Rechtsanwalt und Notar Rolf Jürgen Franke in 12305 Berlin - Lichtenrade |
Lichtenrader Landrecht (Lokales)
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zurück zu Verjährung im Mietrecht
BGB
§ 195.
Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige
Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
BGB
§ 197.
Dreißigjährige Verjährungsfrist (1) In 30 Jahren verjähren,
soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,
2.
familien- und erbrechtliche Ansprüche,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden
und
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung
vollstreckbar geworden sind. (2) Soweit Ansprüche nach
Absatz
1 Nr.
2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen
und Ansprüche nach Absatz
1 Nr.
3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende
Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30
Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
BGB
§ 198.
Verjährung bei Rechtsnachfolge Gelangt eine Sache,
hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den
Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers
verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.
BGB § 199.
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen (1) Die regelmäßige
Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person
des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (2) Schadensersatzansprüche,
die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit
beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob
fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der
Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige
Schadensersatzansprüche verjähren
1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn
Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige
Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung
oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich
ist die früher endende Frist.
(4) Andere Ansprüche als
Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob
fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein
Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
BGB
§ 200.
Beginn
anderer Verjährungsfristen
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der
regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des
Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist.
§ 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
BGB
§ 201.
Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
1 Die Verjährung von Ansprüchen der in
§ 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5
bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung
des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht
jedoch vor der Entstehung des Anspruchs.
2 § 199
Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
BGB
§ 202.
Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung (1) Die Verjährung kann bei
Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.
(2) Die Verjährung kann durch
Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.
BGB
§ 203.
Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so
ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung
der Verhandlungen verweigert.
Die Verjährung tritt frühestens drei
Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
BGB
§ 204.
Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung (1) Die Verjährung wird gehemmt
durch
1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs,
auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des
Vollstreckungsurteils,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt
Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren,
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die
Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die
Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen
Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist; wird die
Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die
Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen
Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens oder die
Beauftragung des Gutachters in dem Verfahrens nach
§ 641a,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen
Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht
zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige
Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung
oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der
Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei
Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt
entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 20414 bezeichneten
Gütestelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung
einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das
zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach
Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die
Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung
von Prozesskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des
Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der
Einreichung ein. (2)
Die
Hemmung nach Absatz 1 endet
sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung
des eingeleiteten Verfahrens. Gerät
das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so
tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung
der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle.
Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter
betreibt.
(3) Auf die Frist nach 204
Absatz 1 Nr. 9, 12 und 13 finden die §§
206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
BGB § 205.
Hemmung
der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht Die Verjährung ist gehemmt,
solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger
vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.
BGB
§ 206.
Hemmung der Verjährung bei
höherer Gewalt Die Verjährung ist gehemmt,
solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist
durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
BGB - § 207.
Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
(1)
Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die
Ehe besteht.
Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
1.
Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
2.
Eltern und Kindern und dem Ehegatten eines Elternteils und dessen Kindern
während der Minderjährigkeit der Kinder,
3.
dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des
Vormundschaftsverhältnisses,
4.
dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des
Betreuungsverhältnisses und
5.
dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft. Die Verjährung von
Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der
Beistandschaft gehemmt.
(2)
§ 208 bleibt unberührt.
BGB § 208. Hemmung der
Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der
sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des
Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der
sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in
häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der
häuslichen Gemeinschaft gehemmt.
BGB
§ 209.
Wirkung der Hemmung Der Zeitraum, während dessen
die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
BGB -
§ 210.
Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen (1) Ist eine geschäftsunfähige
oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter,
so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von
sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt
geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird.
Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die
Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(2) Absatz
1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit
beschränkte Person prozessfähig ist.
BGB -
§ 211.
Ablaufhemmung in Nachlassfällen
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem
Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem
Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem
Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird
oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend
gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt
der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
BGB
§ 212.
Neubeginn der Verjährung (1) Die Verjährung beginnt
erneut, wenn
1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch
Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise
anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen
oder beantragt wird. (2) Der erneute Beginn der
Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn
die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der
gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der
Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als
nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der
Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung
nach Absatz
2 aufgehoben wird.
BGB - § 213. Hemmung,
Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen Die Hemmung, die Ablaufhemmung
und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus dem
selben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.
BGB -
§ 214.
Wirkung der Verjährung (1)
Nach Eintritt der Verjährung ist der
Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2)
Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht
zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden
ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie
einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
BGB - § 215.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung Die Verjährung schließt die
Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn
der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals
aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
BGB
§ 216.
Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen (1) Die Verjährung eines
Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht
besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten
Gegenstand zu suchen.
(2) Ist zur Sicherung eines
Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf
Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum
vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn der
gesicherte Anspruch verjährt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden
keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere
wiederkehrende Leistungen.
BGB
§ 217.
Verjährung von Nebenleistungen Mit dem Hauptanspruch verjährt
der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für
diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.
BGB
§ 218. Unwirksamkeit des
Rücktritts (1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3, § 439 Abs. 3 oder § 635 Abs. 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. 3 § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2)
§ 214 Abs. 2 findet
entsprechende Anwendung.
BGB
§ 556.
Vereinbarungen über Betriebskosten (1)
Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten
im Sinne des § 19 Abs. 2 des
Wohnraumförderungsgesetzes trägt. Bis zum Erlass der Verordnung nach
§ 19 Abs. 2 Satz 2 des
Wohnraumförderungsgesetzes ist hinsichtlich der Betriebskosten nach Satz 1
§ 27 der Zweiten
Berechnungsverordnung
anzuwenden.
(2)
Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften
vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung
ausgewiesen werden.
Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe
vereinbart werden.
(3)
Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist
jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu
beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des
zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.
Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer
Nachforderung durch den Vermieter
ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung
nicht zu vertreten.
Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des
Mieters von Absatz 1, Absatz 2
Satz 2 oder Absatz
3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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BGB § 548.
Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts (1)
Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten.
Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache
zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe
der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2)
Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der
Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des
Mietverhältnisses.
zurück zur Verjährung im Mietrecht
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