffen werden können.“
7. Die bisherige Nummer 11.2 Abs. 3 wird in folgender Fassung zu Absatz 4:
„(4) Die Übernahme
von Mietschulden auf der Grundlage des § 22 Abs. 5 SGB II soll als Darlehen
erfolgen. Bei der Festlegung der Rückzahlungsmodalitäten ist sicherzustellen,
dass ein in Aussicht stehendes Beschäftigungsverhältnis durch die Rückzahlung
nicht gefährdet wird.“
Weitere
Hinweise zur Förderung nach dem Sozialgesetzbuch.
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