Gesetzliche Erbfolge
Das Bürgerliche Gesetzbuch hat Regeln aufgestellt, aus denen sich
ergibt, wer gesetzlicher Erbe wird.
§ 1924 BGB Gesetzliche Erben erster Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des
Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die
durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden
Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge
(Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
§ 1925 BGB Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des
Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein
und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht
mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den
für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind
Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.
(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die
Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes
im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.
§ 1926 BGB Gesetzliche Erben dritter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des
Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie
allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der
Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des
Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so
fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars
und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.
(4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und
sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen
Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.
(5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer
Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung
geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 1927 BGB Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen
Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden
Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.
§ 1928
Gesetzliche Erben vierter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern
des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie
allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie
derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören.
(3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt
von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach
am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen
Teilen.
§ 1929 BGB Fernere
Ordnungen
(1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren
Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren
Abkömmlinge.
(2) Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende
Anwendung.
§ 1930 BGB
Rangfolge der Ordnungen
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter
einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
§ 1931 BGB Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten
der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung
oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe
berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so
erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach
§ 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch
Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze
Erbschaft.
(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche
Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers
berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen
Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.
§ 1932 BGB
Voraus des Ehegatten
(1) Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten
Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem
Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie
nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als
Voraus. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung
gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur
Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.
(2) Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden
Vorschriften anzuwenden.
§ 1933 BGB Ausschluss des Ehegattenerbrechts
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus
ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die
Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser
die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn
der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den
Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der
§§ 1569 bis 1586 b unterhaltsberechtigt.
§ 1934 BGB Erbrecht des verwandten Ehegatten
Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so
erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der
Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.
§ 1935 BGB Folgen der Erbteilserhöhung
Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht
sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt
der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der
Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende
Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als
besonderer Erbteil.
§ 1936 BGB Gesetzliches Erbrecht des Fiskus
(1) Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein Verwandter, ein
Lebenspartner noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden, so ist der
Fiskus des Bundesstaats, dem der Erblasser zur Zeit des Todes angehört
hat, gesetzlicher Erbe. Hat der Erblasser mehreren Bundesstaaten angehört,
so ist der Fiskus eines jeden dieser Staaten zu gleichem Anteil zur
Erbfolge berufen.
(2) War der Erblasser ein Deutscher, der keinem Bundesstaat
angehörte, so ist der Reichsfiskus gesetzlicher Erbe.
Einen Überblick über das gesetzliche Erbrecht gibt diese pdf-Datei der
Berliner Senatsverwaltung für Justiz.Einen Überblick über das gesetzliche
Erbrecht gibt diese pdf-Datei der Berliner Senatsverwaltung für Justiz.
Das gesetzliche
Erbrecht von Lebenspartnern
Lebenspartnergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Überarbeitung des
Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004, BGBl. 2004, Seite 3396, in
Kraft seit dem 01.01.2005
LPartG § 10
Erbrecht
(1) 1 Der überlebende Lebenspartner des
Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben
Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der
Erbschaft gesetzlicher Erbe. 2 Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von
Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen
Hälfte den Anteil, der nach § 1926 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuchs den
Abkömmlingen zufallen würde. 3 Gehört der überlebende Lebenspartner zu den
erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. 4 Der
Erbteil, der ihm aufgrund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer
Erbteil. 5 Zusätzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen
Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines
Grundstücks sind, und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft
als Voraus zu. 6 Ist der überlebende Lebenspartner neben Verwandten der
ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus nur zu, soweit
er ihn zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. 7 Auf den Voraus
sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.
(2) 1 Sind weder Verwandte der ersten noch der
zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende
Lebenspartner die ganze Erbschaft. 2 Bestand beim Erbfall
Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden
Lebenspartner ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der
überlebende Lebenspartner und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch in diesem Fall.
(3) 1 Das Erbrecht des überlebenden
Lebenspartners ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers
1. die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15
Abs. 2 Nr. 1 oder 2 gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung
beantragt oder ihr zugestimmt hatte oder
2. der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3
gestellt hatte und dieser Antrag begründet war. 2 In diesen Fällen gilt
§ 16 entsprechend.
(4) 1 Lebenspartner können ein
gemeinschaftliches Testament errichten. 2 Die §§ 2266 bis 2273 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(5) Auf eine letztwillige Verfügung, durch die
der Erblasser seinen Lebenspartner bedacht hat, ist § 2077 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(6) 1 Hat der Erblasser den überlebenden
Lebenspartner durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge
ausgeschlossen, kann dieser von den Erben die Hälfte des Wertes des
gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen. 2 Die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pflichtteil gelten mit der Maßgabe
entsprechend, dass der Lebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln ist.
(7) Die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über den Erbverzicht gelten entsprechend.